Kategorie: Betriebshaftpflicht

Ski Sicherheit Versicherung

Haftpflichtversicherung: Wer zahlt bei einem Skiunfall?

Die Vorfreude auf den Winterurlaub war groß, Sie wollten Ski fahren, Snowboarden und sonstige Sportaktivitäten genießen. Doch auf der Piste sind Sie mit einem Skifahrer zusammengestoßen und haben einen Schaden verursacht. Wie ist die Rechtslage? 

Versicherungsschutz in der Privathaftpflicht-Versicherung

Grundsätzlich besteht für Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person beim Skilaufen oder
Snowboarden einem Dritten verursacht, Versicherungsschutz in der Privathaftpflicht-Versicherung. Oftmals ereignen sich die Schadenfälle im Ausland. Doch auch das ist mit dem Schutz der meisten Policen kein Problem.

Gerade bei Unfällen zwischen Wintersportlern stellt sich häufig die Frage, welches Recht zur Klärung der Haftung und der möglichen Ansprüche zur Anwendung kommt. Waren in den Unfall Personen derselben Nationalität verwickelt, findet deren nationales Recht Anwendung. Verunglücken also zwei Deutsche auf der Piste, ist deutsches Recht anwendbar, unabhängig davon, wo sich der Unfall ereignet hat.
Stößt hingegen ein Deutscher auf einer Piste in Österreich mit einem Franzosen zusammen, gilt das Recht des Landes, in dem der Unfall passiert ist – in diesem Fall wäre also auf die haftungsrechtliche Abwicklung österreichisches Recht anzuwenden.

Zur Prüfung der Frage, ob der Unfall durch einen der Beteiligten schuldhaft verursacht wurde, ist allerdings immer auf die Sicherheits- und Verhaltensregeln des Unfallortes abzustellen. Sind an einem Unfall auf der Skipiste mehrere Personen beteiligt, so kommen für die Beurteilung der Haftungsfrage im Regelfall die sogenannten FIS-Regeln zur Anwendung. Egal ob Skifahrer, Snowboarder, Anfänger oder Profi, für alle gelten beim Wintersport dieselben Regeln.

Die FIS-Regeln für Skifahrer und Snowboarder

  1. Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und Snowboarder: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.
  2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
  3. Wahl der Fahrspur: Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen,
    dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.
  4. Überholen: Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.
  5. Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren: Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
  6. Anhalten: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so
    schnell wie möglich freimachen.
  7. Aufstieg und Abstieg: Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.
  8. Beachten der Zeichen: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.
  9. Hilfeleistung: Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.
  10. Ausweispflicht: Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.

 

Die FIS-Regeln für Skilangläufer

  1. Rücksichtnahme auf die anderen Langläufer
  2. Markierungen und Signale (Hinweisschilder) sind zu beachten. Auf Loipen und Pisten ist in der angegebenen Richtung und Lauftechnik zu laufen.
  3. Auf Doppel- und Mehrfachspuren muss in der rechten Spur gelaufen werden. Langläufer in Gruppen müssen in der rechten Spur hintereinander laufen. In freier Lauftechnik ist auf der Piste rechts zu laufen.
  4. Überholt werden darf rechts oder links. Der vordere Läufer braucht nicht auszuweichen. Er sollte aber ausweichen, wenn er es gefahrlos kann.
  5. Bei Begegnungen hat jeder nach rechts auszuweichen. Der abfahrende Langläufer hat Vorrang.
  6. Beim Überholen, Überholtwerden und bei Begegnungen sind die Stöcke eng am Körper zu führen.
  7.  Jeder Langläufer muss, vor allem auf Gefällstrecken, Geschwindigkeit und Verhalten seinem Können, den Geländeverhältnissen, der Verkehrsdichte und der Sichtweite anpassen. Er muss einen genügenden Sicherheitsabstand zum vorderen Läufer einhalten. Notfalls muss er sich fallen lassen, um einen Zusammenstoß zu verhindern.
  8. Wer stehen bleibt, tritt aus der Loipe/Piste. Ein gestürzter Langläufer hat die Loipe/ Piste möglichst rasch freizumachen.
  9. Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet.
  10. Ausweispflicht: Jeder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines
    Unfalles seine Personalien angeben.

Aufklärung des Unfallhergangs

Gerade bei Skiunfällen kommt der Aufklärung des genauen Ablaufs des Unfallereignisses erhebliche Bedeutung zu. Weichen die Angaben der Beteiligten zum Unfallhergang voneinander ab und fehlen unabhängige Zeugen, so gestaltet sich die Aufklärung häufig schwierig. Wie in allen anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten muss auch hier derjenige, der Ansprüche geltend macht, die Tatsachen beweisen, die seine Ansprüche begründen. Der Geschädigte muss also der Gegenseite einen unfallursächlichen Verstoß gegen die FIS-Regeln oder ein sonstiges schadenrelevantes Fehlverhalten nachweisen. Gelingt dies nicht, kann der Geschädigte mit seinen Forderungen nicht durchdringen.

Kommt es zu einem Prozess über die Schadenersatzansprüche, werden von den Gerichten zur Rekonstruktion des Unfallherganges und der jeweils eingehaltenen Fahrlinien, Fahrgeschwindigkeiten, örtlichen Gegebenheiten, Pistenverhältnisse etc. neben der Parteien- und Zeugenvernehmung häufig Lokal- bzw. Ortsaugenscheintermine durchgeführt und skitechnische Gutachten durch entsprechende Sachverständige eingeholt. Dies kann im Einzelfall, insbesondere bei Unfällen im Ausland, mit erheblichen Kosten verbunden sein. Auch diese sind aber vom Versicherungsschutz in der Privathaftpflicht-Versicherung umfasst.

Welche Schadenersatzansprüche können entstehen?

Je nach Art des Unfalls und der entsprechenden Verletzungsfolgen können verschiedenste Schadenersatzansprüche bestehen. Häufig geltend gemachte Ansprüche sind bei einem eingetretenen Sachschaden z.B. beschädigte Skier und Skikleidung, bei einem Personenschaden Forderungen auf Ersatz der  Beilbehandlungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden.

Grundsätzlich gibt es bezüglich Art und Höhe der Ansprüche bei einem Skiunfall keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Unfällen. Allerdings kommt bei einem Skiunfall mit Auslandsbezug wieder der Frage Bedeutung zu, welches Recht für die Prüfung der Ansprüche Anwendung findet. Bei einem Unfall zwischen zwei deutschen Staatsangehörigen im Ausland kommt deutsches Recht zur Anwendung. Das heißt zum Beispiel, dass für die Beurteilung der Höhe des Schmerzensgeldes ähnliche in der Vergangenheit durch deutsche Gerichte entschiedene Fälle zur Bemessung herangezogen werden. In Österreich hingegen erfolgt die Bemessung des Schmerzensgeldes nach völlig anderen Kriterien und wird nahezu ohne eigenen Ermessenspielraum des Gerichts durch von diesem hinzugezogene Sachverständige ermittelt. Gerade bei Unfallereignissen, die nach ausländischem Recht zu beurteilen sind, ist die Hinzuziehung qualifizierter und mit dem Recht des jeweiligen Landes vertrauter Rechtsanwälte meist unumgänglich.

Beispiele zur Haftung aus der Rechtsprechung:

OLG Hamm, Urteil vom 17.05.2001, 27 U 209/00
Beim Abfahren ist das Sichtfahrgebot zu beachten und es darf nur so schnell gefahren werden, dass bei Annäherung an andere noch sicher ausgewichen oder angehalten werden kann. Der in Fahrt befindliche Skiläufer genießt auch bei einer Querbewegung zum Hang den Schutz der FIS-Regel Nr. 3. Er darf hierbei die gesamte Breite der Piste nutzen.

OLG München, Urteil vom 30.11.2016, 3 U 2750/16
Die FIS-Regel Nr. 3 statuiert den uneingeschränkten Vorrang des vorausfahrenden
Skiläufers. Der nachfolgende Skifahrer hat mit allen Bewegungen des unten Fahrenden zu rechnen, auch mit weiten Schwüngen und Richtungswechseln. Hierauf hat er sein Verhalten einzustellen. Er darf nicht darauf vertrauen, dass der vorausfahrende Skifahrer seine kontrollierte Fahrweise beibehält. Diesen hingegen trifft vor Richtungswechseln keine Rückschaupflicht.

OLG Schleswig, Urteil vom 28.08.2012, 11 U 10/12
Bei einer Kollision zwischen zwei Skifahrern, bei der nicht aufgeklärt werden kann, welcher der Beteiligten vorausgefahren ist, und keinem der Beteiligten ein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann, scheidet
eine wechselseitige Haftung aus.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1996, 22 U 259/95
Steht fest, dass beide Beteiligte eines Skiunfalls gegen FIS-Regeln verstoßen haben, so haften sie anteilig und wechselseitig für den eingetretenen Schaden. In der Regel führt dies dazu, dass jeder der Beteiligten
dem anderen zum Ersatz von 50 % seines Schadens verpflichtet ist. Bei einem erheblichen Ungleichgewicht der jeweiligen Verursachungsbeiträge kann es im Einzelfall auch zu abweichenden Quoten kommen.

BGH-Urteil vom 20.01.1987, VI ZR 182/85
Ein generelles Schadenverursachungsverbot existiert auch auf Skipisten nicht. Der Verlust der Kontrolle über die Skier,
der zum Beispiel auf einer nicht rechtzeitig erkennbaren Veränderung der Bodenbeschaffenheit oder auf anderen nicht voraussehbaren Faktoren beruht, stellt kein fahrlässiges Handeln dar. Aus demselben Grund begründet nicht jeder technische Fahrfehler (wie Verkanten, Verreißen, falsche Gewichtsverlagerung) auch einen Schuldvorwurf. Eine absolute Beherrschung der Skier in jeder Situation ist auch für den Maßstab der erforderlichen Sorgfalt des §
276 BGB nicht zu verlangen.

OLG Hamm, Urteil vom 27.09.1993, 13 U 71/93

Das Verhalten nach einem schuldlosen Kontrollverlust über die Skier kann aber wiederum eine Haftung auslösen, wenn mögliche und zumutbare Maßnahmen unterlassen werden, um einen Zusammenstoß mit Dritten noch zu verhindern. So kann derjenige, der die Kontrolle über seine Skier verliert, verpflichtet sein, seinen eigenen Sturz herbeizuführen, wenn dies für ihn zumutbar und die Kollision mit anderen hierdurch zu verhindern ist. Ein solcher Notsturz wird insbesondere dann als zumutbar angesehen, wenn die Piste relativ flach ist und aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit keine ernsthaften Gefahren für die körperliche Unversehrtheit des Fallenden zu befürchten sind.

 

Quelle: Haftpflichtkasse

mehr …
Feuerversicherung Hotel Brandschutzberatung

Größere Haftungsrisiken für Grundstückseigentümer

Sie beauftragen einen Handwerker, der während seiner Arbeiten das Nachbarhaus in Brand setzt. Und Sie sollen jetzt haften?

Ein BGH-Urteil vom 09.02.2018 (V ZR 311/16) legt dies zumindest nahe: Der Eigentümer eines Grundstücks ist für Schäden am Nachbargebäude ersatzpflichtig, die infolge eines übergreifenden Feuers eintreten.

Ein durch den Grundstückseigentümer beauftragter Handwerker hatte durch Unachtsamkeit bei der Ausführung von Dacharbeiten einen Brand verursacht, welcher über die Grundstücksgrenze gelangte und das Nachbargebäude schädigte.
Die Klage wurde von der ersten und zweiten Gerichtsinstanz abgewiesen, soweit sie gegen die Grundstückseigentümer gerichtet war, die die Dachdeckerarbeiten beauftragt hatten.

Der Bundesgerichtshof hob beide Entscheidungen auf. Er sah einen Ersatzanspruch gegen die beauftragenden Grundstückseigentümer in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, dem sogenannten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, als gegeben an.

Fehlverhalten nicht entscheidend für Haftung

Die Vorinstanzen hatten die beklagten Grundstückseigentümer nicht als Störer angesehen, da sie durch eine gewissenhafte Auswahl des Handwerkers alles unternommen hatten, um das Risiko eines Brandschadens im Zuge der Dachdeckerarbeiten auszuschließen und die Brandursache grob fahrlässig durch den Handwerker gesetzt wurde.

In Abweichung hierzu stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, dass die Grundstückseigentümer die Vornahme von Dacharbeiten veranlassten und aus den beauftragten Arbeiten Nutzen ziehen wollten, weshalb die Beklagte mittelbare Handlungsstörer seien und verurteilte die Beklagten zum Ersatz der Schäden am Nachbargebäude.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs kommt es nicht darauf an, dass den in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer ein Fehlverhalten trifft. Es entlastet ihn nicht, den Handwerker sorgfältig ausgewählt zu haben. Ebenso hilft es dem Grundstückseigentümer nicht, dass der Schaden schuldhaft durch einen Dritten verursacht wurde, da die Einwirkung zumindest mittelbar durch ihn veranlasst wurde. Obwohl selbst durch den Fehler des Handwerkers geschädigt, hat er auch noch seinem Nachbarn Ersatz zu leisten.

Unser Versicherungstipp: Bei Fritz & Fritz ist die Haftungserweiterung in jedem Fall über die Betriebshaftpflicht abgedeckt.

 

Quelle: Haftpflichtkasse

mehr …
Brandschutz Beratung Hotel

Höhere Anforderungen im Winter

Dachlawinen sind gefährlich und können Passanten verletzen oder Autos beschädigen. Wer und ob jemand in einem solchen Fall haftet, darüber entscheiden Gerichte differenziert. In schneereichen Regionen kann der Hauseigentümer gesetzlich über entsprechende Regelungen dazu verpflichtet sein, Schutzgitter anzubringen.

Mit Urteil vom 7. August 2013 – 5 S 148/11 stellt das Landgericht Paderborn höhere Anforderungen an Gaststättenbetreiber bei der Warnung vor Dachlawinen als an Hauseigentümer, sofern keine baulichen Vorkehrungen getroffen sind, um das Abrutschen von Dachlawinen zu verhindern.

Das Gericht hielt mit oben genanntem Urteil Folgendes fest:

  1. Besteht wetterbedingt eine Gefahrenlage und kann der Gastwirt dies erkennen, muss er danach handeln. Bei der witterungsbedingten Gefahr von Dachlawinen muss er, sofern – wie vorliegend keine baulichen Vorkehrungen getroffen sind – von ihm bereitgestellte Parkplätze vor der Gaststätte, die an der Traufseite des Hauses liegen, daher entweder sperren oder aber zumindest Warnschilder aufstellen.
  2. Den Hauseigentümer treffen hier im Fall der Verpachtung lediglich Kontroll- und Überwachungspflichten, sofern er Anlass hatte, dass der Pächter seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt. Darauf darf der Hauseigentümer aber grundsätzlich vertrauen.

Quelle: HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk

Produktlösung: All-Risk Gastro

Hier finden Sie die Allgefahrenversicherung für Gastronomen.
mehr …
Vertragsmanagement Hotelversicherung

Kunden von Fritz & Fritz profitieren

Verbesserungen bei ALL-Risk und Betriebshaftpflichtversicherung

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir auch dieses Jahr wieder Verbesserungen unserer ‑ mit dem Star-Award ausgezeichneten ‑ Allgefahren-Versicherung durchsetzen konnten! Als Kunde von Fritz & Fritz nehmen Sie automatisch an den Verbesserungen teil!

  1. Neu bis zur Versicherungssumme: Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bei Herbeiführung eines Schadenfalls.
  2. Maximale Kürzung der Entschädigung von 20 Prozent bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten, vereinbarten Sicherheitsvorschriften oder Anzeigepflichtverletzungen.
  3. Prüfzeitraum für elektrische Anlagen: Wegfall der VdS-Prüfung, Kontrolle nur noch alle fünf Jahre durch Elektrofachbetrieb.

Diese umfangreichen Leistungsverbesserungen haben wir bei unserem Versicherungspartner, der Nürnberger Allgemeinen Versicherung durchsetzen können. Als Kunde von Fritz & Fritz profitieren Sie automatisch an den Verbesserungen und müssen sich um nichts kümmern!

 

Auch Kunden mit Betriebshaftpflichtvertrag profitieren

Kunden, die ihre Betriebshaftpflicht bei Fritz & Fritz abgeschlossen haben, profitieren ebenfalls:

  1. Mietsachschäden an fremden beweglichen Sachen: Schäden an Sachen, die den versicherten Personen (Beispiel: Kommissionsware) ohne zeitliche Begrenzung überlassen werden, sind versichert. Erhöhung der Versicherungssumme von 50.000 Euro auf 100.000 Euro je Schadenereignis.
  2. Abwasserschäden: Streichung des Selbstbehaltes.
  3. Umwelthaftpflicht, sowie Umweltschadenversicherung: Erhöhung der Versicherungssumme von 3 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro pauschal für Personen-,Sach- und Vermögensschäden, sowie einheitlicher Selbstbehalt von 500 Euro.
  4. Streichung des Selbstbehaltes in der AGG-Versicherung
  5. Erhöhung der Deckungssumme von 5 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in der Privathaftpflichtversicherung

Sie sehen: Es lohnt sich, Kunde bei Fritz & Fritz zu sein.

Produktlösung: All-Risk Gastro

Hier finden Sie die Allgefahrenversicherung für Gastronomen.

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
mehr …

Kontakt


0931 - 46 86 5-0
0931 468650
Nachricht senden

Rosenstraße 7
97276 Margetshöchheim


Service Links