Aktuelle Themen

Lockdown: Schäden trotz Leerstand der Disco

Aktuell sind alle Clubbetreiber gezwungen, ihre Betriebe ruhen zu lassen. Trotzdem kommt es immer wieder zu überraschenden Schäden. Durch regelmäßige Rundgänge lassen sich Risiken erkennen.

Um Leitungswasserschäden vorzubeugen, sollten in allen sanitären Einrichtungen und Servicebereichen die Wasserleitungen abgesperrt und entleert werden. Denn ein Einfrieren kann weitreichende Folgen haben: Durch geplatzte Wasserleitungen werden Böden und Wände durchfeuchtet, Möbel quellen auf und die elektrischen Geräte gehen kaputt. Die Schäden werden meist erst einige Tage später entdeckt und gehen schnell über 20.000 Euro!

Der Leerstand der Clubs und Discotheken sorgt vielfach für unerwartete Schäden. Deshalb sollten folgende Regeln unbedingt beachtet werden:

 

  1. Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person gesorgt werden.
  2. Sämtliche Räume sind regelmäßig zu begehen und die verschließbaren Räume nach jeder Revision wieder zu verschließen.
  3. Mit Stilllegung des Betriebes sind sämtliche Räume gründlich zu kehren und zu reinigen. Abfälle sind unverzüglich zu beseitigen, so dass sie sich nicht zu Brandlasten entwickeln können.
  4. Alle Räume sollten (vor allem bei Minusgraden) regelmäßig geheizt und gelüftet werden. Steht für die Belüftung kein Fenster zur Verfügung, sollte der eingebaute Abzug für einige Minuten laufen.
  5. Wer seine Wasserleitungen durchspült, sollte systematisch vorgehen und unbedingt prüfen, ob alle Anschlüsse wieder gründlich verschlossen wurden.
  6. Alle stillgelegten Maschinen und sämtliche Zubehörteile sind unter Beachtung der Wartungsvorschriften bzw. der vorgeschriebenen oder empfohlenen Konservierungs- und Stilllegungsvorschriften des Herstellers / Lieferanten zu behandeln.
  7. Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden.
  8. Beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen.

 

Bitte beachten Sie: Viele der beschriebenen Wasserschäden sind durch eine normale Versicherung nicht abgesichert, da es sich nicht um „Leitungswasserschäden“ handelt. Hier hilft nur der Abschluss einer Allgefahrenversicherung wie der All-Risk, die Schutz vor allen undefinierten Schäden und Folgeschäden bietet.

Discoversicherung

Unsere Produktlösung für Diskotheker
mehr …

Lockdown: Gaststättenerlaubnis in Gefahr?

Der Bundesverband deutscher Diskotheken und Tanzbetriebe schlägt Alarm: Die Gaststättenerlaubnis könnte in einigen Bundesländern, wenn der Betrieb ein Jahr nicht ausgeübt wird. Betroffene Clubs und Diskotheken sollten unverzüglich eine Fristverlängerung beantragen!

Nach Paragraph 8 des Gaststättengesetzes erlischt die Erlaubnis, „wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.“ Da seit Mitte März des vergangenen Jahres in Diskotheken und Clubs nicht mehr getanzt wird, ist nun die Gaststättenerlaubnis in Gefahr.

Diese Erlaubnis ist in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein aber Voraussetzung des Gaststättenbetriebs. Deshalb empfiehlt der Verband allen betroffenen Clubs und Diskotheken einen Antrag auf Verlängerung zu stellen.

Laut Onlineportal Tageskarte.io gibt es keine automatische Fristverlängerung für betroffenen Betriebe. Das Wirtschaftsministerium habe dem Verband jedoch bestätigt, „dass auch die Corona-Maßnahmen einen „wichtigen Grund“ darstellen, da es sich um hoheitliche Maßnahmen ohne Verschulden des Betroffenen handele. Ein Antrag auf Fristverlängerung könne daher gestellt werden. Insbesondere bei Diskotheken und Clubs werde das erforderlich sein.“ Musteranträge bietet der BDT allen seinen Mitgliedern an.

Sollte die Konzession wegen fehlender Verlängerung erlöschen, riskiert der Betreiber neben zusätzlichen Kosten für einen neuen Antrag auch, „dass im Zuge der Neukonzessionierung Auflagen erlassen werden, da ggf. ein bestehender Bestandsschutz wegfällt.“

mehr …

Schäden trotz Hotelleerstand

Aktuell sind die meisten Hoteliers gezwungen, ihr Haus leer stehen zu lassen. Trotzdem kommt es immer wieder zu überraschenden Schäden. Durch regelmäßige Rundgänge lassen sich Risiken erkennen.

Eigentlich meinte es der Hotelier gut: Um einer Legionellenbildung im Leitungswasser vorzubeugen, wurden in allen Gästezimmern die Duschen und Warmwasserleitungen geöffnet und für Durchfluss gesorgt. Leider wurde beim Schließen ein Bad vergessen – mit weitreichenden Folgen: Durch den Wasserdampf wurden sämtliche Wände durchfeuchtet, Möbel quollen auf und die elektrischen Geräte gingen kaputt. Gesamtschaden: 20.000 Euro!

Der Leerstand der Hotelgebäude sorgt vielfach für unerwartete Schäden. Neben Einbrüchen gibt es vor allem Schäden durch Wasser und Feuchtigkeit. Deshalb sollten folgende Regeln unbedingt beachtet werden:

 

  1. Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person gesorgt werden.
  2. Sämtliche Räume sind regelmäßig zu begehen und die verschließbaren Räume nach jeder Revision wieder zu verschließen.
  3. Mit Stilllegung des Betriebes sind sämtliche Räume gründlich zu kehren und zu reinigen. Abfälle sind unverzüglich zu beseitigen, so dass sie sich nicht zu Brandlasten entwickeln können.
  4. Alle Räume sollten (vor allem bei Minusgraden) regelmäßig geheizt und gelüftet werden. Steht für die Belüftung kein Fenster zur Verfügung, sollte der eingebaute Abzug für einige Minuten laufen.
  5. Wer seine Wasserleitungen durchspült, sollte systematisch vorgehen und unbedingt prüfen, ob alle Anschlüsse wieder gründlich verschlossen wurden.
  6. Alle stillgelegten Maschinen und sämtliche Zubehörteile sind unter Beachtung der Wartungsvorschriften bzw. der vorgeschriebenen oder empfohlenen Konservierungs- und Stilllegungsvorschriften des Herstellers / Lieferanten zu behandeln.
  7. Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden.
  8. Beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen.

 

Bitte beachten Sie: Viele der beschriebenen Wasserschäden sind durch eine normale Versicherung nicht abgesichert, da es sich nicht um „Leitungswasserschäden“ handelt. Hier hilft nur der Abschluss einer Allgefahrenversicherung wie der All-Risk, die Schutz vor allen undefinierten Schäden und Folgeschäden bietet.

 

Hier das Merkblatt dazu zum Download.

mehr …
Brandschutz Beratung Hotel

Corona-Schließung: Worauf Sie achten sollten, wenn Ihr Betrieb pausiert

Die Corona-Krise zeigt, wie schnell wir uns durch äußere Einflüsse auf neue Gegebenheiten einstellen müssen. Viele Hotels und Restaurants mussten ihren Betrieb drosseln oder ganz einstellen. Ohne Kunden entsteht aber eine neue Risikosituation: Vieles, was im Alltag ganz automatisch richtig gemacht wird, kann schnell vergessen oder übersehen werden – und so zur Obliegenheitsverletzung werden, die den Versicherungsschutz gefährdet. Auch im Ausnahmefall, wie etwa einer Betriebsschließung, müssen Sie sich um eine vernünftige Risikosituation bemühen. Gewisse Maßnahmen helfen dabei, Schäden von vornherein zu vermeiden.

Welche Ziele Sie anstreben sollten

Ihre Maßnahmen zur Sicherung Ihres Unternehmens sollten mindestens diese Ziele anstreben:

  • Schutz vor unbefugten Zutritten zum Firmengelände und ins Firmengebäude.
  • Minimieren der Zündquellen und betrieblichen Brandlasten
  • Sicherstellung der Funktionsbereitschaft der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und -anlagen.
  • Schutz von Gebäuden und sonstigen technischen Anlagen vor Sturm, Leitungswasserschäden oder anderen Wetterereignissen.

Zugangsbeschränkungen:

  • Alle Türen Ihrer Gebäude sollten mit möglichst hochwertigen Sicherheitsschlössern ausgestattet sein.
  • Fehlende oder zusätzlich erforderliche Türen, Tore und Schranken sollten bis zur Installation vorübergehend provisorisch ergänzt werden.
  • Alle Fenster müssen geschlossen gehalten werden.
  • Zugänge und Zufahrten auf Ihr Gelände sollten ebenfalls geschlossen sein.
  • Behalten Sie die Ausleuchtung Ihres Firmengeländes bei Dunkelheit immer bei
  • Ein Wachdienst, der permanent anwesend ist oder zumindest in regelmäßigen Abständen kontrolliert, wäre ideal.

Brandgefahr

  • Die Räume Ihres Betriebs sollten insbesondere vor einem Betriebsstillstand gründlich gereinigt werden.
  • Halten Sie die Menge an brennbaren Materialien so gering wie möglich (z. B. Roh- und Fertigwaren, Verpackungen, Paletten, Staubablagerungen etc.).
  • Alle brennbaren und (leicht) entzündlichen Flüssigkeiten sollten entfernt und in entsprechende Gefahrstofflager respektive Sicherheitsschränke eingestellt werden
  • Ölige und mit Lösemitteln getränkte Putztücher müssen in nicht brennbaren Behältern mit dichtschließenden Deckeln entsorgt werden.
  • Abfälle sollten unbedingt zeitnah entsorgt respektive in ausreichendem Abstand vom Gebäude (mindestens fünf Meter) bis zur endgültigen Abholung durch den Entsorger zwischengelagert werden.
  • Alle technischen Betriebsräume müssen frei von nutzungsfremden Brandlasten sein.
  • Lagerplätze im Freien müssen einen ausreichenden Abstand zu den Außenwänden der Gebäude haben. Je nach Sachlage sollten hier 20 Meter in Betracht gezogen werden, mindestens aber fünf Meter.
  • Fahrzeuge müssen so auf dem Gelände abgestellt werden, dass diese keine Brandgefahr für die Gebäude darstellen. Die Garagenverordnung ist immer zu beachten!

Sicherheitsanlagen

  • Die Betriebsbereitschaft automatischer Brandmelde- und Löschanlagen sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sollte regelmäßig überprüft und sichergestellt werden.
  • Brandschutztüren sind zu schließen – auch solche, die sonst durch Feststellanlagen offen gehalten werden.
  • Einbruchmeldeanlagen sollten auf ihre Betriebsbereitschaft hin überprüft werden.

Sollten Sie Ihre Brandmeldeanlage Abschalten oder auf internen Betrieb umstellen, müssen Sie die Feuerwehr und Ihre Versicherung über die Abschaltung informieren. Bei Wiederinbetriebnahme ist die Anlage auf Funktion zu überprüfen.

Regelmäßige Inspektionen

  • Das Betriebsgelände sowie seine Gebäude und Anlagen sollten täglich, mindestens jedoch mehrfach pro Woche, begangen werden.
  • Im Rahmen der Inspektionen sollte unter anderem geprüft werden, obTüren und Fenster ordnungsgemäß gesichert sind.
  • Prüfen Sie weiterhin, ob elektronische Überwachungssysteme (z. B. Alarmanlagen, Sprinkleranlagen etc.) betriebsbereit sind und ohne Fehlermeldungen arbeiten.
  • Kontrollieren Sie, ob es Anzeichen von unbefugtem Eindringen, Vandalismus oder versuchter Brandstiftung gibt.

Organisatorische Maßnahmen

  • Es sollte sichergestellt werden, dass während der Begehung festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden können (Rufbereitschaft eigener Mitarbeiter).
  • Bei Unwetterwarnungen (z. B. Stürme, starke Niederschläge etc.) sollte ebenfalls ein festgelegter Mitarbeiterkreis informiert werden, um vor dem Ereignis ergänzende Sicherheitsmaßnahmen einleiten zu können.
  • Prinzipiell sollte ein Krisenstab eingerichtet werden, der schnelle und abgestimmte Entscheidungen treffen kann, flexibel erreichbar ist und regelmäßig kommuniziert, um auf Änderungen der Situation schnell und sicher reagieren zu können.

Quellen: VEMA

mehr …

Versicherungsverträge: Trotz Corona am Ball bleiben

Die aktuelle Situation in der Hotellerie und Gastronomie ist schwierig. Trotz des Betriebsverbots ist es jedoch wichtig, den Versicherungsschutz für den Betrieb aufrecht zu erhalten!

Unsere jährliche Schadenauswertung hat gezeigt, dass trotz großflächiger Betriebsstilllegungen im Jahr 2020 die Anzahl der gemeldeten Schäden gleich geblieben ist. Vor allem im Bereich der Leitungswasserschäden und Einbruchdiebstahlschäden konnten wir keinen signifikanten Rückgang verzeichnen. Daneben ist festzustellen, dass die Zahl der gemeldeten Cyber-Angriffe stark zugenommen hat.

Der Versicherungsbeitrag und deren Berechnungsgrundlage für die Betriebshaftpflichtversicherung ist nicht an den Umsatz gebunden, sondern in der Regel an die Anzahl der Gästezimmer. Bei der Ertragsausfallversicherung sind rückwirkende Betrachtungen und Korrekturen üblich und werden durch die Versicherer angestoßen. Gibt es eine Umsatzsteigerung erhöht sich in der Regel der Versicherungsbeitrag, bei einem Umsatzrückgang würde sich der Versicherungsbeitrag reduzieren. Diese Umsatzabfragen für das vergangene Jahr 2020 werden im ersten halben Jahr des Folgejahres abgefragt.

Achtung, die rückwirkende Betrachtung in dem außergewöhnlichen Corona-Jahr kann auch zu einer Unterversicherung führen, wenn zu geringe Umsätze aus 2020, die Basis für eine zukünftige Versicherungssumme darstellen sollen.

Maßnahmen während des Lockdowns:

  • Umstellung der Zahlweise ohne Ratenzahlungszuschlag: Für einige unsere Kunden konnten wir mit den Versicherern eine Umstellung der Zahlweise (halbjährlich, vierteljährlich) ohne den sonst üblichen Ratenzahlungszuschlag vereinbaren. In der Regel lassen die Versicherer mit sich reden und die Zahlungsmodalitäten anpassen.
  • Stundung von Versicherungsbeiträgen oder vorübergehendes ruhen lassen von Versicherungsverträgen bei Leben- und Rentenversicherungen.
  • Versicherungskosten gehören zu den erstattungsfähigen betrieblichen fixen Kosten, die bei den staatlichen Überbrückungshilfen angegeben werden können.

 

Als Makler unterstützen wir unsere Kunden auch in dieser schwierigen Zeit wo wir nur können. Sei es bei Verhandlungen mit den Versicherern im Zuge der Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung, bei der Neugestaltung des Versicherungsschutzes für zukünftige Betriebsschließungsschäden oder bei Vertragsanpassungen bei Zahlungsproblemen.

mehr …

Kontakt


0931 - 46 86 5-0
0931 468650
Nachricht senden

Rosenstraße 7
97276 Margetshöchheim


Service Links