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Frohe Weihnachten und einen guten Start in 2024

Die Preise steigen! Überall! Nicht nur an den Weihnachtsgeschenken merkt man es, auch bei Energie und Lebensmitteln. Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen besser bezahlt werden, damit sie ihre Ausgaben decken können. Und jetzt soll auch noch die Mehrwertsteuer in der Gastronomie wieder auf 19 Prozent angehoben werden.

Da kommt eine Preissteigerung bei Versicherungen eigentlich zur Unzeit! Aber auch bei den Versicherern haben die Preise bei der Schadenregulierung durchgeschlagen: Handwerker und Baumaterial sind teurer geworden, genauso wie das Inventar und die Technik in den Hotels. Wo immer ein Schaden auftritt, möchte der Hotelier oder Gastronom ausreichend entschädigt werden. Deshalb sind auch hier Preisanpassungen bei den Policen notwendig.

Für einen perfekten Start in 2024 helfen sicher einige schöne Tage im Kreis der Lieben: Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen ein gesegnetes Fest, viele besinnliche Stunden und einen gesunden Start im neuen Jahr! Möge es ereignisreich, erfolgreich und nachhaltig sein.

Außerdem möchten wir uns bei Ihnen, unseren Kundinnen und Kunden und unseren Partnern für das entgegengebrachte Vertrauen und die Treue im abgelaufenen Jahr bedanken. Wir freuen uns über die reibungslose und erfolgreiche Zusammenarbeit mit Ihnen. Wir hoffen, Sie können durch uns mit einem guten Gefühl Ihren Geschäften nachgehen. Denn gut beraten und versichert zu sein bedeutet ein Stück Sicherheit für die Zukunft.

Ihre Familie Fritz mit dem gesamten Team

 

PS „Unsere Öffnungszeiten rund um die Feiertage“: Sie erreichen uns wie gewohnt zuverlässig zwischen dem 27. und 29. Dezember und dann wieder ab dem 2. Januar 2024. Wir freuen uns auf Ihre Anrufe und Mails.

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Baustelle Sicherheit Hotelbau

Stolperfalle Gehweg

An jedem Gehweg nagt der Zahn der Zeit: Wurzelwuchs oder Absenkungen von Erdreich führen zu Verwerfungen, Frost zu Rissen. Es können Stolperfallen entstehen. Nicht immer ist jedoch der Grundbesitzer für Unfälle, die auf unebenen Gehwegen entstehen, verantwortlich.

Beschädigte Gehwegplatte

Stürzt ein Gast über eine kaputte Gehwegplatte, fordert er nicht selten Schadenersatz. Mit Unebenheit von weniger als einem Zentimeter muss ein Fußgänger allerdings immer rechnen. Der Schaden wird vom Versicherer abgewehrt, auch wenn Deckung besteht. Anders sieht es aus, wenn der Höhenunterschied an der Kante des Steins über 3 cm beträgt. Dann ist eine generelle Haftung des Hoteliers gegeben.

Auch an Baustelle lauern häufig Stolperfallen. Sind diese jedoch ausreichend beschildert, können Forderungen erfolgreich abgewehrt werden.

Wie kann man vorbeugen?

Öffentliche oder teilöffentliche Verkehrsflächen sollten sich immer in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.  Erkannte bauliche Mängel sollten schnellstmöglich instandgesetzt werden. Beeinträchtigt der Mangel die Verkehrssicherheit, empfiehlt sich eine Absicherung oder Absperrung des Bereichs. Nach der allgemeinen Rechtsprechung werden Ersatzansprüche bei Absenkungen oder Anhebungen üblicherweise erst ab 2 cm Höhenunterschied zugesprochen.

Quelle: Mannheimer Versicherung

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Blitz Versicherung Hotel

Gebäudeschutz: Sind Blitzableiter Pflicht?

Jedes Jahr werden in Deutschland mehrere Hunderttausend Blitzeinschläge registriert. Das einer dieser Blitze genau in Ihrem Haus einschlägt, ist eher unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich. Aus diesem Grund wird eine fachgerechte Installation mit einer regelmäßigen Prüfung der Blitzschutzanlagen und entsprechender Wartung von Blitzschutzanlagen empfohlen. Doch wer ist dazu verpflichtet und welche Versicherung zahlt bei Blitzeinschlag?

Standort und Höhe Ihres Gebäudes haben einen großen Einfluss darauf, ob ein Blitz einschlägt oder nicht. Ein Blitzschlag kann zu Schäden an der Bausubstanz, zu Bränden und zu Überspannung an elektronischen Geräten führen. Auch können Wasser- und Stromleitungen platzen, wenn der Strom des Blitzes hindurchfährt.

Eine Blitzschutzanlage soll Schäden durch einen Blitzschlag minimieren oder im Idealfall abwenden. Man unterscheidet zwischen äußerem und innerem Blitzschutz. Der umgangssprachliche „Blitzableiter“ zählt zu den äußeren Schutzeinrichtungen und besteht aus einer Fangeinrichtung, einer Ableitungsanlage und einer Erdungsanlage. Eine innere Anlage ist ein Überspannungsschutz, der Schäden an elektrischen Einrichtungen und gefährliche Funkenbildung verhindern soll. Seit 2018 ist für alle privaten Neubauten und kleinere Gewerbebauten ein Überspannungsschutz vorgeschrieben.

Keine generelle Pflicht

Eigentümer von Ein- oder Mehrfamilienhäusern sind nicht grundsätzlich verpflichtet, einen Blitzableiter zu montieren. Gesetzlich vorgeschrieben sind Blitzableiter nur für bestimmte Gebäude nach einer bauwerksbezogenen Risikoabschätzung. So müssen öffentliche Gebäude mit einer Höhe von über 20 Metern und Hochhäuser bei entsprechender Bewertung mit einem Blitzableiter versehen sein. Auch bei besonders hoch und exponiert gelegenen Häusern müssen Eigentümer meist mit Blitzschutz ausrüsten. Ältere Häuser, insbesondere mit Stroh- oder Holzdach, müssen ebenso wie denkmalgeschützte Anlagen einen Blitzableiter haben. Hotels mit mehr als 60 Betten gehören wie viele öffentliche Gebäude (Krankenhäuser, Schulen oder Theater) zur Blitzschutzklasse III und müssen gesichert werden. Konkrete Regelungen ergeben sich unter anderem aus den Landesbauordnungen, aber auch beispielsweise den Verkaufsstätten- oder Versammlungsstättenverordnungen der Länder.

Prüfung und Wartung von Blitzschutzanlagen

Wie die Installation muss auch die Prüfung von Blitzschutzanlagen von Fachkräften durchgeführt werden, die nach DIN-Normen ausgebildet sind. Je nach Blitzschutzklasse sind unterschiedliche Intervalle für die Prüfung und Reparatur von Blitzschutzanlagen vorgesehen. An öffentlichen Gebäuden sollte demnach die Wartung der Blitzschutzanlagen alle zwei Jahre durchgeführt werden. Bei privaten Gebäuden wird die Prüfung der Blitzschutzanlagen mit entsprechender Reparatur der Blitzschutzanlagen alle vier bis fünf Jahre empfohlen.

Welche Versicherung ist zuständig?

Schlägt ein Blitz in ein Haus ein, kann es zu einem Brand des Dachstuhls kommen. Aber auch ohne Feuer hinterlässt ein solches Ereignis deutliche Spuren. Für diese Schäden ist die Gebäudeversicherung zuständig. Diese tritt für die Schadenbeseitigung am Dach, den Mauern und zum Gebäude gehörenden Anlagen ein. Bitte prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen: Manche Versicherungen schreiben einen Blitzableiter am Haus vor. Für Schäden am Inventar, den Möbeln oder für Überspannungsschäden an elektronischen Geräten zahlt je nach Vertragsbedingungen die Hausratversicherung.

Quelle: Ergo Versicherung

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Rechtsschutz: Gegen schlechte Bewertungen vorgehen

Rechtsschutz ist nicht gleich Rechtsschutz. Wichtig ist, welcher Baustein im Schadenfall gerade gefragt ist und ob dieser überhaupt im Versicherungsumfang enthalten ist.

Folgendes Beispiel zeigt, dass nicht immer auf Anhieb klar ist, welcher Baustein benötigt wird: Ein Hotelier bekommt – ohne ersichtlichen Grund – im Internet eine schlechte Kundenbewertung. Wenn er dagegen vorgehen möchte, muss zunächst geklärt sein, wer die Gegenseite ist. Möchte der Hotelinhaber gegen ein Portal wie Booking oder HRS vorgehen, so hat er mit dem Portal normalerweise auch eine vertragliche Beziehung. In diesem Fall benötigt er den Firmen-Vertrags-Rechtsschutz. Dieser greift aber erst vor Gericht.

Möchte er gegen Google vorgehen, weil er dort ungerecht bewertet wurde, so kommt es darauf an, welches Verhältnis er zu Google hat. Ist er dort als Inhaber eingetragen, der seine Google-Seite selbst verwaltet und hat er so eine vertragliche Beziehung mit Google, so gilt wieder der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz ab Gericht.

Ist er aber nicht als Inhaber vermerkt, der seine Google-Seite selbst verwaltet, so gibt es auch keine vertragliche Beziehung. Das Ganze geht dann in den Bereich des Schadenersatzes, so dass der normale Firmen-Rechtsschutz ausreicht, der auch für außergerichtliche Tätigkeiten gilt.

Für die Frage, ob es nur um das Löschen der schlechten Bewertung oder auch um einen weitergehenden Schadenersatz geht, ist auch wieder wichtig, gegen wen man vorgeht. Einen Schadenersatz kann man nur bei der Person geltend machen, die die Bewertung geschrieben und veröffentlicht hat – nicht jedoch gegen das Portal, auf dem die Bewertung veröffentlicht wurde.

Bei einem Vorgehen gegen den Bewertenden ist wieder wichtig, wer das ist. War es ein ehemaliger Gast, so hatte man ein Vertragsverhältnis und es greift der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz ab Gericht. War es irgendeine fremde Person, so reicht wieder der Firmen-Rechtsschutz.

Hoteliers, die bei jeder schlechten Bewertung ihren Rechtsschutz kontaktieren, laufen Gefahr, dass die Versicherung ihr Kündigungsrecht nutzt. Besser wirkt da ein so genanntes aktives Reputationsmanagement – man managt also die Hotelbewertungen. So gibt es gute Literatur mit Empfehlungen, wie man auf Bewertungen freundlich, entwaffnend oder entlarvend reagiert, positive Bewertungen forciert und die Meinung der Kunden für das eigene Qualitätsmanagement nutzt.

Produktlösung: Hotel-Rechtsschutz

Hier erfahren Sie mehr zum Fritz & Fritz Hotel-Rechtsschutz.
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