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Feuerwerk, Versicherungsschutz

Silvester: Wenn Raketen außer Kontrolle geraten

Silvester zählt erfahrungsgemäß zu den schadenträchtigsten Tagen im Jahr. Verirrte Raketen auf Balkonen, Böller im Hausflur oder in Brand geratene Autos sind beim Feuerwerk zum Jahreswechsel keine Seltenheit.

Fall 1 − Rakete verursacht Lack- und Blechschaden

In der Silvesternacht geriet ein Feuerwerkskörper durch fehlerhafte Handhabung außer Kontrolle und prallte in ein geparktes Fahrzeug. Dadurch wurde ein Loch in den Kotflügel gebrannt. Bemerkt wurde der Schaden erst am Neujahrstag, der Täter konnte nicht mehr ausfindig gemacht werden.

Schadenhöhe Kasko-Schaden: 4.240 Euro (Lackierung, Karosserie)

Fall 2 − Böller sprengt Briefkasten

Unbekannte machten sich in der Silvesternacht mit besonders explosiven und vermutlich illegalen Feuerwerkskörpern ans Werk und sprengten einen Briefkasten. Durch die Detonation wurde nicht nur die gesamte Briefkasteneinrichtung durch den Sprengkörper aus der Wand gerissen, sondern es wurden auch große Teile des Hauseingangs beschädigt.

Schadenhöhe Gebäudeschaden: 5.500 Euro (Briefkasten, Hauseingangstür, Fassadenerneuerung)

Schon gewusst?

  • Werden Autos durch Feuerwerkskörper in Brand gesetzt oder durch eine Explosion beschädigt, tritt die Teilkaskoversicherung für den Schaden ein. Die Vollkaskoversicherung leistet darüber hinaus Schadenersatz, wenn Autos in der Silvesternacht mutwillig beschädigt werden, ohne dass der Schuldige ermittelt werden kann.
  • Hausbesitzer treffen besondere Sorgfaltspflichten: Sie müssen in der Hauptzeit, also in der Zeit um Mitternacht, alle Türen und Fenster geschlossen halten, um das Risiko des Schadens durch verirrte Raketen zu reduzieren. (OLG Stuttgart, 09.02.10, Az. 10 U 116/09)

 

Fall 3 − Kinder und Feuerwerkskörper

Zwei Kinder im Alter von 7 und 14 Jahren wollten sich am Neujahrstag einen Scherz erlauben. Sie zündeten eine Feuerwerksbatterie auf dem Grundstück eines Mehrfamilienhauses. Leider erfolgten die Abschüsse aus der Batterie auch auf die Fassade des Gebäudes. Dabei landeten einige Feuerwerkskörper auf dem Balkon der Wohnung in einem oberen Stockwerk. Die dort abgestellten Gegenstände entzündeten sich, der Balkon wurde durch den Brand vollständig zerstört. Durch die Brandhitze wurden die Balkonfenster und Türen geborsten, wodurch auch innerhalb der Wohnung massive Rußschäden entstanden. Durch die abziehenden Rauchgase wurden auch die darüberliegenden Balkone bis zum Dach in Mitleidenschaft gezogen.

Schadenhöhe Gebäudeversicherung: 134.000 Euro (Fassadenerneuerung, Balkon-, Wohnungssanierung)

Wenn Kinder mit Feuerwerkskörpern hantieren:

  • … kann dies im Ernstfall als grob fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht gewertet werden und eine Leistungsablehnung zur Folge haben.
  • Nach § 832 BGB haften Eltern aber nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen.
  • Auch Kinder können unter Umständen haften. Laut § 828 BGB gilt für sie:
    von 0 bis 7 Jahren: keine Haftung
    von 7 bis 18 Jahren: bedingte Haftung (abhängig von der Einsichtsfähigkeit des Kindes)
    ab 18 Jahren: volle Haftung

 

Fall 4 − wenn Silvester fast ins Auge geht

Ein Kunde feierte mit seinen Freunden auf einer Silvesterparty. Um Mitternacht gingen alle nach draußen, um das Feuerwerk zu sehen. Dabei flogen neben Raketen auch einige Böller über die Straße. Unser Kunde bekam den
Splitter eines Böllers direkt ins Gesicht. Die Folge: Verbrennungen am Jochbein mit bleibender Beeinträchtigung.

Schadenhöhe Unfallversicherung: 10.000 Euro (kosmetische Operation)

 

Die richtige Versicherung

Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung sind Gebäudeschäden durch explodierende Feuerwerkskörper oder Brände durch verirrte Raketen versichert. Unser Tipp: Achten Sie auf den „Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit“. Auch Seng- und Schmorschäden sollten versichert sein, ohne dass es an der
beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt haben muss.

Die Hausratversicherung ersetzt darüber hinaus Schäden, die an Einrichtungsgegenständen oder Kleidung durch Feuer oder Löschwasser entstanden sind.
Wer mit  Feuerwerkskörpern in einer Wohnung Schaden anrichtet, dann bietet die Haftpflichtversicherung den
passenden Versicherungsschutz, ggf. auch bei mitversicherten Kindern.

Die private Unfallversicherung gehört zu den wichtigen Absicherungen im Ernstfall – insbesondere dann, wenn man sich beim Hantieren mit Feuerwerkskörpern verletzt und dabei einen dauerhaften Schaden davonträgt.

 

Quelle: Mannheimer Versicherung AG

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Küche Personal Mitarbeiterbindung

Betriebsschließung im Hotel: Hepatitis-A-Infektion als möglicher Auslöser

Behördlich angeordnete Betriebsschließungen kommen nicht so selten vor und sorgen für erhebliche Kosten. Wie Sie sich davor schützen können.

300 Euro für eine Woche Türkei. Natürlich „All Inclusive“ und inkl. Flug. Dieses Schnäppchen sollte einer Hotelmitarbeiterin aus der Küche eine schöne Urlaubswoche bescheren. Da man es beim Buffet des Urlaubhotels in der Türkei mit der Hygiene offenbar nicht gar so genau nahm, brachte sie sich eine Hepatitis-A-Infektion als ungeplantes Andenken mit. Dies erfährt Sie bei einem Arztbesuch, da ihr die ersten Tage nach dem Urlaub regelmäßig übel ist und sie sich schlapp fühlt. Da es keine größeren Probleme gibt, arbeitet sie weiter im eigenen Hotelbetrieb und erwähnt eher beiläufig gegenüber eines Gastes, dass sie sich im Urlaub infiziert hat. Der Gast informiert das Gesundheitsamt, welches die Betriebsschließung anordnet.

Da keine Betriebsschließungsversicherung besteht, muss der Betrieb den Ertragsausfall, die Kosten der Lohnfortzahlung und der Desinfektion selbst tragen. Auch die Entsorgung der Ware bleibt Hotelier hängen. § 42 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) regelt unmissverständlich, mit welchen Krankheitsbildern und unter welchen Umständen ein Mitarbeiter nicht beschäftigt werden darf. Die Regelungen wurden schwerpunktmäßig für lebensmittelproduzierende Betriebe aufgestellt, gelten jedoch auch für Restaurants, Gaststätten und Hotels. Auch z. B. für Betriebskantinen gilt der Wortlaut des Gesetzes und selbst Personen, die lediglich mit Bedarfsgegenständen wie Besteck, Geschirr und anderen Arbeitsgeräten in Berührung kommen, die eine Übertragung von Krankheitserregern auf Lebensmitteln möglich machen, sind vom Gesetzestext berücksicht. Wer hier Gefahren für sein Unternehmen ausmachen kann, sollte nicht zögern, den Versicherungsschutz entsprechend anzupassen.

Quelle: VEMA

Produktlösung: All-Risk Hotel

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Internet Cyberrisiken Versicherung

DSGVO: Kann man Fehler versichern?

Die DSGVO ist nun bereits seit über einem Monat in Kraft. Regelmäßig werden wir von Kunden gefragt, ob man sich gegen Fehler in der Umsetzung versichern könne. Hier die Fakten.

Das große Risiko am neuen Datenschutz besteht in den Strafen, die bei einem Verstoß verhängt werden können. Daher ist es sicher das sinnvollste, wenn wir uns erst einmal bewusst machen, welche Geldforderungen durch Datenschutzverstöße überhaupt entstehen können:

  • Geldstrafen
  • die Kosten einer Abmahnung
  • konkrete Schadenersatzforderungen eines Geschädigten

Drei mögliche Flanken, von denen also Gefahr droht. Einige Versicherer haben spezielle Produktlösungen entwickelt bzw. Produkte entsprechend erweitert. Bewusst möchten wir hier den Bereich der Betriebshaftpflicht ausklammern, der – unabhängig vom Anbieter – schon seit Jahren Lösungen für Vermögensschäden, die aus der Verletzung von Datenschutzvorschriften resultieren, bietet. Diese konkreten Drittschäden sind daher wohl das kleinste Problem.

Unternehmenslenker gehen bei einem zu laxen Umgang mit den neuen Regeln des Datenschutzes ein hohes Risiko ein, da sie auch bei einer solchen Pflichtverletzung persönlich für die Schäden haften müssen, die sie ihrem Unternehmen zufügen. Auch interne Datenschutzbeauftragte können unter Umständen persönlich zur Rechenschaft gezogen werden, falls personenbezogene Daten nicht entsprechend der gesetzlichen Regelungen verarbeitet werden. Da im Alltag die meisten Fehler passieren – zumeist von Mitarbeitern, die durch ihre Aufgaben selbst nicht so dicht am Datenschutz angesiedelt sind – ist es unverzichtbar, Belegschaften möglichst gut auf die Herausforderungen des Datenschutzes vorzubereiten.

Ein Versicherer springt hier für Sie in die Bresche und bietet Ihren Mitarbeitern Zugang zu einem E-Learning-Portal, in dem Erklärvideos für die Arbeit mit personenbezogenen Daten angeboten werden und jeder Mitarbeiter eine Art „Datenschutzführerschein“ machen kann. Zumindest Kapitalgesellschaften steht diese neue Möglichkeit offen.
Da die DSGVO ein rechtliches Thema ist, überrascht es sicherlich nicht, dass auch einer der großen Rechtsschutzversicherer eine alleinstehende Lösung entwickelt hat. Diese bündelt die wichtigsten Leistungen für rechtliche Konflikte rund um das Thema Datenschutz. So bietet beispielsweise der enthaltene Daten- und Verwaltungs-Rechtsschutz juristische Unterstützung, wenn das Unternehmen bezichtigt wird, unerlaubt Kundendaten weitergegeben zu haben. Der enthaltene Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz wiederum bietet einen Kostenschutz in Bußgeld- und Strafverfahren, wenn es um Pflichtverletzungen aus Datenschutzbestimmungen geht. Der zusätzlich enthaltene Deckungsklage-Rechtsschutz für eine bestehende Cyber-Police rundet das Produkt ab.

 

Quelle: VEMA

Produktlösung: All-Risk Hotel

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TopHotel 03/2018

Top Hotel 3/2018: Betriebliche Krankenversicherung

2016 waren Mitarbeiter durchschnittlich 14 Tage arbeitsunfähig, Tendenz steigend. Immer mehr Unternehmen setzten daher auf betriebliches Gesundheitsmanagement (bGM), um präventiv etwas für ihre Mitarbeiter zu tun.

Ziel der Arbeitgeber ist die Förderung und Erhaltung der Gesundheit und des Wohlbefindens, bevor es zu einer Erkrankung kommt. Eine Flexibilisierung der Arbeitszeit sind dabei ebenso Möglichkeiten wie Kurse für Rückenschule,
Laufgruppen oder eine ergonomische Beratung am Arbeitsplatz. Die logische Unterstützung des bGM bietet eine betriebliche Krankenversicherung (bKV). Sie ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Schließen Unternehmen eine bKV für die gesamte Belegschaft ab, können besonders gute Konditionen verhandelt werden. So ist es möglich, nicht nur für die Arbeitnehmer zusätzliche Gesundheitsleistungen zu gewähren, sondern auch für Familienangehörige.

Den kompletten Artikel lesen Sie hier.

Lösung: Mitarbeiterbindung und -gewinnung

Fritz & Fritz zeigt Ihnen verschiedene Lösungsmöglichkeiten.
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Feuerversicherung Hotel Brandschutzberatung

Größere Haftungsrisiken für Grundstückseigentümer

Sie beauftragen einen Handwerker, der während seiner Arbeiten das Nachbarhaus in Brand setzt. Und Sie sollen jetzt haften?

Ein BGH-Urteil vom 09.02.2018 (V ZR 311/16) legt dies zumindest nahe: Der Eigentümer eines Grundstücks ist für Schäden am Nachbargebäude ersatzpflichtig, die infolge eines übergreifenden Feuers eintreten.

Ein durch den Grundstückseigentümer beauftragter Handwerker hatte durch Unachtsamkeit bei der Ausführung von Dacharbeiten einen Brand verursacht, welcher über die Grundstücksgrenze gelangte und das Nachbargebäude schädigte.
Die Klage wurde von der ersten und zweiten Gerichtsinstanz abgewiesen, soweit sie gegen die Grundstückseigentümer gerichtet war, die die Dachdeckerarbeiten beauftragt hatten.

Der Bundesgerichtshof hob beide Entscheidungen auf. Er sah einen Ersatzanspruch gegen die beauftragenden Grundstückseigentümer in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, dem sogenannten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, als gegeben an.

Fehlverhalten nicht entscheidend für Haftung

Die Vorinstanzen hatten die beklagten Grundstückseigentümer nicht als Störer angesehen, da sie durch eine gewissenhafte Auswahl des Handwerkers alles unternommen hatten, um das Risiko eines Brandschadens im Zuge der Dachdeckerarbeiten auszuschließen und die Brandursache grob fahrlässig durch den Handwerker gesetzt wurde.

In Abweichung hierzu stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, dass die Grundstückseigentümer die Vornahme von Dacharbeiten veranlassten und aus den beauftragten Arbeiten Nutzen ziehen wollten, weshalb die Beklagte mittelbare Handlungsstörer seien und verurteilte die Beklagten zum Ersatz der Schäden am Nachbargebäude.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs kommt es nicht darauf an, dass den in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer ein Fehlverhalten trifft. Es entlastet ihn nicht, den Handwerker sorgfältig ausgewählt zu haben. Ebenso hilft es dem Grundstückseigentümer nicht, dass der Schaden schuldhaft durch einen Dritten verursacht wurde, da die Einwirkung zumindest mittelbar durch ihn veranlasst wurde. Obwohl selbst durch den Fehler des Handwerkers geschädigt, hat er auch noch seinem Nachbarn Ersatz zu leisten.

Unser Versicherungstipp: Bei Fritz & Fritz ist die Haftungserweiterung in jedem Fall über die Betriebshaftpflicht abgedeckt.

 

Quelle: Haftpflichtkasse

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