Kategorie: Betriebshaftpflicht

Vertrag Hotelversicherung

Versicherung: Generelle Haftung in Ihrem Hotelbetrieb

Nicht jede Buchungsbestätigung eines Hotels löst automatisch eine Haftungsverpflichtung des Hoteliers aus. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Oktober 2023 (173 C 21722/19) hervor.

Ein Mann hatte über eine Onlineplattform für die Dauer von zwei Nächten zwei Doppelzimmer eines Hotels gebucht. In der Buchungsbestätigung hieß es, dass an der Unterkunft kostenfrei private Parkplätze zur Verfügung stehen würden. Diese müssten nicht reserviert werden.

Nach der Ankunft des Gastes waren jedoch alle Parkplätze des Hotels belegt und der Reisende bekam den Tipp, seinen Pkw direkt vor der Mauer der hoteleigenen Parkplätze abzustellen. Am nächsten Morgen war jedoch eine Scheibe eingeschlagen und aus dem Auto Gegenstände im Wert von über 2.000 Euro gestohlen worden.

Den ihm dadurch entstandenen Schaden machte der Reisende zusammen mit den Kosten für den Austausch der Scheibe gegenüber dem Betreiber des Hotels geltend. Denn Gegenstand des Beherbergungsvertrages sei auch ein kostenloser Parkplatz gewesen. Der Hotelier sei ihm daher zum Schadenersatz verpflichtet.

Hotelier verstieß nicht gegen den Beherbergungsvertrag

Dieser Argumentation schloss sich das Münchener Amtsgericht nicht an. Es wies die Schadenersatzklage des Reisenden als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts ist der Hinweis auf kostenfreie private Parkplätze an der Unterkunft in der Buchungsbestätigung nicht als Verpflichtung des Gastgebers zu verstehen, zwingend einen Stellplatz auf dem mit der Mauer umfriedeten Hotelparkplatz zur Verfügung zu stellen. Dieser habe daher nicht gegen den Beherbergungsvertrag verstoßen.

Dass es außerhalb des Hotelparklatzes in der Vergangenheit zu Autoaufbrüchen gekommen sei, führe nicht zu einer Pflichtverletzung des Hotelbetreibers. Denn er habe sich nicht verpflichtet, dem Gast einen eingezäunten beziehungsweise von einer Mauer umgebenen Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Er sei folglich nicht zum Ersatz des dem Reisenden entstandenen Schadens verpflichtet.

Quelle: Versicherungsjournal

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Baustelle Sicherheit Hotelbau

Stolperfalle Gehweg

An jedem Gehweg nagt der Zahn der Zeit: Wurzelwuchs oder Absenkungen von Erdreich führen zu Verwerfungen, Frost zu Rissen. Es können Stolperfallen entstehen. Nicht immer ist jedoch der Grundbesitzer für Unfälle, die auf unebenen Gehwegen entstehen, verantwortlich.

Beschädigte Gehwegplatte

Stürzt ein Gast über eine kaputte Gehwegplatte, fordert er nicht selten Schadenersatz. Mit Unebenheit von weniger als einem Zentimeter muss ein Fußgänger allerdings immer rechnen. Der Schaden wird vom Versicherer abgewehrt, auch wenn Deckung besteht. Anders sieht es aus, wenn der Höhenunterschied an der Kante des Steins über 3 cm beträgt. Dann ist eine generelle Haftung des Hoteliers gegeben.

Auch an Baustelle lauern häufig Stolperfallen. Sind diese jedoch ausreichend beschildert, können Forderungen erfolgreich abgewehrt werden.

Wie kann man vorbeugen?

Öffentliche oder teilöffentliche Verkehrsflächen sollten sich immer in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.  Erkannte bauliche Mängel sollten schnellstmöglich instandgesetzt werden. Beeinträchtigt der Mangel die Verkehrssicherheit, empfiehlt sich eine Absicherung oder Absperrung des Bereichs. Nach der allgemeinen Rechtsprechung werden Ersatzansprüche bei Absenkungen oder Anhebungen üblicherweise erst ab 2 cm Höhenunterschied zugesprochen.

Quelle: Mannheimer Versicherung

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Skisaison: Haftung bei Diebstahl

Die Wintersaison ist eröffnet. Viele Hoteliers heißen Wintersportbegeisterte herzlich willkommen. Einige Skifahrer bringen ihre Ausrüstung mit und parken sie im Skikeller des Hotels. Doch wer haftet, wenn das Equipment gestohlen wird?

Kann in solchen Fällen der Hotelier haftbar gemacht werden und kann er sich dagegen absichern? Der Gesetzgeber hat die Ersatzpflicht eines Hoteliers für den Fall des Verlusts von eingebrachten Sachen der Hotelgäste in §§ 701, ff. BGB ausdrücklich geregelt. Hiernach hat der Versicherungsnehmer nicht nur für Schäden Dritter einzustehen, die er oder einer seiner Mitarbeiter (so genannte Erfüllungsgehilfen) schuldhaft herbeigeführt hat, sondern den Hotelier trifft sogar eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht für den Verlust von Sachen seiner Gäste (§ 702 Abs. 2 Ziff. 1 BGB).

Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung wird sie allerdings betragsmäßig auf das 100-fache des Beherbergungspreises für einen Tag, jedoch mindestens 600,00 EUR und höchstens 3.500,00 EUR (§ 702 Abs. 1 BGB) begrenzt. Sie beruht auf dem Schutz des Gastes und der Verwirklichung der Betriebsgefahr. Die Haftungsvoraussetzung hierfür ist, dass der Anspruch des Gastes aus § 701 Abs. 1 und 2 BGB sich gegen den gewerblich tätigen Hotelier richtet.
Dieser Anspruch erlischt jedoch, wenn der Schaden nicht unverzüglich dem Hotelier gemeldet wird (§ 703 S.1 BGB). Ferner tritt keine Schadensersatzpflicht gemäß § 701 Abs. 3 BGB für den Hotelier ein, wenn der Schaden durch:

  • den Gast selbst, dessen Begleiter oder aufgenommene Person des Gastes,
  • die Beschaffenheit der Sache selbst,
  • oder durch höhere Gewalt verursacht wird.

Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung besteht hier eine Umkehr der Beweislast, somit obliegt dem Gast lediglich die Beweislast für das Einbringen und den Verlust der Sache. Eine Sache gilt generell als „eingebracht“, wenn sie für die Beherbergungszeit in das Hotel aufgenommen oder wenn sie vor oder nach der Beherbergungszeit vom Hotelier oder seiner Mitarbeiter in Obhut genommen wird. Dieser Zeitraum beginnt mit der Aufnahme des Gastes in die Beherbergung und endet mit dem Verlassen der Beherbergung zur Abreise.

„Diebe machen keine Ferien“

Der Verlust der Wintersportausrüstung im Hotel führt immer zum Ärgernis des Beherbergungsgasts. Oftmals ist die Aufbewahrung der Wintersportausrüstung in den Skikellern keine hundertprozentige Sicherheit, denn häufig findet man sie nicht abgeschlossen vor. Der Hotelier kann verschiedene Präventionsmaßnahmen treffen, wie z.B. Videoüberwachung, abschließbare Skiständer und Skischuhschränke, Codekarten für
den Zugang des Skikellers.
Die aufgeführten Präventionsmaßnahmen zum Schutz der Wintersportausrüstung führen jedoch nicht zur Haftungsfreistellung des Hoteliers, auch Schilder wie „Aufbewahrung auf eigene Gefahr“ oder „Für Diebstahl übernimmt das Hotel keine Haftung“ haben keine Auswirkung auf die Haftung. Sie dienen gegebenenfalls zur Schadenabwendung.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Betriebs-Haftpflicht, ob die eingebrachte Wintersportausrüstung von Gästen ausgeschlossen ist. Manchmal ist eine Zusatzvereinbarung möglich. Wir beraten Sie gerne!

Quelle: Haftpflichtkasse 

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Ski Sicherheit Versicherung

Haftpflichtversicherung: Wer zahlt bei einem Skiunfall?

Die Vorfreude auf den Winterurlaub war groß, Sie wollten Ski fahren, Snowboarden und sonstige Sportaktivitäten genießen. Doch auf der Piste sind Sie mit einem Skifahrer zusammengestoßen und haben einen Schaden verursacht. Wie ist die Rechtslage? 

Versicherungsschutz in der Privathaftpflicht-Versicherung

Grundsätzlich besteht für Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person beim Skilaufen oder
Snowboarden einem Dritten verursacht, Versicherungsschutz in der Privathaftpflicht-Versicherung. Oftmals ereignen sich die Schadenfälle im Ausland. Doch auch das ist mit dem Schutz der meisten Policen kein Problem.

Gerade bei Unfällen zwischen Wintersportlern stellt sich häufig die Frage, welches Recht zur Klärung der Haftung und der möglichen Ansprüche zur Anwendung kommt. Waren in den Unfall Personen derselben Nationalität verwickelt, findet deren nationales Recht Anwendung. Verunglücken also zwei Deutsche auf der Piste, ist deutsches Recht anwendbar, unabhängig davon, wo sich der Unfall ereignet hat.
Stößt hingegen ein Deutscher auf einer Piste in Österreich mit einem Franzosen zusammen, gilt das Recht des Landes, in dem der Unfall passiert ist – in diesem Fall wäre also auf die haftungsrechtliche Abwicklung österreichisches Recht anzuwenden.

Zur Prüfung der Frage, ob der Unfall durch einen der Beteiligten schuldhaft verursacht wurde, ist allerdings immer auf die Sicherheits- und Verhaltensregeln des Unfallortes abzustellen. Sind an einem Unfall auf der Skipiste mehrere Personen beteiligt, so kommen für die Beurteilung der Haftungsfrage im Regelfall die sogenannten FIS-Regeln zur Anwendung. Egal ob Skifahrer, Snowboarder, Anfänger oder Profi, für alle gelten beim Wintersport dieselben Regeln.

Die FIS-Regeln für Skifahrer und Snowboarder

  1. Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und Snowboarder: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.
  2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
  3. Wahl der Fahrspur: Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen,
    dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.
  4. Überholen: Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.
  5. Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren: Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
  6. Anhalten: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so
    schnell wie möglich freimachen.
  7. Aufstieg und Abstieg: Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.
  8. Beachten der Zeichen: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.
  9. Hilfeleistung: Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.
  10. Ausweispflicht: Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.

 

Die FIS-Regeln für Skilangläufer

  1. Rücksichtnahme auf die anderen Langläufer
  2. Markierungen und Signale (Hinweisschilder) sind zu beachten. Auf Loipen und Pisten ist in der angegebenen Richtung und Lauftechnik zu laufen.
  3. Auf Doppel- und Mehrfachspuren muss in der rechten Spur gelaufen werden. Langläufer in Gruppen müssen in der rechten Spur hintereinander laufen. In freier Lauftechnik ist auf der Piste rechts zu laufen.
  4. Überholt werden darf rechts oder links. Der vordere Läufer braucht nicht auszuweichen. Er sollte aber ausweichen, wenn er es gefahrlos kann.
  5. Bei Begegnungen hat jeder nach rechts auszuweichen. Der abfahrende Langläufer hat Vorrang.
  6. Beim Überholen, Überholtwerden und bei Begegnungen sind die Stöcke eng am Körper zu führen.
  7.  Jeder Langläufer muss, vor allem auf Gefällstrecken, Geschwindigkeit und Verhalten seinem Können, den Geländeverhältnissen, der Verkehrsdichte und der Sichtweite anpassen. Er muss einen genügenden Sicherheitsabstand zum vorderen Läufer einhalten. Notfalls muss er sich fallen lassen, um einen Zusammenstoß zu verhindern.
  8. Wer stehen bleibt, tritt aus der Loipe/Piste. Ein gestürzter Langläufer hat die Loipe/ Piste möglichst rasch freizumachen.
  9. Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet.
  10. Ausweispflicht: Jeder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines
    Unfalles seine Personalien angeben.

Aufklärung des Unfallhergangs

Gerade bei Skiunfällen kommt der Aufklärung des genauen Ablaufs des Unfallereignisses erhebliche Bedeutung zu. Weichen die Angaben der Beteiligten zum Unfallhergang voneinander ab und fehlen unabhängige Zeugen, so gestaltet sich die Aufklärung häufig schwierig. Wie in allen anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten muss auch hier derjenige, der Ansprüche geltend macht, die Tatsachen beweisen, die seine Ansprüche begründen. Der Geschädigte muss also der Gegenseite einen unfallursächlichen Verstoß gegen die FIS-Regeln oder ein sonstiges schadenrelevantes Fehlverhalten nachweisen. Gelingt dies nicht, kann der Geschädigte mit seinen Forderungen nicht durchdringen.

Kommt es zu einem Prozess über die Schadenersatzansprüche, werden von den Gerichten zur Rekonstruktion des Unfallherganges und der jeweils eingehaltenen Fahrlinien, Fahrgeschwindigkeiten, örtlichen Gegebenheiten, Pistenverhältnisse etc. neben der Parteien- und Zeugenvernehmung häufig Lokal- bzw. Ortsaugenscheintermine durchgeführt und skitechnische Gutachten durch entsprechende Sachverständige eingeholt. Dies kann im Einzelfall, insbesondere bei Unfällen im Ausland, mit erheblichen Kosten verbunden sein. Auch diese sind aber vom Versicherungsschutz in der Privathaftpflicht-Versicherung umfasst.

Welche Schadenersatzansprüche können entstehen?

Je nach Art des Unfalls und der entsprechenden Verletzungsfolgen können verschiedenste Schadenersatzansprüche bestehen. Häufig geltend gemachte Ansprüche sind bei einem eingetretenen Sachschaden z.B. beschädigte Skier und Skikleidung, bei einem Personenschaden Forderungen auf Ersatz der  Beilbehandlungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden.

Grundsätzlich gibt es bezüglich Art und Höhe der Ansprüche bei einem Skiunfall keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Unfällen. Allerdings kommt bei einem Skiunfall mit Auslandsbezug wieder der Frage Bedeutung zu, welches Recht für die Prüfung der Ansprüche Anwendung findet. Bei einem Unfall zwischen zwei deutschen Staatsangehörigen im Ausland kommt deutsches Recht zur Anwendung. Das heißt zum Beispiel, dass für die Beurteilung der Höhe des Schmerzensgeldes ähnliche in der Vergangenheit durch deutsche Gerichte entschiedene Fälle zur Bemessung herangezogen werden. In Österreich hingegen erfolgt die Bemessung des Schmerzensgeldes nach völlig anderen Kriterien und wird nahezu ohne eigenen Ermessenspielraum des Gerichts durch von diesem hinzugezogene Sachverständige ermittelt. Gerade bei Unfallereignissen, die nach ausländischem Recht zu beurteilen sind, ist die Hinzuziehung qualifizierter und mit dem Recht des jeweiligen Landes vertrauter Rechtsanwälte meist unumgänglich.

Beispiele zur Haftung aus der Rechtsprechung:

OLG Hamm, Urteil vom 17.05.2001, 27 U 209/00
Beim Abfahren ist das Sichtfahrgebot zu beachten und es darf nur so schnell gefahren werden, dass bei Annäherung an andere noch sicher ausgewichen oder angehalten werden kann. Der in Fahrt befindliche Skiläufer genießt auch bei einer Querbewegung zum Hang den Schutz der FIS-Regel Nr. 3. Er darf hierbei die gesamte Breite der Piste nutzen.

OLG München, Urteil vom 30.11.2016, 3 U 2750/16
Die FIS-Regel Nr. 3 statuiert den uneingeschränkten Vorrang des vorausfahrenden
Skiläufers. Der nachfolgende Skifahrer hat mit allen Bewegungen des unten Fahrenden zu rechnen, auch mit weiten Schwüngen und Richtungswechseln. Hierauf hat er sein Verhalten einzustellen. Er darf nicht darauf vertrauen, dass der vorausfahrende Skifahrer seine kontrollierte Fahrweise beibehält. Diesen hingegen trifft vor Richtungswechseln keine Rückschaupflicht.

OLG Schleswig, Urteil vom 28.08.2012, 11 U 10/12
Bei einer Kollision zwischen zwei Skifahrern, bei der nicht aufgeklärt werden kann, welcher der Beteiligten vorausgefahren ist, und keinem der Beteiligten ein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann, scheidet
eine wechselseitige Haftung aus.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1996, 22 U 259/95
Steht fest, dass beide Beteiligte eines Skiunfalls gegen FIS-Regeln verstoßen haben, so haften sie anteilig und wechselseitig für den eingetretenen Schaden. In der Regel führt dies dazu, dass jeder der Beteiligten
dem anderen zum Ersatz von 50 % seines Schadens verpflichtet ist. Bei einem erheblichen Ungleichgewicht der jeweiligen Verursachungsbeiträge kann es im Einzelfall auch zu abweichenden Quoten kommen.

BGH-Urteil vom 20.01.1987, VI ZR 182/85
Ein generelles Schadenverursachungsverbot existiert auch auf Skipisten nicht. Der Verlust der Kontrolle über die Skier,
der zum Beispiel auf einer nicht rechtzeitig erkennbaren Veränderung der Bodenbeschaffenheit oder auf anderen nicht voraussehbaren Faktoren beruht, stellt kein fahrlässiges Handeln dar. Aus demselben Grund begründet nicht jeder technische Fahrfehler (wie Verkanten, Verreißen, falsche Gewichtsverlagerung) auch einen Schuldvorwurf. Eine absolute Beherrschung der Skier in jeder Situation ist auch für den Maßstab der erforderlichen Sorgfalt des §
276 BGB nicht zu verlangen.

OLG Hamm, Urteil vom 27.09.1993, 13 U 71/93

Das Verhalten nach einem schuldlosen Kontrollverlust über die Skier kann aber wiederum eine Haftung auslösen, wenn mögliche und zumutbare Maßnahmen unterlassen werden, um einen Zusammenstoß mit Dritten noch zu verhindern. So kann derjenige, der die Kontrolle über seine Skier verliert, verpflichtet sein, seinen eigenen Sturz herbeizuführen, wenn dies für ihn zumutbar und die Kollision mit anderen hierdurch zu verhindern ist. Ein solcher Notsturz wird insbesondere dann als zumutbar angesehen, wenn die Piste relativ flach ist und aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit keine ernsthaften Gefahren für die körperliche Unversehrtheit des Fallenden zu befürchten sind.

 

Quelle: Haftpflichtkasse

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Feuerversicherung Hotel Brandschutzberatung

Größere Haftungsrisiken für Grundstückseigentümer

Sie beauftragen einen Handwerker, der während seiner Arbeiten das Nachbarhaus in Brand setzt. Und Sie sollen jetzt haften?

Ein BGH-Urteil vom 09.02.2018 (V ZR 311/16) legt dies zumindest nahe: Der Eigentümer eines Grundstücks ist für Schäden am Nachbargebäude ersatzpflichtig, die infolge eines übergreifenden Feuers eintreten.

Ein durch den Grundstückseigentümer beauftragter Handwerker hatte durch Unachtsamkeit bei der Ausführung von Dacharbeiten einen Brand verursacht, welcher über die Grundstücksgrenze gelangte und das Nachbargebäude schädigte.
Die Klage wurde von der ersten und zweiten Gerichtsinstanz abgewiesen, soweit sie gegen die Grundstückseigentümer gerichtet war, die die Dachdeckerarbeiten beauftragt hatten.

Der Bundesgerichtshof hob beide Entscheidungen auf. Er sah einen Ersatzanspruch gegen die beauftragenden Grundstückseigentümer in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, dem sogenannten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, als gegeben an.

Fehlverhalten nicht entscheidend für Haftung

Die Vorinstanzen hatten die beklagten Grundstückseigentümer nicht als Störer angesehen, da sie durch eine gewissenhafte Auswahl des Handwerkers alles unternommen hatten, um das Risiko eines Brandschadens im Zuge der Dachdeckerarbeiten auszuschließen und die Brandursache grob fahrlässig durch den Handwerker gesetzt wurde.

In Abweichung hierzu stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, dass die Grundstückseigentümer die Vornahme von Dacharbeiten veranlassten und aus den beauftragten Arbeiten Nutzen ziehen wollten, weshalb die Beklagte mittelbare Handlungsstörer seien und verurteilte die Beklagten zum Ersatz der Schäden am Nachbargebäude.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs kommt es nicht darauf an, dass den in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer ein Fehlverhalten trifft. Es entlastet ihn nicht, den Handwerker sorgfältig ausgewählt zu haben. Ebenso hilft es dem Grundstückseigentümer nicht, dass der Schaden schuldhaft durch einen Dritten verursacht wurde, da die Einwirkung zumindest mittelbar durch ihn veranlasst wurde. Obwohl selbst durch den Fehler des Handwerkers geschädigt, hat er auch noch seinem Nachbarn Ersatz zu leisten.

Unser Versicherungstipp: Bei Fritz & Fritz ist die Haftungserweiterung in jedem Fall über die Betriebshaftpflicht abgedeckt.

 

Quelle: Haftpflichtkasse

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