Aktuelle Themen

BDT Discoversicherung

BDT: Club- und Discothekenbranche 2017

Ein Club- und Discothekenbesuch bleibt die beliebteste Freizeitbeschäftigung am Wochenende. „Es wird auch in Zukunft eine Vielzahl attraktiver Clubs und Discotheken geben! Die Besuchernachfrage ist nach wie vor sehr groß!“, erklärt BDTPräsident Hans-Bernd Pikkemaat.

Die Kernzielgruppe der 18- bis 25-jährigen Gäste bildet mit gut 6,5 Millionen Personen nach wie vor ein riesiges Potenzial für die Clubs und Discotheken in Deutschland. Insgesamt gehen circa eine Million Gäste jedes Wochenende in Deutschlands Clubs und Discotheken. Im Vergleich: bei den Spielen der Ersten Fußball-Bundesliga verzeichnet man gerade einmal ein Drittel, ca. 350.000 Besucher.

Als ein wesentlicher Teil der Nachtgastronomie und wichtiger Kulturfaktor tragen Clubs und Discotheken maßgeblich zur Attraktivität und Lebensqualität einer Stadt oder Gemeinde bei und sind daher aus deren heutigen Erscheinungsbild nicht mehr wegzudenken. Ein pulsierendes und faszinierendes Nachtleben gehört zum Flair einer Stadt – für die jungen Einwohner wie für viele Besucher.

Aktuelle Herausforderungen

Die Club- und Discothekenbranche befindet sich, wie schon öfter in ihrer fast 60-jährigen Geschichte, im Wandel. Die aktuellen Herausforderungen sind groß: In Folge der demographischen Entwicklung gibt es immer weniger junge Leute. Darüber hinaus drücken immer neue bürokratische Vorgaben, ein veraltetes, starres Arbeitszeitgesetz, steigende Personalkosten oder auch wachsende GEMA- und Energiekosten auf die Stimmung der Discothekenbetreiber. Der BDT kämpft hier für mehr unternehmerische Freiheit und macht sich für eine Reduzierung der Kostenbelastung der Unternehmer stark. Hinzu kommt das zum Teil veränderte Freizeit- und Konsumverhalten der jungen Generation. Einige junge Leute tendieren eher dazu, zu Hause zu bleiben, sitzen vor dem PC und suchen ihren Partner über Facebook oder andere Plattformen. Auch neue Freizeitangebote erhöhen den Druck auf die Discothekenbranche. Darauf gilt es, Antworten zu finden.

Potenziale erkennen, Chancen nutzen

Das Betreiben einer Discothek ist komplexer und anspruchsvoller geworden und erfordert ein professionelles Management. Mit kreativen Ideen, interessanten Programmen, guter Musik und einer ansprechenden Atmosphäre schaffen es viele Clubbetreiber und Discothekenunternehmer die Gäste weg vom Computer, rein in ihre Betriebe zu holen und nachhaltig zu begeistern. Fakt ist: Das Gemeinschaftserlebnis Discobesuch ist durch nichts zu ersetzen.
Mit Ü30- oder Ü40-Partys nehmen die Clubs zudem auch verstärkt Ältere in den Fokus. Alle „Ü 30-Gäste“ sind potenziell ein riesiger Markt. Vielen Betrieben gelingt es, diese interessante Zielgruppe durch passgenaue Veranstaltungen anzusprechen. Mehr denn je ist ein klares Profil und konsequente Positionierung am Markt gefordert.
Auch Großdiskotheken sind weiterhin angesagt. Sie vereinen meist mehrere Dancefloors mit unterschiedlichen Musikrichtungen, Cocktailbar, Spaßkneipe, Bistro und Raucherraum unter einem Dach und bieten dem Gast somit ein extrem abwechslungsreiches Programm. Es gibt nach wie vor viele Großdiscotheken, die sehr erfolgreich am Markt aufgestellt sind.

Die Discobranche ist heterogen, individuell und vielfältig. Und so gibt es auch viele Stellschrauben für unternehmerischen Erfolg. Dazu gehören ein zeitgemäßer, zum Konzept und zu den Gästen passender Musik-Mix, die richtigen DJ´s, die es schaffen, die Stimmung der Gäste aufzugreifen, das richtige Marketing und die richtige Ansprache der definierten Zielgruppe zum Beispiel über passende Online-Communities, unterhaltsame Themenpartys, das richtige Personalmanagement und eine betriebliche Wohlfühl-Atmosphäre, ein
professionelles Kostenmanagement, die Optimierung der Betriebsabläufe und vieles mehr.
Fakt ist: Wer gesellschaftliche Trends frühzeitig erkennt und aufgreift, wer sein Konzept an die veränderten Marktgegebenheiten anpasst und sein Angebot entsprechend ausrichtet, wer auf die sich ändernden Gästewünsche eingeht, wer seinen Betrieb professionell führt und am Puls der Zeit ist, sich zum Beispiel auf BDT-Verbandstagungen weiterbildet und die Verbands-Netzwerke nutzt, wird sich auch im harten Wettbewerb behaupten können. Wer hingegen Trends verschläft, gefährdet innerhalb weniger Monate seine Existenz. Das betrifft kleine wie auch größere Betriebe, egal ob sie „Club“ oder „Discothek“ heißen. Und so sind Betriebsschließungen neben den beschriebenen Entwicklungen und Herausforderungen auch auf ein lokales Überangebot an Clubs, Discotheken und anderen Nachtgastronomiebetrieben oder eben auf nicht passende Betriebskonzepte zurückzuführen. Viele Schließungen sind daher auch nicht von Dauer, da oftmals ein neuer Betreiber eine neue Discothek oder neuen Club mit innovativer Strategie in denselben Räumlichkeiten wieder eröffnet und sich erfolgreich am Markt positioniert. Dem Trend im gesamten Gastgewerbe entsprechend geht auch die Zahl der Discotheken zwar leicht zurück. Von einem mancherorts ausgerufenen „allgemeinen Discosterben“ kann indes nicht die Rede sein, sondern eher von einer gesunden Marktbereinigung.

Fazit: Der Club- und Discothekenbesuch ist nach wie vor das beliebteste Freizeitvergnügen vor allem bei den 18- bis 25-Jährigen, allen Social Media Kennenlern-Plattformen zum Trotz. Clubs und Discotheken werden als wichtiger Kulturfaktor auch in Zukunft ihre Gäste im gastronomischen Nachtleben finden.

Quelle für Text und Bild: Bundesverband deutscher Discotheken und Tanzbetriebe e.V.

Discoversicherung

Unsere Produktlösung für Diskotheker
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Dieb Einbruch Hotel

Nach einem Einbruch: Obliegenheiten beachten!

Bemerkt ein Versicherungsnehmer einen Einbruch, hat er Pflichten zu erfüllen, um seinen Versicherungsschutz durchsetzen zu können.Tut er es nicht, droht ihm die Kürzung den Entschädigungsleistung oder – im schlimmsten Fall – der Totalverlust.

Deshalb sollte man die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls kennen.

  1. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzeigen
  2. Anzeige des Falls unverzüglich beim Versicherer– gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch
  3. Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen an Versicherung und Polizei
  4. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und diese ggf. beim Versicherer erfragen
  5. Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind.
  6. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (Fotos)
  7. Beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufbewahren
  8. Auskünfte, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich sind, erteilen
  9. Untersuchungen über Ursache und Höhe des Schadens zulassen
  10. angeforderte Belege erbringen, deren Beschaffung billigerweise zugemutet werden können
  11. Aufgebotsverfahren für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige
    Urkunden einleiten
  12. sperrbare Dokumente wie Sparbücher sperren.

Quelle: Poolworld

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Bargeld Absicherung Disco

Hausrat: Auch Bargeld versichert?

Wer in seiner Wohnung regelmäßig größere Beträge Bargeld aufbewahrt, sollte die Deckungssumme seiner Hausratversicherung überprüfen. In den Vertragsbedingungen sind meist Obergrenzen für gestohlenes Bargeld definiert. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem aktuellen Beschluss diese Regelung bestätigt.

Ein Restaurantbesitzer aus Osnabrück hatte nach einem Einbruch den Schaden seiner Versicherung gemeldet. Er hatte in seinen Privaträumen auch Trinkgelder aus dem Restaurantbetrieb in erheblicher Höhe aufbewahrt. Die Versicherung wies auf ihre allgemeinen Vertragsbedingungen hin: Bargeld, welches nicht in einem Tresor aufbewahrt wird, wird nur bis zu einem Betrag von 1.100 Euro ersetzt.

Der Mann fühlte sich durch die Klausel benachteiligt und war überzeugt, dass die Versicherung ihn bei Vertragsabschluss explizit auf eine solche Klausel hätte hinweisen müssen. Die Versicherung hätte bei einem Restaurantbesitzer damit rechnen müssen, dass die Trinkgelder in bar aufbewahrt werden.

Der 5. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg vertrat eine andere Ansicht. Die Versicherung treffe keine gesonderte Hinweispflicht. Auch von einem Laien könne erwartet werden, mit einer Begrenzung der Einstandspflicht der Versicherung für Bargeldbeträge zu rechnen, die nicht in einem Tresor aufbewahrt werden. Die Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer nicht in unangemessener Weise.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss 5 U162/16 vom 13.01.2017, Ass compact

Versicherungstechnische Gutachten

Objektive und sachliche Prüfung Ihrer Versicherungen.
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Wasserleitungen Schaden Versicherung

Leitungswasserschäden: Unangenehm und teuer

Jährlich entstehen in Deutschland mehr als eine Million Leitungswasserschäden. Der Verlauf ist meist tückisch: Die Rohre liegen hinter Putz und bis ein Leck festgestellt wird, sind häufig schon große Mengen an Wasser ausgetreten.

Zwar kann man sich gegen Leitungswasserschäden absichern, der Ärger für den Geschädigten jedoch bleibt: Räume müssen getrocknet und saniert werden, vielfach müssen Böden, Türen und Einrichtung neu angeschafft werden. Dabei kommt es ab und zu Missverständnissen: Dem Versicherungsnehmer steht eine Entschädigung nach Neuwert zu, allerdings mit der Einschränkung „Sachen gleicher Art und Güte“. Folgende Beispiele sollen die Thematik verdeutlichen:

  • Ein einfacher Teppich- oder Laminatboden kann im Schadenfall nicht ohne Abzüge durch einen hochwertigen Parkettboden ersetzt werden.
  • Wird eine einfache und handelsübliche Zimmertüre durch einen Wasserschaden beschädigt so werden die Mehrkosten für eine feuerfeste, schalldichte Türe nicht übernommen.
  • Nimmt man den Schadenfall zum Anlass für weitere Renovierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, so wird der Versicherer nur die schadenbedingt anfallenden Kosten übernehmen.
  • Zu prüfen ist im Schadenfall auch, ob eine Reparatur der durchnässten Gegenstände möglich und günstiger als eine Neuanschaffung ist (z.B. eine Oberflächenbehandlung bei Vollholz-Möbeln, Reinigung von durchweichten Sitzpolstern).
  • Auf der anderen Seite wird auch der technische Fortschritt berücksichtigt. Wird z.B. eine funktionstüchtige Minibar beschädigt und ist heutzutage nur noch ein energieeffizienteres Modell lieferbar, so wird selbstverständlich das neuere Gerät bezahlt.

 

Pflichten beachten

Für Sie als Versicherungsnehmer gibt es vertragliche Obliegenheiten, Wasser führende Anlagen und Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen. Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. In der Rechtsprechung hat sich ein Kontrollintervall von 2x wöchentlich bei leerstehenden Gebäuden herauskristallisiert. Ist jedoch bekannt, dass z.B. die Heizung störanfällig ist oder liegen sonstige Besonderheiten vor, so kann auch eine häufigere Kontrolle angebracht sein. Alle Leitungen sind zudem abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. In der kalten Jahreszeit müssen darüber hinaus alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden.

Bitte beachten Sie:

  • Bei Wasseraustritt und/oder plötzlichen Wasserflecken umgehend den Haupthahn abdrehen
  • Stromzufuhr für den betroffenen Bereich abstellen, selbst keine Spannungsprüfung vornehmen
  • Noch vorhandene intakte Einrichtungen schützen und bei Bedarf entfernen
  • Hausrat und Betriebseinrichtungen aus dem Gefahrenbereich nehmen, Teppiche aufnehmen
  • Geringere Wassermengen sofort aufnehmen, Holzflächen sofort trocknen
  • Bei größeren Überflutungen Feuerwehr rufen
  • Trocknen, Lüften und Heizen der betroffenen Räume
  • Bei Frostschäden die zugefrorenen Rohre oder Heizkörper langsam auftauen.
  • Zur Dokumentation Schaden fotografieren und bis zur Klärung beschädigte Rohre aufbewahren.

 

Quelle: SparkassenVersicherung

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E-Tankstelle Mobilität Hotel

E-Bikes und Pedelecs: Erst versichern, dann fahren

Immer mehr Hoteliers bieten ihren Gästen Fahrräder mit elektrischem Hilfsmotor zur Leihe an. Wichtig ist dabei ein Blick in die Versicherungsbedingungen.

Zu unterscheiden ist zunächst, ob der Hotelier im eigenen Namen verleiht oder dazu einen Partner, etwa ein benachbartes Radgeschäft damit beauftragt. Im zweiten Fall geht der Radverleiher mit dem Hotelgast einen Vertrag ein und muss im Schaden haften.

Verleiht der Hotelier eigene Räder, so sollte er dringend seinen Versicherungsschutz überprüfen. Funktionieren die Bremsen nicht oder hakt die Schaltung, dann kann der Gast nach einem Sturz Schadenersatz fordern. Schäden, die der Fahrer selbst verschuldet (eigene und fremde, zum Beispiel bei einem Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer), müssen nicht ersetzt werden. Ein Leihvertrag, der von beiden Seiten unterschrieben wird, schafft rechtliche Klarheit. Auch zum Thema Diebstahl sollte dieser Vertrag einen Passus enthalten.

 

Wir empfehlen eine Vollkasko-Versicherung für Ihre verliehenen Fahrräder: Hier sind Diebstahl, Reparaturkosten, Elektronikschäden mitversichert – und das zum Neuwert.

Auch bei der eigenen Nutzung auf Versicherungsschutz achten

Pedelecs sind in der Regel nach den meisten neueren Bedingungswerken in der Privathaftpflichtversicherung
mit abgedeckt, da Sie einem Fahrrad gleichgestellt werden. Bitte vergewissern Sie sich, ob bei Ihrem Vertrag Versicherungsschutz besteht.
Für S-Pedelecs sowie E-Bikes (leistungsgesteigerte Modelle) besteht kein Schutz im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung. Sie benötigen ein Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder. Doch beachten Sie bitte auch hier: Nicht jeder Versicherer, der Schutz für klassische Kleinkrafträder wie Mokicks, Motorroller usw. gewährt, versichert auch S-Pedelecs oder E-Bikes.

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