Aktuelle Themen

Mitarbeiter Gastro Mitarbeiterbindung

Corona-Baustelle: Mitarbeiter

Jedem Unternehmer ist klar: Nur motivierte Mitarbeiter sichern den Unternehmenserfolg. Deshalb bleibt auch während der Coronazeit die Bindung von guten Mitarbeitern ein wichtiger Impuls. Geeignete Maßnahmen dafür gibt es mit der Betriebsrente oder Sachlohnvergütungen viele, die motivieren, ohne das Gehaltsgefüge zu sprengen.

Aktuell besonders interessant: Die betriebliche Krankenversicherung (kurz bKv). Mitarbeiter wünschen sich von modernen Unternehmen heute nicht nur ein leistungsgerechtes Gehalt oder Mitspracherecht und flexible Arbeitszeiten. Fast 70 Prozent honorieren Vorsorge durch den Arbeitgeber mit Loyalität und höherer Produktivität.
Ein Tag Arbeitsausfall kostet im Gastgewerbe im Schnitt 248 Euro. Lassen sich diese Krankheitstage – etwa 17 pro Jahr und Mitarbeiter – reduzieren, so gewinnen beide Seiten. Der Mitarbeiter erfreut sich besserer Gesundheit, Sie als Unternehmer haben mehr Planungssicherheit. Auch auf lange Sicht zahlt sich eine bKv aus: Durch mehr Vorsorge werden chronische Erkrankungen früher erkannt, Langzeitausfälle können vermieden werden. Ohne eine Überlastung der gesunden Mitarbeiter fühlen sich alle wohler, Leistungsträger bleiben dem Unternehmen erhalten.

Wie sie Ihre „Arbeitgebermarke“ stärken und die Attraktivität für Bewerber erhöhen, erfahren Sie hier.

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Unternehmensnachfolge. Rechtzeitig Fakten schaffen

In vielen Betrieben ist die Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie ein hoch aktuelles Thema. Wir zeigen Ihnen mit dem nachfolgenden Fall aus der Praxis, dass Unternehmensnachfolge letzten Endes mit dem Alter nichts zu tun hat.

 

Ein Fall aus der Praxis: Anton (66) und Helga (61) betreiben sehr erfolgreich ein 60-Betten-Hotel in eigenen Gebäuden. Helga ist Eigentümerin des Einzelunternehmens. Anton arbeitet im Unternehmen als Mädchen für alles mit und erhält ein monatliches Gehalt von gerade mal € 1.000,00 brutto, damit er krankenversichert ist. Tochter Maria arbeitet seit Abschluss einer Lehre bei einem Kollegenbetrieb im elterlichen Unternehmen mit und kümmert sich um Buchhaltung, Verwaltung, Internet usw. Sohn Peter ist Lehrer und hat mit Hotel- und Gastronomie nichts am Hut.

Ein Testament ist nicht vorhanden – das hat ja noch Zeit!

 

Agieren, bevor etwas passiert

Bei Helga wird ein Gehirntumor festgestellt. Sie fällt für etliche Monate aus und ist nicht mehr einsatzfähig für das stressige Tagesgeschäft. Hinzu kommt, dass gerade eine Erweiterung um 20 Betten in Planung ist, die Finanzierung ist noch nicht ganz abgeschlossen, die Baugenehmigung liegt jedoch vor.

Was ist in dieser Situation zu tun bzw. notwendig: Mutter Helga sollte ihrem Ehemann eine notarielle Vermögensvollmacht erteilen, damit dieser im ganzen Unternehmensbereich handeln kann, falls Helga ganz ausfällt, wobei hier zu regeln ist, dass Ehemann Anton im Wege einer Untervollmacht seiner Tochter Maria für einzelne Bereiche Vollmacht erteilen kann.

Anton und Helga benötigen dringendst ein Testament, in dem geregelt wird:

–          Erbe für das Gesamtvermögen ist Tochter Maria mit der Auflage, ihrem Vater Anton ab dem Übergang des Unternehmens auf die Tochter eine monatliche Versorgungsrente von € 3.000,00 brutto zu vergüten.

–          Bei dieser Erbeinsetzung von Tochter Maria ist Peter nicht zu berücksichtigen, nachdem dieser vorab beim Notar einen Pflichtteilsverzicht gegenüber beiden Eltern unterzeichnet und dafür als Gegenleistung erhält:

  • Nach dem Tod beider Eltern das Einfamilienhaus zum Alleineigentum und
  • von den Eltern eine sofortige Barabfindung in Höhe von € 200.000,00.

Aus steuerlichen Gründen bitte darauf achten, dass diese Barabfindung unbedingt von den Eltern und nicht von der Schwester geleistet wird!

Die dem Grunde nach innerhalb der Familie bereits vereinbarte Unternehmensübergabe an Tochter Maria sollte zu Lebzeiten der Mutter erfolgen. Wird dies durchgeführt, ist der Vater und die Mutter durch Rücknahmerechte für das gesamte Unternehmen abzusichern, falls bei Maria außergewöhnliche Umstände eintreten bzw. Maria vor dem Vater versterben sollte. Insbesondere ist hier daran zu denken, dass ein Rücknahmerecht dem Vater einzuräumen ist, wenn Umstände eintreten, die seine Altersversorgung gefährden bzw. Maria bei einer evtl. Eheschließung einen Ehevertrag nicht abschließt, der das Vermögen vor dem Zugriff durch den zukünftigen Schwiegersohn schützt. Dabei ist auch ein Rücknahmerecht notwendig, falls Maria durch Unfall oder Krankheit unter Betreuung gestellt werden sollte.

Innerhalb der Familie sollte abgeklärt werden, dass, falls Maria nach dem Ableben beider Elternteile den Betrieb veräußert, ihrem Bruder Peter einen Teil des Veräußerungserlöses abzuführen hat.

Für die bereits angelaufene Baumaßnahme kann, aufgrund der notariellen Generalvollmacht, der Ehemann Anton selbständig handeln – Bauaufträge vergeben, Kreditverträge abschließen, Grundschulden bestellen, Investitionszuschüsse beantragen usw. Falls Anton dies nicht will, kann er im Wege einer Untervollmacht zugunsten seiner Tochter Maria diese Aufgaben auf sie übertragen.

Vor Durchführung dieser Maßnahmen sollte eine Familienkonferenz mit allen Beteiligten stattfinden, in der alle Details ausführlich besprochen werden und wenn möglich Einvernehmen hierzu herbeigeführt wird. Sinnvoll ist es, wenn die Familie das Ganze auch noch schriftlich protokolliert. Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, wenn an einer solchen Familienkonferenz ein außenstehender fachkundiger Berater mitwirkt – quasi als Vermittler bzw. als Mediator.

 

Zum Autor: Emil Haubner ist Steuerberater und Rechtsbeistand seit 1970. Seine Einzelkanzlei ist spezialisiert auf Unternehmensübergaben, Nachfolgeregelungen und Stiftungen und die Gestaltung von Testamenten. Gerne stellen wir Ihnen den Kontakt zu Herrn Haubner her.

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Vertragsmanagement Hotelversicherung

Verträge: Was passiert mit der Versicherung bei einem Verkauf?

Bei Wohngebäudeversicherungen stolpert man häufig über folgenden Wortlaut: „Die Versicherung geht auf den neuen Eigentümer über.“ Warum ist das so und was bedeutet das für die Vertragsparteien?

Es liegt am § 95 VVG. Dieser regelt gleich im ersten Absatz: „Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.“ Kurz: Die Versicherung geht auf den neuen Eigentümer über.

Warum diese Regelung?

Der Gesetzgeber möchte den neuen Eigentümer schützen, damit keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht, bis sich dieser selbst um Schutz gekümmert hat. An sich eine sehr gute Idee. Ein Erbe weiß womöglich für lange Zeit gar nicht, dass ihm jetzt ein Haus gehört – um beim Beispiel Wohngebäude zu bleiben. Es gibt also Versicherungen, die aus gutem Grund „an der Sache hängen“, die versichert ist.

Das betrifft nicht nur die Sachversicherung, sondern kann auch Haftpflichtsparten betreffen, wie die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Während bei Sachversicherungen der Übergang recht klar geregelt ist, handhaben die Versicherer dies bei den Haftpflichtsparten doch recht unterschiedlich. Der Gedanke bleibt gleich: Wendet ein Versicherer den oben genannten Paragrafen an, handelt er grundsätzlich richtig. Auch gewerbliche Verträge können betroffen sein, wenn eine Firma verkauft wird. Mit § 97 VVG gibt es außerdem eine rechtliche Verpflichtung, dass der Versicherer über die Veräußerung informiert werden muss.

Automatisch gebunden?

Der neue Versicherungsnehmer muss die Versicherung, über deren Inhalte er womöglich gar nichts weiß, natürlich nicht behalten. § 96 VVG gibt ihm die Möglichkeit, mit sofortiger Wirkung oder wahlweise zum Ende der begonnenen Versicherungsperiode zu kündigen. Für die Entscheidung wird ihm eine Frist von vier Wochen eingeräumt, beginnend mit dem Erwerb der Sache bzw. beginnend mit Kenntniserlangung über das Bestehen der Police.

 

Quelle: VEMA

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Arzt Sicherheit Absicherung

Absicherung im Alter

Wer alt oder dauerhaft krank wird, muss gepflegt werden. Und wenn die Familie oder Verwandte
diese Belastung nicht selbst schultern können, wird das ziemlich teuer.

Altersschwäche oder schwere Erkrankungen scheinen für die meisten weit weg. Aber wie sieht es mit Familienangehörigen oder den eigenen Eltern aus? 2,6 Millionen Bundesbürger sind pflegebedürftig, 30 Prozent davon in Pflegeheimen.

Ab 2017 gibt es nach dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) einige wichtige Änderungen in der Vorsorge. So werden die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Je nach Pflegegrad bekommt der eingestufte Bedürftige eine Unterstützung von der gesetzlichen Pflegeversicherung oder einer privaten Absicherung. Um die Kosten einer notwendigen Pflege zu begleichen, werden alle Vermögensgegenstände des Pflegbedürftigen herangezogen. Sind diese aufgebraucht, greift ein Anspruch auf Sozialhilfe (§61 SGB XII).

In der Praxis muss also erstmal der Besitz des zu pflegenden liquidiert werden und aus seinem vorhandenen Vermögen die anfallenden Kosten bestritten werden. Ist nichts mehr vorhanden, so gilt der Pflegebedürftige nach §1602 BGB als bedürftig. Dann gelten folgende Regeln: Zuerst haftet der Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, dann haften die Kinder. Auch Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§1601 BGB).

Die komplette Geschichte lesen Sie hier.

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Risiko, Vorsorge, Absicherung

Manager-Rechtsschutz: Die Muss-Versicherung

Andauernde Mehrarbeit und Überstunden im Büro schaden der Gesundheit. Das gilt nicht nur für den Geschäftsführer, sondern auch für seine Mitarbeiter. Vorgesetzte sind verpflichtet, Fürsorgepflicht zu übernehmen, sonst drohen harte Strafen.

Jeder Arbeitnehmer weiß, dass es zu seinem Schutz gewisse Vorschriften gibt, die eingehalten werden müssen. Zwar gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nur eingeschränkt für bestimmte Beschäftigtengruppen, wie zum Beispiel Gaststätten. Trotzdem definiert das Gesetz Pflichten für den Arbeitgeber, etwa die Dokumentation der geleisteten Zeiten und Überstunden und das „Abhalten“ arbeitswilliger Mitarbeiter bei Überschreitung  der Höchstarbeitsgrenzen.

Kritisches Verhältnis

Auch wenn zunächst eine Bereitschaft besteht:  Enttäuschte oder gekündigte Arbeitnehmer können die Gewerbeaufsicht und die Staatsanwaltschaft bei Übertretungen informieren. Besonders kritisch ist es, wenn ein Arbeitnehmer wegen Übermüdung zu Schaden oder im schlimmsten Fall zu Tode kommt. Dann kümmern sich Berufsgenossenschaft und Staatsanwaltschaft von Amts wegen. Dann wird nicht nur die Frage der Strafbarkeit nach § 23 ArbZG geprüft, sondern auch die Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte nach dem Strafgesetzbuch.

Ein Beispiel: Ein Sachbearbeiter arbeitet aus betrieblichen Gründen häufig länger und verunglückt auf dem Heimweg aufgrund von Müdigkeit. Seine Witwe äußert gegenüber der Polizei, dass ihr Mann immer so lange hatte arbeiten müssen. Dieser Unfall führt zur Anklage des Geschäftsführers wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung. Man sieht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Bediensteten verletzt.

Welche Bereiche sind versicherbar?

Beim Manager-Rechtsschutz gibt es grundsätzlich drei Bausteine:

Anstellungsvertrags-Rechtsschutz

Der Anstellungsvertrag fällt nicht unter das Arbeitsrecht, weshalb ein normaler, privater Arbeits-Rechtsschutz nicht für entstehende Kosten aufkommt. Auch werden solche Verfahren nicht vor Arbeits-, sondern vor Zivilgerichten geführt, was in der Regel deutlich höhere Streitwerte und damit Kosten mit sich bringt.

(Spezial-)Straf-Rechtsschutz

Ein Unternehmen kann nicht strafrechtlich verfolgt werden. Dem Geschäftsführer obliegt es z. B. für die Einhaltung der Arbeitssicherheit und anderer Gesetze zu sorgen. Kommt es zu Unregelmäßigkeiten, steht man persönlich im Regelfall immer mit im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen. Ein solcher Rechtsschutzvertrag kommt auch für die Verteidigungskosten beim Vorwurf einer Vorsatztat auf (Im Gegensatz zum „normalen“ Privat-Rechtsschutz, der hier nicht mehr greifen würde).

Vermögensschaden-Rechtsschutz

Unternehmenslenker haften im Normalfall persönlich für Schäden, die sie durch Fehlentscheidungen oder Unterlassen dem Unternehmen zufügen, für das sie tätig sind. Der Vermögensschaden-Rechtsschutz übernimmt die Kosten, um sich gegen diese Schadenersatzforderungen zu wehren egal, ob sie kein Verschulden bei sich sehen oder lediglich bei der Schadenshöhe andere Ansichten vertreten.

TIPP: Bevor Sie im Schadenfall Ihren Anwalts konsultieren, suchen Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Rechtsschutzversicherer. So kann im Vorfeld geprüft werden, ob ein Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat.

 

Quelle: VEMA

 

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