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Internet Cyberrisiken Versicherung

Unterschätztes Risiko „Hacker-Angriff“

Feuer und Betriebsunterbrechungen infolge von Bränden kosten deutschen Unternehmen jährlich etwa zehn Milliarden Euro. Digitale Angriffe von innen und außen verursachen ein Vielfaches an Schäden. Das Beratungsunternehmen KPMG schätzt, dass diese 2016 weltweit 450 Milliarden Euro betrugen, in Deutschland 51 Milliarden Euro. Für die Feuerversicherung zahlen deutsche Firmen sechs Milliarden Euro Prämie pro
Jahr, für Cyber-Deckungen keine 100 Millionen Euro.

Die finanzielle Absicherung gegen die Folgen von Cyberangriffen ist kaum vorhanden. In den USA dagegen boomt die Cyberversicherung. Dort dürften Unternehmen 2016 rund drei Milliarden Dollar an die Cyber-Versicherer gezahlt haben. Die Versicherung deckt die Kosten nach einem Schaden – von der Wiederherstellung der IT-Systeme über die Benachrichtigung von Kunden bis hin zu Schadenersatzansprüchen, Kosten der Betriebsunterbrechung und möglichen Bußgeldern der Aufsichtsbehörden.

Von 2018 an wird es für europäische Unternehmen potenziell auch wesentlich teurer. Sie müssen personenbezogene Daten angemessen schützen und im Falle eines Cyber-Angriffs unverzüglich die betroffenen Personen und die Behörden informieren. Tun sie das nicht, werden Geldbußen bis zu 20 Millionen
Euro oder vier Prozent des weltweiten Umsatzes fällig, je nachdem, welche Summe höher ist.

Cyberversicherung bald gleiche Bedeutung wie die traditionelle Feuerversicherung?

Der größte Fehler von Firmen ist der Glaube, bestehende Policen würden auch bei Cyberangriffen funktionieren. Dazu kommt: Die Deckungen sind höchst unterschiedlich. Manche konzentrieren sich auf die Daten und die möglichen Schäden durch Datendiebstahl und Erpressung, bei ihnen spielt die Betriebsunterbrechung kaum eine Rolle. Es könne für ein Unternehmen aber wichtig sein, gerade für den Fall des Stillstands bei einen Hackerangriff abgesichert zu sein.

Quelle: Süddeutsche Zeitung

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Hochwasser Versicherung Hotel

Hochwasser: Keine Soforthilfe mehr

Der bayerische Finanzminister Markus Söder kündigte an, dass Bayern ab dem 1. Juli 2019 keine Soforthilfe für Hochwasseropfer mehr leisten wird. Bayern war in den vergangenen Jahren eines der Bundesländer gewesen, die am häufigsten und stärksten von Umweltkatastrophen heimgesucht worden waren. Bayern war auch eines der Bundesländer gewesen, das seine betroffenen Bürger bisher am unkompliziertesten und großzügigsten mit Hilfszahlungen unterstützte.

Seit Jahren wird für mehr Eigenverantwortung bei der Absicherung gegen Elementarschäden geworben. Mit der Ankündigung soll wohl eindeutig klargestellt werden, dass Elementarschäden das Problem eines jeden Einzelnen sind. Das trifft natürlich nicht nur auf Bayern, sondern auf ganz Deutschland zu.

Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Kraft der Natur sehr zerstörerisch sein kann. Sie erinnern sich sicher noch an die Bilder der Überschwemmung von Simbach am Inn. Neben Privathaushalten finden sich unter den Geschädigten natürlich auch viele Gewerbetreibende aus den unterschiedlichsten Branchen. Der finanzielle Schaden ist meist gewaltig: Addiert man den Sachschaden an Gebäude und Betriebseinrichtung, die Betriebsunterbrechung, Aufräum-, Reinigungs- und Beseitigungskosten zusammen, kann man schon verstehen, weshalb die Bundesländer nicht dauerhaft für diese Kosten einspringen können.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bestätigt regelmäßig, dass gut 99 % der Gebäude im Land ohne Probleme gegen Elementarschäden versichert werden können. Von der Reinigung bis hin zum Abriss und Neuaufbau würde eine Elementarschadendeckung (Einschluss der Gebäude- bzw. Inhaltsversicherung) für alle anfallenden Kosten aufkommen. Diese sinnvollen Leistungserweiterungen kosten in aller Regel kein Vermögen an Mehrprämie.

Das alles sind Elementarschäden

Nicht nur Überschwemmungen fallen unter die Elementarschäden. Mit dem Einschluss sichern Sie Ihr Hab und Gut auch gegen die nachstehenden Schadensursachen ab:

  • Starkregen/Überschwemmung/Rückstau
  • Hochwasser
  • Schneedruck
  • Lawinen/Erdrutsch
  • Erdsenkung
  • Erdbeben
  • Vulkanausbruch

Quelle: VEMA

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Gastgewerbemagazin Hotelversicherung

Mitarbeiter dringend gesucht!

Alle reden vom Fachkräftemangel. Unternehmer berichten von offenen Stellen und fehlenden Bewerbungen,
die Ausbildungszahlen sind rückläufig. Die DEHOGA-Landesverbände NRW, Bayern,
Hessen und Saarland haben jetzt per Online-Umfrage bestätigt: 82 Prozent der
Unternehmer haben Schwierigkeiten, offene Stellen zu besetzen!

Die Ergebnisse der Umfrage:

  • 82 Prozent der Betriebe haben Schwierigkeiten, offene Stellen zu besetzen.
  • Durch fehlende Mitarbeiter steigt die Arbeitsbelastung des Unternehmers und der verbleibenden Mitarbeiter, das Betriebsklima wird belastet.
  • Unternehmer reagieren mit übertariflicher Bezahlung, besonderer Dienstplangestaltung, flexibleren Arbeitszeiten, aber auch mit veränderten Öffnungszeiten, umgestellter Betriebsorganisation und mehr Ruhetagen.
  • Ein guter Ruf, gutes Betriebsklima und viele Zusatzleistungen machen Betriebe attraktiver.
  • 85 Prozent der Betriebe haben das Thema Fachkräfte und Karrierechancen nicht auf der Homepage dargestellt.

Der Fachkräftemangel ist in der Branche längst angekommen. Egal, ob Servicekräfte oder Köche: Unternehmer müssen oft monatelang suchen, um eine Stelle neu zu besetzen. Warum wollen immer weniger Menschen in Gastronomie und Hotellerie arbeiten? Die Gründe sind  schnell ausgemacht: „unregelmäßige Arbeitszeiten“, „Arbeiten, wenn andere Freizeit haben“, „kurzfristige Diensteinteilung“ und „schlechte Bezahlung“ werden genannt.

Das kann man nicht alles ändern – aber doch so einiges. Betrachtet man die Ergebnisse der aktuellen Umfrage, so wird deutlich: Die Unternehmer haben das Problem erkannt. 71 Prozent gaben in der Befragung an, dass ihre eigene
Arbeitsbelastung steigt, 66 Prozent registrieren eine höhere Arbeitsbelastung bei den Mitarbeitern, 36 Prozent sehen das Betriebsklima belastet, jeweils 24 Prozent verzeichnen Umsatzeinbußen, 23 Prozent höhere Kosten, beispielsweise durch Mietpersonal.

Der Druck ist groß, und deshalb haben viele schon reagiert. 43 Prozent setzen auf eine übertarifliche Bezahlung (für viele nicht leistbar!), ebenso viele auf eine besondere Dienstplangestaltung, 39 Prozent auf flexible Arbeitszeitgestaltung. Weitere Ideen sind aber auch: mehr Ruhetage, veränderte Öffnungszeiten, umstrukturierte Betriebsabläufe oder ein anderes gastronomisches Angebot mit weniger Auswahl oder höherem Convenience-Einsatz.

Erfolgreiches Personalmanagement

Doch es gibt Betriebe, die kein Problem mit Fachkräften haben: 66 Prozent gaben an, dass ihr guter Ruf die wichtigste Werbung beim Personal sei. Nur 25 Prozent sahen die Lage als Pluspunkt, gefolgt von einer besonderen Arbeitskräfte-Rekrutierung. „Wir geben uns sehr viel Mühe mit unseren Mitarbeitern und schaffen Extras wie Exkursionen, themenspezifische Schulungen, gemeinsame Aktionen, Ausflüge, faire Bezahlung, kostenfreies Essen und Trinken, Rücksichtnahme auf private Belange – und haben vor allem eines: eine familiäre Atmosphäre“, gab einer in der Befragung an. Das kann sicherlich nicht jeder, aber die Aussage macht eines deutlich: Man muss als Arbeitgeber heute wesentlich mehr tun als früher, um die Mitarbeiter zu finden und zu binden. Und das Geld allein ist es nicht.

Quelle: Andreas Türk für das Gastgewerbemagazin

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Baustelle Hotel versicherung

Sicher durch die Bauphase: Welche Policen brauchen Bauherren?

Mieten oder kaufen? Kaum eine Entscheidung ist weitreichender als die, ob man das langersehnte Eigenheim kaufen oder doch Mieter einer Wohnung bleiben soll. Dabei liegen die Vorteile der eigenen vier Wände klar auf der Hand: Keine Sorgen vor Mieterhöhungen, hohe Wohnqualität, Inflationsschutz und ein stabiler Wert der Immobilie.

Fast klar, dass sich immer mehr Menschen den Traum vom Eigenheim verwirklichen möchten. Neben einer gesicherten Finanzierung setzt dieses Vorhaben auch ausreichenden Versicherungsschutz voraus. Um den Bauherren vor bösen Überraschungen und finanziellen Mehrbelastungen zu schützen, möchten wir nachfolgend einige Lösungsmöglichkeiten vorstellen:

Bauherrenhaftpflichtversicherung

Auf einer Baustelle lauern die unterschiedlichsten Gefahren. Für die Sicherheit ist der Bauherr allein verantwortlich. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn er eine Firma mit der Bauausführung beauftragt hat. Kommen auf der Baustelle Dritte zu Schaden, kann der Bauherr nach dem BGB in unbegrenzter Höhe haftbar gemacht werden.

Beispiel 1: Spielende Kinder verschaffen sich Zutritt zur Baustelle und stürzen in eine Grube.
Beispiel 2: Ein Gerüst stürzt um und beschädigt ein Nachbarhaus.

Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung kommt für berechtigte Haftpflichtansprüche auf, die Geschädigte an den Bauherren stellen. Viele Tarife der Privathaftpflichtversicherung bieten bereits eine Deckung für Bauvorhaben. Hier ist die maximal versicherte Bausumme zu beachten. Genügt die hier vorgesehene Summe für die Baustelle nicht, wird gesonderter Schutz benötigt.

Bauleistungsversicherung

Ein Gebäude kann erst mit der Bezugsfertigstellung über eine vollwertige Gebäudeversicherung gegen Schäden abgesichert werden. Doch auch schon vor der Fertigstellung häufen sich nach und nach hohe Werte an, die weitestgehend schutzlos der Witterung ausgesetzt und für jedermann leicht zugänglich sind. Schäden dieser Art sind in der Regel das Problem des Bauherrn und treiben die Kosten hoch.
Beispiel 1: Während der Arbeiten am Dach kommt es zu einem schweren Unwetter. Durch den Sturm stürzt die Giebelwand ein.
Beispiel 2: In der Nacht verschaffen sich Unbekannte Zutritt zur Baustelle, entwenden Installationen und zertrümmern eine gezogene Mauer.

Gegen Brandschäden schützt die Feuerrohbauversicherung, die viele Versicherer ihren Kunden beitragsfrei zur Verfügung stellen, wenn diese das fertige Haus über sie absichern. Andere Ursachen sind über eine Bauleistungsversicherung absicherbar.
Nachhaftung: Der Versicherungsschutz aus der Bauleistungsversicherung endet mit Bezugsfertigkeit, Bauabnahme oder Ende des versicherten Zeitraumes. Auch nach diesem Zeitpunkt können Schäden auftreten, die ihre Ursache während der Bauphase hatten. Im Regelfall wird die Versicherungsgesellschaft die Kosten für die Schadenbeseitigung übernehmen, auch wenn der Schaden erst nach Ende der Versicherung bemerkt wurde. Mögliche Folgeschäden sind allerdings nicht gedeckt.

Beispiel: Die Grundleitung wird durch Baustoffe verstopft. Dadurch überfluten die Kellerräume. Die Versicherung übernimmt die Reinigung der Leitung, nicht jedoch die Trockenlegung des Kellers.

Bauhelfer-Unfallversicherung

Viele Bauherren sind auf die Hilfe von Verwandten oder Freunden angewiesen, um beim Bau die finanzielle Belastung zu senken. Wer beim Bauen hilft, ist bei Arbeitsunfällen oder bei Unfällen auf dem Weg zur Baustelle grundsätzlich über die gesetzliche Bauhelferversicherung abgesichert. Dies gilt unabhängig davon, ob der Helfer bezahlt wird oder nicht, ob er nur einmal aushilft oder für längere Zeit mit anpackt. Spätestens fünf Tage nach Beginn der Bauarbeiten hat der Bauherr sowohl sein Bauvorhaben als auch sämtliche Bauhelfer bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) anzumelden und für diese eine Bauhelferversicherung abzuschließen.

Beispiel: Der Vater des Bauherrn hilft beim Entladen eines Lieferwagens und verletzt sich dabei. Da es sich hier um eine übliche Gefälligkeit innerhalb der Familie handelt, greift der gesetzliche Schutz nicht.

Da jedoch die Leistungen in der gesetzlichen Bauhelferversicherung begrenzt sind, sollte der Bauherr den Abschluss einer privaten Bauhelfer-Unfallversicherung in Erwägung ziehen. Sie leistet bereits ab dem ersten Prozentpunkt der unfallbedingten Invalidität. Neben der Invaliditätsleistung kann zusätzlich eine Todesfallsumme oder ein Krankenhaustagegeld eingeschlossen werden.

Quelle: VEMA

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Gläser Disco Versicherung

Verkehrssicherungspflichten auf der Tanzfläche

Versicherungsjournal: Kann der Betreiber einer Diskothek nicht nachweisen, alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, um die Tanzfläche frei von Flüssigkeit und Scherben zu halten, so ist er im Fall eines Unfalls zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. (Oberlandesgerichts Hamm, 9 U 77/15)

Die Klägerin hatte sich in der Nacht in einer Bottroper Diskothek aufgehalten, um dort mit Freunden Silvester zu feiern. Als sie in den frühen Morgenstunden auf der Tanzfläche ausrutschte und mit ihrer Hand in Scherben fiel, zog sie sich äußerst schwere Verletzungen zu.

Verschulden des Betreibers?

Als Grund für den Sturz wurde Nässe auf der Tanzfläche ausgemacht. Die Klägerin warf dem Betreiber der Disco daher vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Sie verlangte von ihm die Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200.000 Euro.

Der Diskothekenbesitzer bestritt, dass er beziehungsweise sein Personal für den Unfall verantwortlich waren. Er behauptete, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Sturzes alkoholisiert gewesen und mit einem Glas in der Hand gestürzt sei. Sie habe sich die Folgen des Unfalls daher selbst zuzuschreiben.

Doch dem wollten sich die Richter des Hammer Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie wiesen eine Berufung des Beklagten gegen ein Urteil der Vorinstanz, welche der Klage der Frau stattgegeben hatte, als unbegründet zurück.

Anscheinsbeweis

Nach der Vernehmung von Zeugen kam das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Flüssigkeit, welche der Klägerin zum Verhängnis geworden war, schon vor ihrem Sturz auf der Tanzfläche befunden haben musste. Das gelte auch für die Scherben, die zu der schweren Handverletzung führten.

Der Betreiber der Diskothek konnte auch nicht beweisen, dass ihn beziehungsweise sein Personal kein Verschulden an dem ordnungswidrigen Zustand der Tanzfläche traf.

Nach Ansicht des Gerichts spricht vielmehr der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte nicht in ausreichendem Maß seiner Verkehrssicherungs-Pflicht nachgekommen ist. Das Gegenteil vermochte er ebenso wenig zu beweisen wie ein Mitverschulden der Klägerin an dem Unfallgeschehen.

Der Fall wurde trotz allem an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die muss nämlich noch über die Höhe der klägerischen Forderung entscheiden. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist mittlerweile rechtskräftig.

Vergleichbarer Fall

Das Amtsgericht Heinsberg hatte sich im Juli 2012 ebenfalls mit einem Unfall in einer Diskothek zu befassen. Dieses Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Betreiber nicht dazu verpflichtet ist, sein Personal während des laufenden Betriebes mit der Beseitigung von Scherben auf der Tanzfläche zu beauftragen.

Denn das sei angesichts der in Diskotheken üblichen Beleuchtung-Verhältnisse sowie der Vielzahl von Personen, die sich dort regelmäßig aufhalten, praktisch unmöglich.

 

Quelle: Versicherungsjournal

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