Kategorie: Betriebshaftpflicht

Haftpflichtschäden im Hotel: Wer soll das bezahlen?

Im Hotelalltag gibt es immer wieder kleinere Missgeschicke. Doch wer zahlt, wenn der Kellner stolpert, das Auto in der Tiefgarage eine Schramme bekommt oder der Gast das Hotelzimmer beschädigt?

Eine Haftpflichtversicherung sollte jeder haben, besonders der Hotelier. Wird ein Gast zu spät geweckt, gießt ein Kellner Wein über die Jacke des Gastes oder stürzt dieser bei Eisglätte vor dem Hotel – alles ein Fall für die Betriebshaftpflicht.

Grundsätzlich hat eine Haftpflichtversicherung drei Aufgaben: Die Prüfung, ob Schadensersatzansprüche gerechtfertigt sind, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Regulierung berechtigter Ansprüche. Abgedeckt sind sowohl Sach- als auch Personenschäden, die ohne Vorsatz entstehen. Versicherungsschutz genießen sowohl alle „Chefs“ wie Inhaber oder Geschäftsführer, aber auch Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen (Praktikanten, Ferienjobber).

 

Beispiele und deren Folgen

Missgeschicke lauern überall: Ein Mitarbeiter stolpert aus Unachtsamkeit und schüttet dem Gast heißen Kaffee über. Neben der Reinigung der verschmutzten Kleidung zahlt die Betriebshaftpflicht die Kosten der Behandlung bei Verbrennungen und ggf. sogar ein Schmerzensgeld. Auch bei fehlenden Verkehrssicherungspflichten (Lawinenabgänge, Glätte auf gewischten Böden) tritt die Versicherung des Hoteliers ein.

Werden aus dem Hotelzimmer des Gastes Gegenstände entwendet, so haftet nach § 702 BGB der Hotelier mit maximal 3500 Euro pro Gast, wobei für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten dieser Höchstsatz auf 800 Euro pro Person reduziert ist. Einige gute Betriebshaftpflichtversicherungen haben die Entschädigungsgrenze auf 10.000 Euro pro Safe erhöht. Hier lohnt sich also ein Blick ins Kleingedruckte.

Unbeschränkt haftet der Hotelier bei Verschulden (Zimmermädchen lässt die Türe offen stehen) und bei Sachen, die ihm zur Verwahrung anvertraut wurden. Bei Restaurantgästen, die nicht im Hotel übernachten, greift die normale Verschuldenshaftung gemäß § 823 BGB. Unser Tipp: Wenn Sie Schmuck und Wertgegenstände zur Verwahrung annehmen und zurückgeben, lassen Sie sich alle Aktivitäten quittieren!

Umgedreht haftet der Gast für Beschädigungen, die er etwa in seinem Hotelzimmer oder in der Tiefgarage verursacht. Blut oder Wein auf dem Teppich, eine gesprungene Scheibe am Balkon oder eine Delle im benachbarten Fahrzeug – hier muss der Gast seine Haftpflicht oder seine KFZ-Haftpflicht einschalten. Sinnvoll ist in diesen Fällen zudem eine lückenlose Dokumentation, um das Streitpotenzial zu reduzieren.

 

Auch das Fahrzeug will bedacht sein

Wohlhabende Gäste kommen meist mit den passenden Fahrzeugen. Diese können nicht im Safe aufbewahrt werden und stehen deshalb meist im Freien oder in der der Tiefgarage. Passiert etwas, muss der Hotelier nicht automatisch haften. Bei Schäden durch Dachlawinen oder herunterfallenden Gegenständen ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob den Hotelier ein Verschulden nach § 823 BGB trifft. Ähnlich gelagert sind Schäden unbekannter Dritter am abgestellten Pkw. Werden Gäste-Pkw durch Ihre Angestellten geparkt, ist dies unbedingt bei der Betriebshaftpflicht anzuzeigen und auf eine ausreichende Versicherungssumme je KFZ zu achten.

Je nach Versicherung können auch Vermögensschäden unter die Regulierung fallen. Will ein Gast zu einer bestimmten Zeit geweckt werden und wird dieser Wunsch vergessen, tritt die Versicherung ein, wenn der Gast seinen Geschäftstermin verpasst und ohne Auftrag nach Hause fahren muss.

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Haftpflichtschäden und die Versicherung

Nicht alle Schäden, die denkbar sind, können über eine Haftpflichtversicherung abgedeckt werden. Vorsatz, also ein mutwilliger Schaden an fremdem Eigentum oder anderen Personen kann nicht versichert werden. Schäden an geliehenen Sachen oder Schäden, die Angestellte untereinander verursachen, lassen sich nur über Spezialkonzepte versichern.

Sind Ansprüche nicht gerechtfertigt, wehrt die Haftpflichtversicherung die Ansprüche dem Geschädigten gegenüber ab. Notfalls bis vor Gericht. Sollte man also unberechtigt verklagt werden, würde die Haftpflichtversicherung den Prozess führen und einen Rechtsanwalt stellen. Wird beispielsweise das auf dem Hotelparkplatz abgestellte Fahrzeug eines Gastes durch Unbekannte beschädigt, sind Sie als Hotelier nicht haftbar zu machen.

Unser Tipp: Versprechen Sie Ihrem Gast nichts, was Ihre Versicherung anschließend nicht hält. Gehen Sie nicht in Vorleistung und erkennen Sie keine Ansprüche an. Bleiben Sie dabei aber freundlich und hilfsbereit und verweisen Sie den Gast an Ihre Betriebshaftpflichtversicherung.

 

Im Schadenfall: Zeitnahe Meldung

Damit die Haftpflichtversicherung den Schaden bearbeiten kann, muss dieser zeitnah gemeldet werden. Anschließend wird geprüft, ob und in welcher Höhe die Ansprüche rechtmäßig sind. Entschädigt wird allerdings nur der Zeitwert bei Sachschäden, nicht der Wiederbeschaffungs- oder Neuwert (siehe § 249 BGB). Bei Bekleidung ist die Auslegung noch enger: Nach einem Urteil des AG Ludwigshafen vom November 1984 (2 a C 166/84) ist eine Entschädigung für beschädigte Kleidungsstücke zum Zeitwert von einem Drittel des Neuwertes gerechtfertigt.

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Vertrag Hotelversicherung

Versicherung: Generelle Haftung in Ihrem Hotelbetrieb

Nicht jede Buchungsbestätigung eines Hotels löst automatisch eine Haftungsverpflichtung des Hoteliers aus. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Oktober 2023 (173 C 21722/19) hervor.

Ein Mann hatte über eine Onlineplattform für die Dauer von zwei Nächten zwei Doppelzimmer eines Hotels gebucht. In der Buchungsbestätigung hieß es, dass an der Unterkunft kostenfrei private Parkplätze zur Verfügung stehen würden. Diese müssten nicht reserviert werden.

Nach der Ankunft des Gastes waren jedoch alle Parkplätze des Hotels belegt und der Reisende bekam den Tipp, seinen Pkw direkt vor der Mauer der hoteleigenen Parkplätze abzustellen. Am nächsten Morgen war jedoch eine Scheibe eingeschlagen und aus dem Auto Gegenstände im Wert von über 2.000 Euro gestohlen worden.

Den ihm dadurch entstandenen Schaden machte der Reisende zusammen mit den Kosten für den Austausch der Scheibe gegenüber dem Betreiber des Hotels geltend. Denn Gegenstand des Beherbergungsvertrages sei auch ein kostenloser Parkplatz gewesen. Der Hotelier sei ihm daher zum Schadenersatz verpflichtet.

Hotelier verstieß nicht gegen den Beherbergungsvertrag

Dieser Argumentation schloss sich das Münchener Amtsgericht nicht an. Es wies die Schadenersatzklage des Reisenden als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts ist der Hinweis auf kostenfreie private Parkplätze an der Unterkunft in der Buchungsbestätigung nicht als Verpflichtung des Gastgebers zu verstehen, zwingend einen Stellplatz auf dem mit der Mauer umfriedeten Hotelparkplatz zur Verfügung zu stellen. Dieser habe daher nicht gegen den Beherbergungsvertrag verstoßen.

Dass es außerhalb des Hotelparklatzes in der Vergangenheit zu Autoaufbrüchen gekommen sei, führe nicht zu einer Pflichtverletzung des Hotelbetreibers. Denn er habe sich nicht verpflichtet, dem Gast einen eingezäunten beziehungsweise von einer Mauer umgebenen Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Er sei folglich nicht zum Ersatz des dem Reisenden entstandenen Schadens verpflichtet.

Quelle: Versicherungsjournal

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Baustelle Sicherheit Hotelbau

Stolperfalle Gehweg

An jedem Gehweg nagt der Zahn der Zeit: Wurzelwuchs oder Absenkungen von Erdreich führen zu Verwerfungen, Frost zu Rissen. Es können Stolperfallen entstehen. Nicht immer ist jedoch der Grundbesitzer für Unfälle, die auf unebenen Gehwegen entstehen, verantwortlich.

Beschädigte Gehwegplatte

Stürzt ein Gast über eine kaputte Gehwegplatte, fordert er nicht selten Schadenersatz. Mit Unebenheit von weniger als einem Zentimeter muss ein Fußgänger allerdings immer rechnen. Der Schaden wird vom Versicherer abgewehrt, auch wenn Deckung besteht. Anders sieht es aus, wenn der Höhenunterschied an der Kante des Steins über 3 cm beträgt. Dann ist eine generelle Haftung des Hoteliers gegeben.

Auch an Baustelle lauern häufig Stolperfallen. Sind diese jedoch ausreichend beschildert, können Forderungen erfolgreich abgewehrt werden.

Wie kann man vorbeugen?

Öffentliche oder teilöffentliche Verkehrsflächen sollten sich immer in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.  Erkannte bauliche Mängel sollten schnellstmöglich instandgesetzt werden. Beeinträchtigt der Mangel die Verkehrssicherheit, empfiehlt sich eine Absicherung oder Absperrung des Bereichs. Nach der allgemeinen Rechtsprechung werden Ersatzansprüche bei Absenkungen oder Anhebungen üblicherweise erst ab 2 cm Höhenunterschied zugesprochen.

Quelle: Mannheimer Versicherung

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Skisaison: Haftung bei Diebstahl

Die Wintersaison ist eröffnet. Viele Hoteliers heißen Wintersportbegeisterte herzlich willkommen. Einige Skifahrer bringen ihre Ausrüstung mit und parken sie im Skikeller des Hotels. Doch wer haftet, wenn das Equipment gestohlen wird?

Kann in solchen Fällen der Hotelier haftbar gemacht werden und kann er sich dagegen absichern? Der Gesetzgeber hat die Ersatzpflicht eines Hoteliers für den Fall des Verlusts von eingebrachten Sachen der Hotelgäste in §§ 701, ff. BGB ausdrücklich geregelt. Hiernach hat der Versicherungsnehmer nicht nur für Schäden Dritter einzustehen, die er oder einer seiner Mitarbeiter (so genannte Erfüllungsgehilfen) schuldhaft herbeigeführt hat, sondern den Hotelier trifft sogar eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht für den Verlust von Sachen seiner Gäste (§ 702 Abs. 2 Ziff. 1 BGB).

Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung wird sie allerdings betragsmäßig auf das 100-fache des Beherbergungspreises für einen Tag, jedoch mindestens 600,00 EUR und höchstens 3.500,00 EUR (§ 702 Abs. 1 BGB) begrenzt. Sie beruht auf dem Schutz des Gastes und der Verwirklichung der Betriebsgefahr. Die Haftungsvoraussetzung hierfür ist, dass der Anspruch des Gastes aus § 701 Abs. 1 und 2 BGB sich gegen den gewerblich tätigen Hotelier richtet.
Dieser Anspruch erlischt jedoch, wenn der Schaden nicht unverzüglich dem Hotelier gemeldet wird (§ 703 S.1 BGB). Ferner tritt keine Schadensersatzpflicht gemäß § 701 Abs. 3 BGB für den Hotelier ein, wenn der Schaden durch:

  • den Gast selbst, dessen Begleiter oder aufgenommene Person des Gastes,
  • die Beschaffenheit der Sache selbst,
  • oder durch höhere Gewalt verursacht wird.

Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung besteht hier eine Umkehr der Beweislast, somit obliegt dem Gast lediglich die Beweislast für das Einbringen und den Verlust der Sache. Eine Sache gilt generell als „eingebracht“, wenn sie für die Beherbergungszeit in das Hotel aufgenommen oder wenn sie vor oder nach der Beherbergungszeit vom Hotelier oder seiner Mitarbeiter in Obhut genommen wird. Dieser Zeitraum beginnt mit der Aufnahme des Gastes in die Beherbergung und endet mit dem Verlassen der Beherbergung zur Abreise.

„Diebe machen keine Ferien“

Der Verlust der Wintersportausrüstung im Hotel führt immer zum Ärgernis des Beherbergungsgasts. Oftmals ist die Aufbewahrung der Wintersportausrüstung in den Skikellern keine hundertprozentige Sicherheit, denn häufig findet man sie nicht abgeschlossen vor. Der Hotelier kann verschiedene Präventionsmaßnahmen treffen, wie z.B. Videoüberwachung, abschließbare Skiständer und Skischuhschränke, Codekarten für
den Zugang des Skikellers.
Die aufgeführten Präventionsmaßnahmen zum Schutz der Wintersportausrüstung führen jedoch nicht zur Haftungsfreistellung des Hoteliers, auch Schilder wie „Aufbewahrung auf eigene Gefahr“ oder „Für Diebstahl übernimmt das Hotel keine Haftung“ haben keine Auswirkung auf die Haftung. Sie dienen gegebenenfalls zur Schadenabwendung.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Betriebs-Haftpflicht, ob die eingebrachte Wintersportausrüstung von Gästen ausgeschlossen ist. Manchmal ist eine Zusatzvereinbarung möglich. Wir beraten Sie gerne!

Quelle: Haftpflichtkasse 

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