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Versicherungsdeutsch: „Grobe Fahrlässigkeit“ oder „bedingter Vorsatz“?

Versicherungsverträge warten häufig mit Formulierungen auf, die der Unternehmer kaum noch unterscheiden kann. Damit Sie wissen, was in Ihrem Vertrag steht, erklären wir den Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Der fahrlässig verursachte Schaden

„Huch, das wollte ich nicht!“

Beispiel: Einem Dachdecker fällt bei der Arbeit am Haus ein Ziegel aus der Hand und verletzt einen Passanten am Kopf.

Der Schaden wird fahrlässig verursacht, da kein aktives Handeln des Dachdeckers kausal zum Schaden beiträgt. Vorzuwerfen wäre ihm allenfalls, dass er den Ziegel hätte fester greifen müssen. Es liegt daher keine Absicht vor, jemanden zu schädigen.

Der grob fahrlässig verursachte Schaden

„Da hätte ich aber besser aufpassen müssen!“

Beispiel: Ein Dachdecker deckt ein Dach ein. Einer der Ziegel ist beschädigt und kann nicht verwendet werden. Gedankenlos wirft er diesen über die Schulter das Dach hinab, wodurch das Geschoss einen Passanten am Kopf verletzt.

Dieser Schaden wird grob fahrlässig verursacht, da der Dachdecker eine andere Absicht verfolgt als jemanden zu schädigen. Um niemanden zu verletzen, hätte er sich zunächst mindestens vergewissern müssen, dass kein Passant vorbeiläuft, der gefährdet werden könnte.

Der bedingt vorsätzlich verursachte Schaden

„Mir egal…!“

Beispiel: Der Dachdecker bemerkt eine Gruppe Nachbarskinder, die sich vor dem Haus versammelt, ihm bei der Arbeit zuschaut und Faxen macht. Als er einen beschädigten Ziegel entdeckt, wirft er diesen das Dach hinab. Ihm ist dabei bewusst, dass die Gefahr besteht, die Kinder zu treffen. Da er genervt ist, ist ihm dies jedoch gleich. Der Ziegel trifft einen Zehnjährigen im Gesicht.

Dieser Schaden wird bedingt vorsätzlich verursacht. Der Dachdecker kann die potenzielle Gefahr für andere, die in seinem Handeln steckt, abschätzen. Wichtiger Unterschied: Es liegt zwar weiterhin keine Absicht vor, jemanden zu schädigen, wird aber billigend in Kauf genommen.

Der vorsätzlich verursachte Schaden

„Ha! Den hab ich gut getroffen!“

Beispiel: Gegen Ende des Tages kommt der Bauherr zur Baustelle, um den Fortschritt zu begutachten. Ununterbrochen maßregelt er den Handwerker und verhält sich diesem gegenüber sehr herablassend. Der genervte Dachdecker nimmt einen Ziegel und wirft ihn gezielt nach dem Bauherren, den er so mit geübtem Auge niederstreckt.

Dieser Schaden wird vorsätzlich begangen. Die Handlung ist bei vollem Bewusstsein einzig darauf ausgelegt, jemanden zu schädigen.

 

Je nach Vertragsgestaltung werden Schäden durch grobe Fahrlässigkeit nicht oder nur teilweise ersetzt. Fritz & Fritz bietet in seinem Allgefahren-Konzept einen umfangreichen Schutz auch bei Fahrlässigkeit!

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Winter Schnee Versicherung

Winter: Typische Schäden und wie sie versicherbar sind

Gegen Ende des Jahres wird es ziemlich kalt. Der Winter naht unaufhaltsam und beschert uns verschiedene Unannehmlichkeiten, die auch Ihren Versicherungsschutz strapazieren können.

Winterdienst: Die Verantwortung für die Räumung von Gehwegen liegt grundsätzlich beim Besitzer bzw. Mieter eines Hauses. Wird sie vernachlässigt und kommt ein Dritter so zu Schaden, besteht folglich auch Schadenersatzpflicht. Hierfür kann eine Haftpflichtversicherung einspringen. Ob Ihre Privathaftpflicht noch ausreicht, müssen wir anhand konkreter Gegebenheiten prüfen.

Rohrbruch:Nehmen durch Frost Leitungen des Wasser- oder Heizungssystems Schaden, kann dies Schäden am Gebäude und der Wohneinrichtung nach sich ziehen. Zwar ist das grundsätzlich ein Fall für die Wohngebäude- und/oder die Hausratversicherung. Versicherungsschutz besteht jedoch für Frostschäden nur, wenn in der kalten Jahreszeit die Heizungsrohre ausreichend geheizt wurden. Sorgen Sie daher stets für entsprechend hohe Raumtemperaturen und sonstige, angebrachte Vorkehrungen.

Schneelast: Große Schneemengen in kurzer Zeit sind für viele Regionen in Mittel- und Hochgebirgslagen ein regelmäßiges Problem. Vor allem Flachdächer, wie sie auf Garagen und Carports Verwendung finden, verkraften das aufliegende Gewicht oft nicht. Solche Schäden fallen unter den Deckmantel der Elementardeckung der Gebäudeversicherung.

Dachlawinen: Jedes Jahr werden geparkte Fahrzeuge von Dachlawinen beschädigt. Als schadhafte Einwirkung von außen sind solche Schäden in jedem Fall über die Vollkaskoversicherung gedeckt. Einige Versicherer bieten diesen Schutz aber auch bereits im Rahmen der Teilkasko an. Beachten Sie beim Abstellen Ihres Fahrzeugs aber stets den Schneestatus an angrenzenden Dächern, damit Ihnen nicht ggf. aus grob fahrlässigem Verhalten heraus ein Strick gedreht wird.

Quelle: VEMA

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Sicherheit Rechtsversicherung

Disco: Stress mit Marken, die keine sind

„Ballermann-Party“ und „Malle Opening“ – Synonyme für Urlaub, große Feiern und exzessiven Alkoholgenuss. Wer als Discotheker jedoch diese umgangssprachlichen Begriffe zur Bewerbung seiner Events benutzt, erwacht wenig später mit einem Kater.

Die werblichen Verwendung der Begriffe „Malle“ und „Ballmann“ sind nur gegen Zahlung einer Nutzungslizenz erlaubt und werden ansonsten abgemahnt. Der Unternehmer Jörg Lück hat sich „Malle“ bereits 2005 als Marke eintragen lassen. Europaweit ist „Malle“ für Tonträger, Werbung, Ausstrahlungen für TV- und Rundfunksendungen, sowie Partys geschützt. Wer den Begriff trotzdem nutzen will, muss eine Lizenz (Veranstaltung mit bis zu 1.000 Gästen kostet 499 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer) erwerben.

Bereits im August wurden nach Angaben des BDT ca. 100 Clubbetreiber von Lück abgemahnt. Neben den Abmahngebühren von ca. 1800 Euro soll noch eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 3.000 Euro unterschrieben werden. Betroffene Betrieb können sich an den Verband wenden, um juristischen Hilfe zu bekommen.

Unter Experten ist die Schutzfähigkeit des Begriffs „Malle“ mehr als umstritten. Bereits im Februar hat die Kanzlei der Patentanwälte Dr. Grasser & Partner einen Antrag auf Löschung der Marke gestellt. „Malle“ hätte niemals als Marke eingetragen werden dürfen, da laut Art. 7 der Verordnung über Gemeinschaftsmarken keine geografische Herkunftsangaben geschützt werden können. „Malle“ sei eine schon immer übliche Formulierung für Mallorca und somit nicht schutzfähig.

Zumindest beim Begriff „Ballermann“ haben Gerichte aber anders entschieden. Die Marke wurde bereits 1998 vom einem Ehepaar Engelhardt eingetragen. Im Rechtsstreit ging es darum, ob „Ballermann“ überhaupt schutzfähig sei, „da der Begriff als Synonym für Party-Exzesse im Allgemeinen stehe“. Solche beschreibenden oder geläufigen Begriffe dürfen nicht in Marken enthalten sein. Das OLG München folgte dieser Ansicht nicht und urteilte zu Gunsten der Engelhardts.

Quelle: onlinehaendler-news

 

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Brandschutz Hotel

Disko: Brandrisiko weiterhin hoch

Brand in einer Disco in Düsseldorf, Großbrand in Hotel-Disco in Kempten – immer wieder brechen in Tanzlokalen Brände aus. Die Ursachen kann häufig nicht ermittelt werden, die Geschädigten sind aber leicht zu ermitteln: Wer seine Disko nicht vernünftig versichert, bleibt auf den Kosten eines Brandes sitzen.

In Zeiten des Rauchverbotes in deutschen Diskotheken sollte das nicht mehr passieren: Brennende Veranstaltungsräume. Trotzdem ereignen sich Jahr für Jahr viele Brände in Diskobetrieben. Aktuell gehen beispielsweise die Ermittlungen im Berliner „Club der Visionäre“ durch die Presse.

Die Ursache der Brände ist meist nicht der unbedachte Umgang mit offenem Feuer, sondern häufig Defekte in der elektrischen Anlage oder der Elektronik. Bei vielen Schäden finden die Ermittler aber auch Zeichen von Brandstiftung. Deshalb ist es umso wichtiger, mit einer Versicherung mögliche Brandrisiken abzudecken.

Aber auch unverschuldet kommen Discotheken in Bedrängnis: Im Frühjahr drohte ein Brand eines ehemaligen Stalls auf die benachbarte Disco in Neukirchen vorm Wald überzugreifen. Die Feuerwehr war im Großeinsatz, die Polizei beendete eine Veranstaltung in der Disco vorzeitig. Es entstand ein Schaden von rund 100.000 Euro.

 

Wichtige Punkte, die Ihre Versicherung enthalten sollte:

  • Die korrekte Versicherungssumme (siehe Artikel in TopHotel). Wir empfehlen eine Bewertung Ihres Betriebes durch die Experten von Fritz & Fritz.
  • Umfassender Schutz in einer Police. Dann gibt es keine Deckungslücken oder Überschneidungen im Vertrag.
  • Schutz vor grober Fahrlässigkeit: Jeder macht einen Fehler. Aber nicht jeder Fehler sollte Ihre Existenz gefährden.
  • Betreuung durch einen Experten, der im Schadenfall Ihre Interessen bei der Versicherung vertritt.

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Allgefahren-Versicherung für Diskotheken: Vorteil „Beweislastumkehr“

Je weniger eine Versicherung kostet, umso besser ist es. Falsch! Eine Versicherung kann gut sein, ohne viel zu kosten. In jedem Fall müssen aber die Versicherungsbedingungen für den Betrieb stimmen, um im Schadenfall die vollständige Schadensumme zu erhalten. Heute: Beweislastumkehr.

Viele Verträge in der Branche bieten vielen Leistungen: Brände sind genauso versichert wie Diebstahl oder Elektronikschäden. Doch was passiert, wenn ein größerer Schaden eintritt und die Versicherungen nichtversicherbare Ursachen anführt und den Schaden nicht begleicht?

Beispiel: Elektronikschaden. Ein teures Mischpult funktioniert plötzlich nicht mehr und die Ursache kann nicht genau ermittelt werden. Die Versicherung wertet den Schaden als „Verschleiß“, der nicht versicherbar ist. Sie als Versicherungsnehmer müssen nun versuchen nachzuweisen, das doch ein versicherter Schaden vorliegt, etwa ein Überspannungsschaden.

Vorteil „Allgefahrenversicherung“

Topprodukte wie die All-Risk für Discos von Fritz & Fritz bieten eine Umkehr der Beweislast im Schadenfall. Der Versicherer muss beweisen, dass kein versicherter Schaden vorliegt. Gelingt dies nicht zweifelsfrei, muss die Versicherung den Schaden regulieren.

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