Die werblichen Verwendung der Begriffe „Malle“ und „Ballmann“ sind nur gegen Zahlung einer Nutzungslizenz erlaubt und werden ansonsten abgemahnt. Der Unternehmer Jörg Lück hat sich „Malle“ bereits 2005 als Marke eintragen lassen. Europaweit ist „Malle“ für Tonträger, Werbung, Ausstrahlungen für TV- und Rundfunksendungen, sowie Partys geschützt. Wer den Begriff trotzdem nutzen will, muss eine Lizenz (Veranstaltung mit bis zu 1.000 Gästen kostet 499 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer) erwerben.
Bereits im August wurden nach Angaben des BDT ca. 100 Clubbetreiber von Lück abgemahnt. Neben den Abmahngebühren von ca. 1800 Euro soll noch eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 3.000 Euro unterschrieben werden. Betroffene Betrieb können sich an den Verband wenden, um juristischen Hilfe zu bekommen.
Unter Experten ist die Schutzfähigkeit des Begriffs „Malle“ mehr als umstritten. Bereits im Februar hat die Kanzlei der Patentanwälte Dr. Grasser & Partner einen Antrag auf Löschung der Marke gestellt. „Malle“ hätte niemals als Marke eingetragen werden dürfen, da laut Art. 7 der Verordnung über Gemeinschaftsmarken keine geografische Herkunftsangaben geschützt werden können. „Malle“ sei eine schon immer übliche Formulierung für Mallorca und somit nicht schutzfähig.
Zumindest beim Begriff „Ballermann“ haben Gerichte aber anders entschieden. Die Marke wurde bereits 1998 vom einem Ehepaar Engelhardt eingetragen. Im Rechtsstreit ging es darum, ob „Ballermann“ überhaupt schutzfähig sei, „da der Begriff als Synonym für Party-Exzesse im Allgemeinen stehe“. Solche beschreibenden oder geläufigen Begriffe dürfen nicht in Marken enthalten sein. Das OLG München folgte dieser Ansicht nicht und urteilte zu Gunsten der Engelhardts.
Quelle: onlinehaendler-news
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