Pauschalreiseversicherung
Neues Reiserecht
Seit 2018 greift ein neues Reiserecht für alle Verträge von Vermittlern und Veranstaltern von Pauschalreisen und von Anbietern „verbundener Reiseleistungen“. Aber wann liegt eine Pauschalreise und eine verbundene Reiseleistung im Hotel vor? Hier erfahren Sie alles zum Thema Kautionsversicherung, Insolvenzsicherung und Kundengeldabsicherung.
Konsequenzen für Sie
Als „Reiseveranstalter“ haften Sie bei fehlerhafter Erbringung der vereinbarten (auch fremder) Leistung für alle Personen-/Sach- oder Vermögensschäden. Auch für eigene oder fremde Buchungsfehler haben Sie einzustehen. Ansprüche des Reisenden verjähren nicht einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, sondern erst nach zwei Jahren.
Deshalb: Lassen Sie sich von Fritz & Fritz beraten!
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Eine Pauschalreise im Sinne des Pauschalreiserechts (§§ 651 a bis 651y BGB) liegt vor, wenn eine Kombination aus zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen, welche zu einem Gesamtpreis verkauft bzw. vermarktet werden, angeboten wird.
Unter Reiseleistungen sind zu verstehen:
- Beherbergung von Personen (z.B. Hotel, Pensionen, etc.)
- Beförderung von Personen (z.B. Bahn, Flug, Bus, Auto)
- Vermietung von Kraftfahrzeugen (z.B. Mietwagen)
- Alle sonstigen touristischen Leistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen wesentlichen Teil (mind. 25 %) der Gesamtleistung ausmachen. (z.B. Konzertkarten, Sportveranstaltungen, Ausflüge, Führungen, Vermietung v. Sportausrüstung, Skipässe, Green-Fee, Wellnessbehandlungen oder Kinderbetreuung)Wichtig: die sonstige touristische Leistung wurde vor Erbringung der anderen Reiseleistungen ausgewählt und vereinbart. Ist die sonstige touristische Leistung erst nach Erbringung der anderen Reiseleistung ausgewählt worden, liegt keine Pauschalreise vor!
Vorsicht: Werden Begriffe wie „Pauschal“, „Package“, „Arrangement“ genutzt, kann sich der Gast später auch darauf berufen eine Pauschalreise gebucht zu haben, unabhängig davon ob die Wertgrenze von 25 % erreicht ist.
Fazit: Wenn ein Betrieb demnach Pauschalreisen anbietet, wird dieser automatisch zum Reiseveranstalter und benötigt eine Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung und ggfs. besteht eine gesetzliche Pflicht zur Insolvenzsicherung (Kautionsversicherung/Kundengeldabsicherung).
Beispiel 1
Zwei Übernachtungen 200 Euro pro Person inklusive:
- 2* Frühstück
- 2 Massagen im Wert von 70 Euro
- Zugang hoteleigenes Fitness-Studio
Pauschalreise: JA! Wert der Massagen übersteigt 25 % des Gesamtwertes.
Beispiel 2:
„Skierlebnis in den Alpen“: fünf Übernachtungen 1.100 Euro pro Person inklusive:
- Skipass 250 Euro
- drei Massagen Wert 60 Euro
- Zugang hoteleigener Pool, Sauna, Fitness-Studio
Pauschalreise: JA! Wegen der Bewerbung als solche.
Beispiel 3:
„Zeit zu zweit“: Zwei Übernachtungen 250 Euro pro Person inklusive:
- 2* Frühstück
- 2* 3-Gänge Menü im hoteleigenen Restaurant
- 1* Thermeneintritt (extern), Wert: 45 Euro
Pauschalreise: NEIN!
Geringer Wert der touristischen Leistung, kein Bewerben der Leistung und Frühstück bzw. 3-Gänge-Menü sind wesentlicher Bestandteile der Übernachtung. Aber Vorsicht bei außergewöhnlichen Arrangements oder Sterne Restaurants.
Beispiel 4:
Das Hotel verkauft Gutscheine die im Voraus bezahlt werden und konkrete Leistungspakete enthalten oder auf solche angerechnet werden können (Wertgutscheine).
Pauschalreise: JA!
Anbieter von Pauschalreisen sind verpflichtet, eine Insolvenzabsicherung abzuschließen, wenn sie Zahlungen des Gastes auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise (Vorauskasse/Anzahlung) annehmen.
Dem Gast müssen Sie im Vorfeld einen Sicherungsschein übermitteln.
Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den §§ 651r bis 651t BGB. Seit dem 01.07.2018 sind sie gesetzlich zu einer Insolvenzabsicherung verpflichtet.
Geregelt im § 651a BGB:
- Reisen die weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt
- Reisen die auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.
- Reisen die nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden
Gegenstand der Versicherung ist die Absicherung von bereits erhaltenen Vorauszahlungen von Reiseteilnehmern an Reiseveranstalter von Paulschalreisen und verbundenen Reiseleistungen sowie die Erbringung von vereinbarten Leistungen während der Reise und gegebenenfalls die Rückreise.
Die Versicherung erstattet dem Reisenden:
- bereits entrichtete Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), wenn Leistungen nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer vom Reisenden deren Bezahlung verlangt,
- die notwendigen Aufwendungen für die Rückbeförderung
- die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung.
Ihre Vorteile einer Pauschalreiseversicherung:
- Versicherungsvertrag eignet sich gleichermaßen für Hotels sämtlicher Kapazitäten und Kategorien sowie für Reiseveranstalter
- Einhaltung der Rechtskonformität bei geleisteten Anzahlungen
- Direkter Anspruch der Reisenden gegenüber der Versicherung
- Ganzheitliche Absicherung gegenüber Schadenersatzansprüchen
- Minimaler Verwaltungsaufwand und überschaubare finanzielle Mehrbelastung
- Vermeidung einer Unterversicherung
- „Verbesserter Konsumentenschutz“ hilft Ihnen in der Werbung und im Imageaufbau
Prüfen Sie Ihre Betriebshaftpflicht auf den Baustein Reiseveranstalterhaftpflicht.
Empfehlung von Fritz & Fritz: Schließen Sie den Baustein vorsichtshalber immer mit in Ihre Betriebshaftpflichtversicherung ein. Bei Kunden von Fritz & Fritz ist der Baustein obligatorisch mitversichert!
Unabhängig davon, ob es sich bei der gebuchten Reise um eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistung handelt, ist der Hotelier verpflichtet, einen Sicherungsschein auszuhändigen, wenn vor Reiseende Zahlungen entgegengenommen werden.
Die Kosten für einen Sicherungsschein richten sich nach dem Umsatz aus der Tätigkeit als Reiseveranstalter. Bis zu einem Umsatz von 100.000,- Euro als Reiseveranstalter liegt der Jahresnettobeitrag bei 200,- Euro. Alternativ sollte der Hotelier keine Zahlungen vor Abreise akzeptieren.
Für ein unverbindliches Angebot senden Sie uns ein E-Mail an service@fritzufritz.de
Liegt eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung vor, müssen Sie Ihre Kunden nachweisbar unterrichten über:
- wesentliche Eigenschaften der Reise und Kommunikationsdaten des Hotels
- Reiseendpreis und Zahlungsmodalitäten
- umfassende Stornobedingungen
- Möglichkeit zum Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
Wollen Sie weiterhin attraktive Zusatzangebote nutzen, dann sollten Sie rechtzeitig damit beginnen, Ihre Buchungs- und Geschäftsvorgänge bezüglich der Informations- und Dokumentationspflicht anzupassen.