Gebäudeschutz: Sind Blitzableiter Pflicht?
Jedes Jahr werden in Deutschland mehrere Hunderttausend Blitzeinschläge registriert. Das einer dieser Blitze genau in Ihrem Haus einschlägt, ist eher unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich. Aus diesem Grund wird eine fachgerechte Installation mit einer regelmäßigen Prüfung der Blitzschutzanlagen und entsprechender Wartung von Blitzschutzanlagen empfohlen. Doch wer ist dazu verpflichtet und welche Versicherung zahlt bei Blitzeinschlag?
Standort und Höhe Ihres Gebäudes haben einen großen Einfluss darauf, ob ein Blitz einschlägt oder nicht. Ein Blitzschlag kann zu Schäden an der Bausubstanz, zu Bränden und zu Überspannung an elektronischen Geräten führen. Auch können Wasser- und Stromleitungen platzen, wenn der Strom des Blitzes hindurchfährt.
Eine Blitzschutzanlage soll Schäden durch einen Blitzschlag minimieren oder im Idealfall abwenden. Man unterscheidet zwischen äußerem und innerem Blitzschutz. Der umgangssprachliche „Blitzableiter“ zählt zu den äußeren Schutzeinrichtungen und besteht aus einer Fangeinrichtung, einer Ableitungsanlage und einer Erdungsanlage. Eine innere Anlage ist ein Überspannungsschutz, der Schäden an elektrischen Einrichtungen und gefährliche Funkenbildung verhindern soll. Seit 2018 ist für alle privaten Neubauten und kleinere Gewerbebauten ein Überspannungsschutz vorgeschrieben.
Keine generelle Pflicht
Eigentümer von Ein- oder Mehrfamilienhäusern sind nicht grundsätzlich verpflichtet, einen Blitzableiter zu montieren. Gesetzlich vorgeschrieben sind Blitzableiter nur für bestimmte Gebäude nach einer bauwerksbezogenen Risikoabschätzung. So müssen öffentliche Gebäude mit einer Höhe von über 20 Metern und Hochhäuser bei entsprechender Bewertung mit einem Blitzableiter versehen sein. Auch bei besonders hoch und exponiert gelegenen Häusern müssen Eigentümer meist mit Blitzschutz ausrüsten. Ältere Häuser, insbesondere mit Stroh- oder Holzdach, müssen ebenso wie denkmalgeschützte Anlagen einen Blitzableiter haben. Hotels mit mehr als 60 Betten gehören wie viele öffentliche Gebäude (Krankenhäuser, Schulen oder Theater) zur Blitzschutzklasse III und müssen gesichert werden. Konkrete Regelungen ergeben sich unter anderem aus den Landesbauordnungen, aber auch beispielsweise den Verkaufsstätten- oder Versammlungsstättenverordnungen der Länder.
Prüfung und Wartung von Blitzschutzanlagen
Wie die Installation muss auch die Prüfung von Blitzschutzanlagen von Fachkräften durchgeführt werden, die nach DIN-Normen ausgebildet sind. Je nach Blitzschutzklasse sind unterschiedliche Intervalle für die Prüfung und Reparatur von Blitzschutzanlagen vorgesehen. An öffentlichen Gebäuden sollte demnach die Wartung der Blitzschutzanlagen alle zwei Jahre durchgeführt werden. Bei privaten Gebäuden wird die Prüfung der Blitzschutzanlagen mit entsprechender Reparatur der Blitzschutzanlagen alle vier bis fünf Jahre empfohlen.
Welche Versicherung ist zuständig?
Schlägt ein Blitz in ein Haus ein, kann es zu einem Brand des Dachstuhls kommen. Aber auch ohne Feuer hinterlässt ein solches Ereignis deutliche Spuren. Für diese Schäden ist die Gebäudeversicherung zuständig. Diese tritt für die Schadenbeseitigung am Dach, den Mauern und zum Gebäude gehörenden Anlagen ein. Bitte prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen: Manche Versicherungen schreiben einen Blitzableiter am Haus vor. Für Schäden am Inventar, den Möbeln oder für Überspannungsschäden an elektronischen Geräten zahlt je nach Vertragsbedingungen die Hausratversicherung.
Quelle: Ergo Versicherung
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