Eine Haftpflichtversicherung sollte jeder haben, besonders der Hotelier. Wird ein Gast zu spät geweckt, gießt ein Kellner Wein über die Jacke des Gastes oder stürzt dieser bei Eisglätte vor dem Hotel – alles ein Fall für die Betriebshaftpflicht.
Grundsätzlich hat eine Haftpflichtversicherung drei Aufgaben: Die Prüfung, ob Schadensersatzansprüche gerechtfertigt sind, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Regulierung berechtigter Ansprüche. Abgedeckt sind sowohl Sach- als auch Personenschäden, die ohne Vorsatz entstehen. Versicherungsschutz genießen sowohl alle „Chefs“ wie Inhaber oder Geschäftsführer, aber auch Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen (Praktikanten, Ferienjobber).
Beispiele und deren Folgen
Missgeschicke lauern überall: Ein Mitarbeiter stolpert aus Unachtsamkeit und schüttet dem Gast heißen Kaffee über. Neben der Reinigung der verschmutzten Kleidung zahlt die Betriebshaftpflicht die Kosten der Behandlung bei Verbrennungen und ggf. sogar ein Schmerzensgeld. Auch bei fehlenden Verkehrssicherungspflichten (Lawinenabgänge, Glätte auf gewischten Böden) tritt die Versicherung des Hoteliers ein.
Werden aus dem Hotelzimmer des Gastes Gegenstände entwendet, so haftet nach § 702 BGB der Hotelier mit maximal 3500 Euro pro Gast, wobei für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten dieser Höchstsatz auf 800 Euro pro Person reduziert ist. Einige gute Betriebshaftpflichtversicherungen haben die Entschädigungsgrenze auf 10.000 Euro pro Safe erhöht. Hier lohnt sich also ein Blick ins Kleingedruckte.
Unbeschränkt haftet der Hotelier bei Verschulden (Zimmermädchen lässt die Türe offen stehen) und bei Sachen, die ihm zur Verwahrung anvertraut wurden. Bei Restaurantgästen, die nicht im Hotel übernachten, greift die normale Verschuldenshaftung gemäß § 823 BGB. Unser Tipp: Wenn Sie Schmuck und Wertgegenstände zur Verwahrung annehmen und zurückgeben, lassen Sie sich alle Aktivitäten quittieren!
Umgedreht haftet der Gast für Beschädigungen, die er etwa in seinem Hotelzimmer oder in der Tiefgarage verursacht. Blut oder Wein auf dem Teppich, eine gesprungene Scheibe am Balkon oder eine Delle im benachbarten Fahrzeug – hier muss der Gast seine Haftpflicht oder seine KFZ-Haftpflicht einschalten. Sinnvoll ist in diesen Fällen zudem eine lückenlose Dokumentation, um das Streitpotenzial zu reduzieren.
Auch das Fahrzeug will bedacht sein
Wohlhabende Gäste kommen meist mit den passenden Fahrzeugen. Diese können nicht im Safe aufbewahrt werden und stehen deshalb meist im Freien oder in der der Tiefgarage. Passiert etwas, muss der Hotelier nicht automatisch haften. Bei Schäden durch Dachlawinen oder herunterfallenden Gegenständen ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob den Hotelier ein Verschulden nach § 823 BGB trifft. Ähnlich gelagert sind Schäden unbekannter Dritter am abgestellten Pkw. Werden Gäste-Pkw durch Ihre Angestellten geparkt, ist dies unbedingt bei der Betriebshaftpflicht anzuzeigen und auf eine ausreichende Versicherungssumme je KFZ zu achten.
Je nach Versicherung können auch Vermögensschäden unter die Regulierung fallen. Will ein Gast zu einer bestimmten Zeit geweckt werden und wird dieser Wunsch vergessen, tritt die Versicherung ein, wenn der Gast seinen Geschäftstermin verpasst und ohne Auftrag nach Hause fahren muss.
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