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Sicherheit Rechtsversicherung

Disco: Stress mit Marken, die keine sind

„Ballermann-Party“ und „Malle Opening“ – Synonyme für Urlaub, große Feiern und exzessiven Alkoholgenuss. Wer als Discotheker jedoch diese umgangssprachlichen Begriffe zur Bewerbung seiner Events benutzt, erwacht wenig später mit einem Kater.

Die werblichen Verwendung der Begriffe „Malle“ und „Ballmann“ sind nur gegen Zahlung einer Nutzungslizenz erlaubt und werden ansonsten abgemahnt. Der Unternehmer Jörg Lück hat sich „Malle“ bereits 2005 als Marke eintragen lassen. Europaweit ist „Malle“ für Tonträger, Werbung, Ausstrahlungen für TV- und Rundfunksendungen, sowie Partys geschützt. Wer den Begriff trotzdem nutzen will, muss eine Lizenz (Veranstaltung mit bis zu 1.000 Gästen kostet 499 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer) erwerben.

Bereits im August wurden nach Angaben des BDT ca. 100 Clubbetreiber von Lück abgemahnt. Neben den Abmahngebühren von ca. 1800 Euro soll noch eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 3.000 Euro unterschrieben werden. Betroffene Betrieb können sich an den Verband wenden, um juristischen Hilfe zu bekommen.

Unter Experten ist die Schutzfähigkeit des Begriffs „Malle“ mehr als umstritten. Bereits im Februar hat die Kanzlei der Patentanwälte Dr. Grasser & Partner einen Antrag auf Löschung der Marke gestellt. „Malle“ hätte niemals als Marke eingetragen werden dürfen, da laut Art. 7 der Verordnung über Gemeinschaftsmarken keine geografische Herkunftsangaben geschützt werden können. „Malle“ sei eine schon immer übliche Formulierung für Mallorca und somit nicht schutzfähig.

Zumindest beim Begriff „Ballermann“ haben Gerichte aber anders entschieden. Die Marke wurde bereits 1998 vom einem Ehepaar Engelhardt eingetragen. Im Rechtsstreit ging es darum, ob „Ballermann“ überhaupt schutzfähig sei, „da der Begriff als Synonym für Party-Exzesse im Allgemeinen stehe“. Solche beschreibenden oder geläufigen Begriffe dürfen nicht in Marken enthalten sein. Das OLG München folgte dieser Ansicht nicht und urteilte zu Gunsten der Engelhardts.

Quelle: onlinehaendler-news

 

Discoversicherung

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Brandschutz Hotel

Disko: Brandrisiko weiterhin hoch

Brand in einer Disco in Düsseldorf, Großbrand in Hotel-Disco in Kempten – immer wieder brechen in Tanzlokalen Brände aus. Die Ursachen kann häufig nicht ermittelt werden, die Geschädigten sind aber leicht zu ermitteln: Wer seine Disko nicht vernünftig versichert, bleibt auf den Kosten eines Brandes sitzen.

In Zeiten des Rauchverbotes in deutschen Diskotheken sollte das nicht mehr passieren: Brennende Veranstaltungsräume. Trotzdem ereignen sich Jahr für Jahr viele Brände in Diskobetrieben. Aktuell gehen beispielsweise die Ermittlungen im Berliner „Club der Visionäre“ durch die Presse.

Die Ursache der Brände ist meist nicht der unbedachte Umgang mit offenem Feuer, sondern häufig Defekte in der elektrischen Anlage oder der Elektronik. Bei vielen Schäden finden die Ermittler aber auch Zeichen von Brandstiftung. Deshalb ist es umso wichtiger, mit einer Versicherung mögliche Brandrisiken abzudecken.

Aber auch unverschuldet kommen Discotheken in Bedrängnis: Im Frühjahr drohte ein Brand eines ehemaligen Stalls auf die benachbarte Disco in Neukirchen vorm Wald überzugreifen. Die Feuerwehr war im Großeinsatz, die Polizei beendete eine Veranstaltung in der Disco vorzeitig. Es entstand ein Schaden von rund 100.000 Euro.

 

Wichtige Punkte, die Ihre Versicherung enthalten sollte:

  • Die korrekte Versicherungssumme (siehe Artikel in TopHotel). Wir empfehlen eine Bewertung Ihres Betriebes durch die Experten von Fritz & Fritz.
  • Umfassender Schutz in einer Police. Dann gibt es keine Deckungslücken oder Überschneidungen im Vertrag.
  • Schutz vor grober Fahrlässigkeit: Jeder macht einen Fehler. Aber nicht jeder Fehler sollte Ihre Existenz gefährden.
  • Betreuung durch einen Experten, der im Schadenfall Ihre Interessen bei der Versicherung vertritt.

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Allgefahren-Versicherung für Diskotheken: Vorteil „Beweislastumkehr“

Je weniger eine Versicherung kostet, umso besser ist es. Falsch! Eine Versicherung kann gut sein, ohne viel zu kosten. In jedem Fall müssen aber die Versicherungsbedingungen für den Betrieb stimmen, um im Schadenfall die vollständige Schadensumme zu erhalten. Heute: Beweislastumkehr.

Viele Verträge in der Branche bieten vielen Leistungen: Brände sind genauso versichert wie Diebstahl oder Elektronikschäden. Doch was passiert, wenn ein größerer Schaden eintritt und die Versicherungen nichtversicherbare Ursachen anführt und den Schaden nicht begleicht?

Beispiel: Elektronikschaden. Ein teures Mischpult funktioniert plötzlich nicht mehr und die Ursache kann nicht genau ermittelt werden. Die Versicherung wertet den Schaden als „Verschleiß“, der nicht versicherbar ist. Sie als Versicherungsnehmer müssen nun versuchen nachzuweisen, das doch ein versicherter Schaden vorliegt, etwa ein Überspannungsschaden.

Vorteil „Allgefahrenversicherung“

Topprodukte wie die All-Risk für Discos von Fritz & Fritz bieten eine Umkehr der Beweislast im Schadenfall. Der Versicherer muss beweisen, dass kein versicherter Schaden vorliegt. Gelingt dies nicht zweifelsfrei, muss die Versicherung den Schaden regulieren.

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Mitarbeiterbindung Hotel

Verstöße gegen Schwarzarbeit und Mindestlohn. Rechtsschutz wichtig!

Seit 2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. Wer ihn nicht zahlt oder Aushilfen nicht anmeldet, macht sich strafbar. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Sie kennen das sicher: Im Restaurant benötigt man in Stoßzeiten Aushilfen, in Urlaubszeiten auch im Hotel für den Service. Damit alles schnell und unbürokratisch läuft, werden die Aushilfen bar entlohnt – meist unbemerkt von den Aufsichtsbehörden.

In den vergangenen Jahren zeigte die Zahl der aufgedeckten Straftaten deutlich nach oben und lag 2016 bei 26 100 Fällen. Schwarzarbeit ist es ein Wirtschaftsdelikt, das strafrechtliche Konsequenzen hat. Unwissenheit oder kleine Fehler führen schnell zu einem Strafverfahren, welchen den guten Ruf zerstören kann und das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten bringt.

Mindestlohn muss eingehalten werden

Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,19 Euro (2019). Auch die Nichteinhaltung des Mindestlohns ist kein Kavaliersdelikt. 2017 wurden vom Zoll 2.700 Fälle aufgedeckt – hauptsächlich im Gastgewerbe und auf dem Bau.  Arbeitgeber, die sich nicht an den Mindestlohn halten, müssen mit Sanktionen und Nachforderungen rechnen. Laut § 21 Mindestlohngesetz kann bei Verstößen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro verhängt werden.

An dieser Stelle ist es wichtig, sich einen guten Rechtsschutz zuzulegen. Der Spezial-Straf-Rechtsschutz schützt sie,  solange kein Vorsatz nachgewiesen wird. Bis zur Einstellung des Verfahrens zahlt die Versicherung den Rechtsbeistand, Gutachter und die Kosten vor Gericht.

Bei Vorsatz sind Sie verpflichtet, alle Kosten der Rechtsschutzversicherung zurück zu zahlen.

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Schutz für Ihre Management-Entscheidungen.
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TV Elektronik Versicherung

Wiederbeschaffung von „Sachen gleicher Art und Güte“

Dass eine Hausratversicherung eine Neuwertversicherung ist, wissen Sie sicher! Doch was können Sie erwarten?

Der unter „Neuwert“ definierte Begriff hat man dem ursprünglichen Anschaffungspreis wenig zu tun. Entscheidend ist, was es zum Schadenzeitpunkt kosten würde, die gleiche bzw. vergleichbare Sache neu zu erwerben. Bei neuen Geräten ist die Entschädigungsberechnung einfach: Man kann genau das gleiche Gerät wieder erwerben.

Bei älteren Elektrogeräten hingegen ist es im Versicherungsfall oft so, dass der Versicherungsnehmer im Vergleich zum Anschaffungspreis eine um vielfaches niedrigere Entschädigungsleistung erhält. So kostete vor 15 Jahren ein durchschnittlicher Röhrenfernseher mit 80-90 cm Bildschirmdiagonale ca. 1.000 DM. Einen Flachbildschirm mit einer vergleichbaren Bildschirmdiagonale bekommt man heutzutage bereits für 200 bis 300 EUR – bei deutlich besserer Leistung.

Anspruch auf vergleichbare Qualität

Hatte man seinerzeit sich ein sündhaft teures Markengerät angeschafft, zum Beispiel einen Loewe-Röhrenfernseher mit einer Bildschirmdiagonale von 120 cm im Jahre 2002 in einem Wert von 5.000 EUR, so hat man nach einem Versicherungsfall Anspruch, sich ein vergleichbares Modell desselben Herstellers wiederzubeschaffen. Es würde also nicht ausreichen, wenn der Versicherer die Entschädigungsleistung danach ausrichten würde, wie viel die günstigste Marke mit einer Bildschirmdiagonale von 120 cm kosten würde. Bei einem Premiumhersteller ist der Preisverfall durch den Technologiefortschritt übrigens nicht so stark, wie bei anderen Anbietern. Ein Gerät mit einer vergleichbaren Diagonale geht schnell in die Richtung vom ursprünglichen Anschaffungspreis.

Fazit: Eine Wiederbeschaffung nach „gleicher Art und Güte“ muss den Versicherungsnehmer nicht schlechter stellen!

 

Quelle: VEMA

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