Es liegt am § 95 VVG. Dieser regelt gleich im ersten Absatz: „Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.“ Kurz: Die Versicherung geht auf den neuen Eigentümer über.
Warum diese Regelung?
Der Gesetzgeber möchte den neuen Eigentümer schützen, damit keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht, bis sich dieser selbst um Schutz gekümmert hat. An sich eine sehr gute Idee. Ein Erbe weiß womöglich für lange Zeit gar nicht, dass ihm jetzt ein Haus gehört – um beim Beispiel Wohngebäude zu bleiben. Es gibt also Versicherungen, die aus gutem Grund „an der Sache hängen“, die versichert ist.
Das betrifft nicht nur die Sachversicherung, sondern kann auch Haftpflichtsparten betreffen, wie die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Während bei Sachversicherungen der Übergang recht klar geregelt ist, handhaben die Versicherer dies bei den Haftpflichtsparten doch recht unterschiedlich. Der Gedanke bleibt gleich: Wendet ein Versicherer den oben genannten Paragrafen an, handelt er grundsätzlich richtig. Auch gewerbliche Verträge können betroffen sein, wenn eine Firma verkauft wird. Mit § 97 VVG gibt es außerdem eine rechtliche Verpflichtung, dass der Versicherer über die Veräußerung informiert werden muss.
Automatisch gebunden?
Der neue Versicherungsnehmer muss die Versicherung, über deren Inhalte er womöglich gar nichts weiß, natürlich nicht behalten. § 96 VVG gibt ihm die Möglichkeit, mit sofortiger Wirkung oder wahlweise zum Ende der begonnenen Versicherungsperiode zu kündigen. Für die Entscheidung wird ihm eine Frist von vier Wochen eingeräumt, beginnend mit dem Erwerb der Sache bzw. beginnend mit Kenntniserlangung über das Bestehen der Police.
Quelle: VEMA
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