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Neues Hotel versicherung

Sachsubstanz: Preissteigerungen und Ihr Versicherungsschutz

Im Bauhandwerk sind die Preise enorm gestiegen – sowohl für das benötigte Material, als auch für die Arbeitskräfte. Inzwischen hat das Problem quasi jede Branche erreicht. Material- und Warenpreise wirken sich aber nicht nur auf den Einkauf aus, sondern auch auf Ihren Versicherungsschutz.

Das Preisanstiege ein Problem für den Versicherungsschutz darstellen, ist nicht jedem bewusst. Ihre gewerbliche Inhaltsversicherung deckt all Ihre betriebliche Habe, also Einrichtung, Werkzeuge, Vorräte…, sofern dafür kein speziellerer, separater Schutz gewählt wurde. Der Vertrag basiert auf der korrekten Angabe der Versicherungssumme. Steigen jetzt die Preise, kann nicht zu den selben Kosten wieder aufgebaut werden. Es droht Unterversicherung!

Unterversicherung ist im Grunde schnell erklärt: Ein Versicherer setzt voraus, dass z. B. in Ihrer Inhaltsversicherung Ihre Gesamtwerte abgesichert werden. Daher muss die Versicherungssumme zu den tatsächlich vorhandenen Neuwerten passen. Gibt es hier eine Differenz und die Versicherungssumme ist eigentlich zu niedrig gewählt, zahlt der  Versicherer auch nur diesen entsprechenden prozentualen Anteil am Gesamtwert. Haben Sie 100.000 Euro, bräuchten durch Preissteigerungen aber eigentlich 130.000 Euro, werden Sie auch bei einem Schaden nur in diesem Verhältnis entschädigt.
Dieses fatale Problem können Sie durch eine Neueinwertung und eine anschließende Anpassung Ihrer Versicherungssumme einfach vermeiden. Wir unterstützen Sie dabei!

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Schäden im Betrieb: Haftet der Arbeitnehmer?

Wer anderen einen Schaden zufügt, ist prinzipiell gemäß § 823 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Doch wie sieht es mit der Haftung als Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, den Arbeitskollegen oder Dritten – etwa Kunden – aus?

In der Regel handelt es sich um Fälle, bei denen Arbeitnehmer während der Erbringung ihrer Arbeitsleistung Schäden verursachen. Dies können Personen- oder Sach-, aber auch reine Vermögensschäden sein. Sie können den Arbeitgeber selbst, andere Mitarbeiter, Kunden oder sonstige Dritte, die mit dem Unternehmen nicht in einer Vertragsbeziehung stehen, treffen.

Zusammenfassung der Rechtssituation

  • Die Voraussetzung für die Arbeitnehmerhaftung ist eine Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis, die zu einem Schaden führt, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat.
  • Der Umfang der Haftung richtet sich nach dem Verschuldensmaßstab, also der Vorwerfbarkeit der Handlung, die zum Schadenseintritt geführt hat.
  • Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel gar nicht.
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Umfang der Haftung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Dies ist die sogenannte Quotelung.
  • Die Höhe der Quotelung hängt von mehreren Faktoren ab.
  • Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Arbeitnehmer in der Regel für den vollen Schaden. Ausnahme bei grober Fahrlässigkeit: die Schadenshöhe steht in einem extremen Missverhältnis zum Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers.
  • Der Haftungsumfang kann vertraglich begrenzt werden, z.B. durch Vereinbarungen in einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag.
  • Die Beweislast für das Verschulden liegt beim Arbeitgeber.

Schutz gewährt dem Arbeitnehmer eine private Haftpflichtversicherung.

Quelle: VEMA

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Haftpflichtschäden im Hotel: Wer soll das bezahlen?

Im Hotelalltag gibt es immer wieder kleinere Missgeschicke. Doch wer zahlt, wenn der Kellner stolpert, das Auto in der Tiefgarage eine Schramme bekommt oder der Gast das Hotelzimmer beschädigt?

Eine Haftpflichtversicherung sollte jeder haben, besonders der Hotelier. Wird ein Gast zu spät geweckt, gießt ein Kellner Wein über die Jacke des Gastes oder stürzt dieser bei Eisglätte vor dem Hotel – alles ein Fall für die Betriebshaftpflicht.

Grundsätzlich hat eine Haftpflichtversicherung drei Aufgaben: Die Prüfung, ob Schadensersatzansprüche gerechtfertigt sind, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Regulierung berechtigter Ansprüche. Abgedeckt sind sowohl Sach- als auch Personenschäden, die ohne Vorsatz entstehen. Versicherungsschutz genießen sowohl alle „Chefs“ wie Inhaber oder Geschäftsführer, aber auch Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen (Praktikanten, Ferienjobber).

 

Beispiele und deren Folgen

Missgeschicke lauern überall: Ein Mitarbeiter stolpert aus Unachtsamkeit und schüttet dem Gast heißen Kaffee über. Neben der Reinigung der verschmutzten Kleidung zahlt die Betriebshaftpflicht die Kosten der Behandlung bei Verbrennungen und ggf. sogar ein Schmerzensgeld. Auch bei fehlenden Verkehrssicherungspflichten (Lawinenabgänge, Glätte auf gewischten Böden) tritt die Versicherung des Hoteliers ein.

Werden aus dem Hotelzimmer des Gastes Gegenstände entwendet, so haftet nach § 702 BGB der Hotelier mit maximal 3500 Euro pro Gast, wobei für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten dieser Höchstsatz auf 800 Euro pro Person reduziert ist. Einige gute Betriebshaftpflichtversicherungen haben die Entschädigungsgrenze auf 10.000 Euro pro Safe erhöht. Hier lohnt sich also ein Blick ins Kleingedruckte.

Unbeschränkt haftet der Hotelier bei Verschulden (Zimmermädchen lässt die Türe offen stehen) und bei Sachen, die ihm zur Verwahrung anvertraut wurden. Bei Restaurantgästen, die nicht im Hotel übernachten, greift die normale Verschuldenshaftung gemäß § 823 BGB. Unser Tipp: Wenn Sie Schmuck und Wertgegenstände zur Verwahrung annehmen und zurückgeben, lassen Sie sich alle Aktivitäten quittieren!

Umgedreht haftet der Gast für Beschädigungen, die er etwa in seinem Hotelzimmer oder in der Tiefgarage verursacht. Blut oder Wein auf dem Teppich, eine gesprungene Scheibe am Balkon oder eine Delle im benachbarten Fahrzeug – hier muss der Gast seine Haftpflicht oder seine KFZ-Haftpflicht einschalten. Sinnvoll ist in diesen Fällen zudem eine lückenlose Dokumentation, um das Streitpotenzial zu reduzieren.

 

Auch das Fahrzeug will bedacht sein

Wohlhabende Gäste kommen meist mit den passenden Fahrzeugen. Diese können nicht im Safe aufbewahrt werden und stehen deshalb meist im Freien oder in der der Tiefgarage. Passiert etwas, muss der Hotelier nicht automatisch haften. Bei Schäden durch Dachlawinen oder herunterfallenden Gegenständen ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob den Hotelier ein Verschulden nach § 823 BGB trifft. Ähnlich gelagert sind Schäden unbekannter Dritter am abgestellten Pkw. Werden Gäste-Pkw durch Ihre Angestellten geparkt, ist dies unbedingt bei der Betriebshaftpflicht anzuzeigen und auf eine ausreichende Versicherungssumme je KFZ zu achten.

Je nach Versicherung können auch Vermögensschäden unter die Regulierung fallen. Will ein Gast zu einer bestimmten Zeit geweckt werden und wird dieser Wunsch vergessen, tritt die Versicherung ein, wenn der Gast seinen Geschäftstermin verpasst und ohne Auftrag nach Hause fahren muss.

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Haftpflichtschäden und die Versicherung

Nicht alle Schäden, die denkbar sind, können über eine Haftpflichtversicherung abgedeckt werden. Vorsatz, also ein mutwilliger Schaden an fremdem Eigentum oder anderen Personen kann nicht versichert werden. Schäden an geliehenen Sachen oder Schäden, die Angestellte untereinander verursachen, lassen sich nur über Spezialkonzepte versichern.

Sind Ansprüche nicht gerechtfertigt, wehrt die Haftpflichtversicherung die Ansprüche dem Geschädigten gegenüber ab. Notfalls bis vor Gericht. Sollte man also unberechtigt verklagt werden, würde die Haftpflichtversicherung den Prozess führen und einen Rechtsanwalt stellen. Wird beispielsweise das auf dem Hotelparkplatz abgestellte Fahrzeug eines Gastes durch Unbekannte beschädigt, sind Sie als Hotelier nicht haftbar zu machen.

Unser Tipp: Versprechen Sie Ihrem Gast nichts, was Ihre Versicherung anschließend nicht hält. Gehen Sie nicht in Vorleistung und erkennen Sie keine Ansprüche an. Bleiben Sie dabei aber freundlich und hilfsbereit und verweisen Sie den Gast an Ihre Betriebshaftpflichtversicherung.

 

Im Schadenfall: Zeitnahe Meldung

Damit die Haftpflichtversicherung den Schaden bearbeiten kann, muss dieser zeitnah gemeldet werden. Anschließend wird geprüft, ob und in welcher Höhe die Ansprüche rechtmäßig sind. Entschädigt wird allerdings nur der Zeitwert bei Sachschäden, nicht der Wiederbeschaffungs- oder Neuwert (siehe § 249 BGB). Bei Bekleidung ist die Auslegung noch enger: Nach einem Urteil des AG Ludwigshafen vom November 1984 (2 a C 166/84) ist eine Entschädigung für beschädigte Kleidungsstücke zum Zeitwert von einem Drittel des Neuwertes gerechtfertigt.

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Vertrag Hotelversicherung

Versicherung: Generelle Haftung in Ihrem Hotelbetrieb

Nicht jede Buchungsbestätigung eines Hotels löst automatisch eine Haftungsverpflichtung des Hoteliers aus. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Oktober 2023 (173 C 21722/19) hervor.

Ein Mann hatte über eine Onlineplattform für die Dauer von zwei Nächten zwei Doppelzimmer eines Hotels gebucht. In der Buchungsbestätigung hieß es, dass an der Unterkunft kostenfrei private Parkplätze zur Verfügung stehen würden. Diese müssten nicht reserviert werden.

Nach der Ankunft des Gastes waren jedoch alle Parkplätze des Hotels belegt und der Reisende bekam den Tipp, seinen Pkw direkt vor der Mauer der hoteleigenen Parkplätze abzustellen. Am nächsten Morgen war jedoch eine Scheibe eingeschlagen und aus dem Auto Gegenstände im Wert von über 2.000 Euro gestohlen worden.

Den ihm dadurch entstandenen Schaden machte der Reisende zusammen mit den Kosten für den Austausch der Scheibe gegenüber dem Betreiber des Hotels geltend. Denn Gegenstand des Beherbergungsvertrages sei auch ein kostenloser Parkplatz gewesen. Der Hotelier sei ihm daher zum Schadenersatz verpflichtet.

Hotelier verstieß nicht gegen den Beherbergungsvertrag

Dieser Argumentation schloss sich das Münchener Amtsgericht nicht an. Es wies die Schadenersatzklage des Reisenden als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts ist der Hinweis auf kostenfreie private Parkplätze an der Unterkunft in der Buchungsbestätigung nicht als Verpflichtung des Gastgebers zu verstehen, zwingend einen Stellplatz auf dem mit der Mauer umfriedeten Hotelparkplatz zur Verfügung zu stellen. Dieser habe daher nicht gegen den Beherbergungsvertrag verstoßen.

Dass es außerhalb des Hotelparklatzes in der Vergangenheit zu Autoaufbrüchen gekommen sei, führe nicht zu einer Pflichtverletzung des Hotelbetreibers. Denn er habe sich nicht verpflichtet, dem Gast einen eingezäunten beziehungsweise von einer Mauer umgebenen Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Er sei folglich nicht zum Ersatz des dem Reisenden entstandenen Schadens verpflichtet.

Quelle: Versicherungsjournal

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