Kategorie: Disko

Notausgang Brandschutz Hotel

Corona-Schließung: Worauf Sie achten sollten, wenn Ihr Betrieb pausiert

Die Corona-Krise zeigt, wie schnell wir uns durch äußere Einflüsse auf neue Gegebenheiten einstellen müssen. Alle Disketheken und Clubs mussten ihren Betrieb einstellen. Ohne Kunden entsteht aber eine neue Risikosituation: Vieles, was im Alltag ganz automatisch richtig gemacht wird, kann schnell vergessen oder übersehen werden – und so zur Obliegenheitsverletzung werden, die den Versicherungsschutz gefährdet. Auch im Ausnahmefall, wie etwa einer Betriebsschließung, müssen Sie sich um eine vernünftige Risikosituation bemühen. Gewisse Maßnahmen helfen dabei, Schäden von vornherein zu vermeiden.

Welche Ziele Sie anstreben sollten

Ihre Maßnahmen zur Sicherung Ihres Unternehmens sollten mindestens diese Ziele anstreben:

  • Schutz vor unbefugten Zutritten zum Firmengelände und ins Firmengebäude.
  • Minimieren der Zündquellen und betrieblichen Brandlasten
  • Sicherstellung der Funktionsbereitschaft der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und -anlagen.
  • Schutz von Gebäuden und sonstigen technischen Anlagen vor Sturm, Leitungswasserschäden oder anderen Wetterereignissen.

Zugangsbeschränkungen:

  • Alle Türen Ihrer Gebäude sollten mit möglichst hochwertigen Sicherheitsschlössern ausgestattet sein.
  • Fehlende oder zusätzlich erforderliche Türen, Tore und Schranken sollten bis zur Installation vorübergehend provisorisch ergänzt werden.
  • Alle Fenster müssen geschlossen gehalten werden.
  • Zugänge und Zufahrten auf Ihr Gelände sollten ebenfalls geschlossen sein.
  • Behalten Sie die Ausleuchtung Ihres Firmengeländes bei Dunkelheit immer bei
  • Ein Wachdienst, der permanent anwesend ist oder zumindest in regelmäßigen Abständen kontrolliert, wäre ideal.

Brandgefahr

  • Die Räume Ihres Betriebs sollten insbesondere vor einem Betriebsstillstand gründlich gereinigt werden.
  • Halten Sie die Menge an brennbaren Materialien so gering wie möglich (z. B. Roh- und Fertigwaren, Verpackungen, Paletten, Staubablagerungen etc.).
  • Alle brennbaren und (leicht) entzündlichen Flüssigkeiten sollten entfernt und in entsprechende Gefahrstofflager respektive Sicherheitsschränke eingestellt werden
  • Ölige und mit Lösemitteln getränkte Putztücher müssen in nicht brennbaren Behältern mit dichtschließenden Deckeln entsorgt werden.
  • Abfälle sollten unbedingt zeitnah entsorgt respektive in ausreichendem Abstand vom Gebäude (mindestens fünf Meter) bis zur endgültigen Abholung durch den Entsorger zwischengelagert werden.
  • Alle technischen Betriebsräume müssen frei von nutzungsfremden Brandlasten sein.
  • Lagerplätze im Freien müssen einen ausreichenden Abstand zu den Außenwänden der Gebäude haben. Je nach Sachlage sollten hier 20 Meter in Betracht gezogen werden, mindestens aber fünf Meter.
  • Fahrzeuge müssen so auf dem Gelände abgestellt werden, dass diese keine Brandgefahr für die Gebäude darstellen. Die Garagenverordnung ist immer zu beachten!

Sicherheitsanlagen

  • Die Betriebsbereitschaft automatischer Brandmelde- und Löschanlagen sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sollte regelmäßig überprüft und sichergestellt werden.
  • Brandschutztüren sind zu schließen – auch solche, die sonst durch Feststellanlagen offen gehalten werden.
  • Einbruchmeldeanlagen sollten auf ihre Betriebsbereitschaft hin überprüft werden.

Sollten Sie Ihre Brandmeldeanlage Abschalten oder auf internen Betrieb umstellen, müssen Sie die Feuerwehr und Ihre Versicherung über die Abschaltung informieren. Bei Wiederinbetriebnahme ist die Anlage auf Funktion zu überprüfen.

Regelmäßige Inspektionen

  • Das Betriebsgelände sowie seine Gebäude und Anlagen sollten täglich, mindestens jedoch mehrfach pro Woche, begangen werden.
  • Im Rahmen der Inspektionen sollte unter anderem geprüft werden, ob Türen und Fenster ordnungsgemäß gesichert sind.
  • Prüfen Sie weiterhin, ob elektronische Überwachungssysteme (z. B. Alarmanlagen, Sprinkleranlagen etc.) betriebsbereit sind und ohne Fehlermeldungen arbeiten.
  • Kontrollieren Sie, ob es Anzeichen von unbefugtem Eindringen, Vandalismus oder versuchter Brandstiftung gibt.

Organisatorische Maßnahmen

  • Es sollte sichergestellt werden, dass während der Begehung festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden können (Rufbereitschaft eigener Mitarbeiter).
  • Bei Unwetterwarnungen (z. B. Stürme, starke Niederschläge etc.) sollte ebenfalls ein festgelegter Mitarbeiterkreis informiert werden, um vor dem Ereignis ergänzende Sicherheitsmaßnahmen einleiten zu können.
  • Prinzipiell sollte ein Krisenstab eingerichtet werden, der schnelle und abgestimmte Entscheidungen treffen kann, flexibel erreichbar ist und regelmäßig kommuniziert, um auf Änderungen der Situation schnell und sicher reagieren zu können.

Quellen: VEMA

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Lockdown: Schäden trotz Leerstand der Disco

Aktuell sind alle Clubbetreiber gezwungen, ihre Betriebe ruhen zu lassen. Trotzdem kommt es immer wieder zu überraschenden Schäden. Durch regelmäßige Rundgänge lassen sich Risiken erkennen.

Um Leitungswasserschäden vorzubeugen, sollten in allen sanitären Einrichtungen und Servicebereichen die Wasserleitungen abgesperrt und entleert werden. Denn ein Einfrieren kann weitreichende Folgen haben: Durch geplatzte Wasserleitungen werden Böden und Wände durchfeuchtet, Möbel quellen auf und die elektrischen Geräte gehen kaputt. Die Schäden werden meist erst einige Tage später entdeckt und gehen schnell über 20.000 Euro!

Der Leerstand der Clubs und Discotheken sorgt vielfach für unerwartete Schäden. Deshalb sollten folgende Regeln unbedingt beachtet werden:

 

  1. Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person gesorgt werden.
  2. Sämtliche Räume sind regelmäßig zu begehen und die verschließbaren Räume nach jeder Revision wieder zu verschließen.
  3. Mit Stilllegung des Betriebes sind sämtliche Räume gründlich zu kehren und zu reinigen. Abfälle sind unverzüglich zu beseitigen, so dass sie sich nicht zu Brandlasten entwickeln können.
  4. Alle Räume sollten (vor allem bei Minusgraden) regelmäßig geheizt und gelüftet werden. Steht für die Belüftung kein Fenster zur Verfügung, sollte der eingebaute Abzug für einige Minuten laufen.
  5. Wer seine Wasserleitungen durchspült, sollte systematisch vorgehen und unbedingt prüfen, ob alle Anschlüsse wieder gründlich verschlossen wurden.
  6. Alle stillgelegten Maschinen und sämtliche Zubehörteile sind unter Beachtung der Wartungsvorschriften bzw. der vorgeschriebenen oder empfohlenen Konservierungs- und Stilllegungsvorschriften des Herstellers / Lieferanten zu behandeln.
  7. Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden.
  8. Beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen.

 

Bitte beachten Sie: Viele der beschriebenen Wasserschäden sind durch eine normale Versicherung nicht abgesichert, da es sich nicht um „Leitungswasserschäden“ handelt. Hier hilft nur der Abschluss einer Allgefahrenversicherung wie der All-Risk, die Schutz vor allen undefinierten Schäden und Folgeschäden bietet.

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Lockdown: Gaststättenerlaubnis in Gefahr?

Der Bundesverband deutscher Diskotheken und Tanzbetriebe schlägt Alarm: Die Gaststättenerlaubnis könnte in einigen Bundesländern, wenn der Betrieb ein Jahr nicht ausgeübt wird. Betroffene Clubs und Diskotheken sollten unverzüglich eine Fristverlängerung beantragen!

Nach Paragraph 8 des Gaststättengesetzes erlischt die Erlaubnis, „wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.“ Da seit Mitte März des vergangenen Jahres in Diskotheken und Clubs nicht mehr getanzt wird, ist nun die Gaststättenerlaubnis in Gefahr.

Diese Erlaubnis ist in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein aber Voraussetzung des Gaststättenbetriebs. Deshalb empfiehlt der Verband allen betroffenen Clubs und Diskotheken einen Antrag auf Verlängerung zu stellen.

Laut Onlineportal Tageskarte.io gibt es keine automatische Fristverlängerung für betroffenen Betriebe. Das Wirtschaftsministerium habe dem Verband jedoch bestätigt, „dass auch die Corona-Maßnahmen einen „wichtigen Grund“ darstellen, da es sich um hoheitliche Maßnahmen ohne Verschulden des Betroffenen handele. Ein Antrag auf Fristverlängerung könne daher gestellt werden. Insbesondere bei Diskotheken und Clubs werde das erforderlich sein.“ Musteranträge bietet der BDT allen seinen Mitgliedern an.

Sollte die Konzession wegen fehlender Verlängerung erlöschen, riskiert der Betreiber neben zusätzlichen Kosten für einen neuen Antrag auch, „dass im Zuge der Neukonzessionierung Auflagen erlassen werden, da ggf. ein bestehender Bestandsschutz wegfällt.“

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Veranstaltungsabbruch: Damit trotzdem die Kasse stimmt

Bombendrohung, Feueralarm oder Stromausfall – es gibt immer wieder Gründe, warum Discotheken  geräumt werden müssen. Doch was passiert, wenn man bargeldlose Kartensystem nutzt und die Kunden den Laden durch  den „Hintereingang“ verlassen können? Sind die Umsätze dann futsch?

Kassen- und bargeldlose Abrechnungssysteme wie die von OPC oder Cash Card erleichtern die Abrechnung des Discothekers ungemein: Jede Bestellung wird automatisch im Warenwirtschaftssystem verbucht, an der Bar muss nicht mit Bargeld hantiert werden und selbst an der Garderobe gibt es weniger Verwechslungen. Die Vorteile für den Ablauf in der Disco sind enorm – auch wenn nicht unerhebliche Kosten bei der Einführung anfallen.

Nicht überall lohnen sich diese Systeme, aber gerade in Großraumdiscos an der Peripherie mit vielen Gästen pro Nacht können Umsätze besser geplant und Geldflüsse genauer kontrolliert werden. Doch was passiert, wenn es zu einem behördlich veranlassten Veranstaltungsabbruch kommt? Denkbar sind beispielsweise eine Bombendrohung gegen den Club oder ein Feueralarm, der Einsatzkräfte ausrücken lässt und die Notausgänge automatisch öffnet.

Absicherung des Risikos

Dann verlassen die Kunden die Disco, ohne ihre Umsätze zu bezahlen und die wenigsten werden zurückkommen und die Schulden begleichen. Damit Sie als Veranstalter nicht auf den Kosten sitzen bleiben, lohnt sich in diesen Fällen eine Veranstaltungsabbruchversicherung. Sie ersetzt die nicht bezahlten Umsätze bis zum ungeplanten Ende der Veranstaltung und die Kosten der Wiederbeschaffung der Karten.

Können Umsätze nicht genau beziffert werden, weil mechanische Systeme (z.B. Lochkarten) verwendet wurden, erfolgt die Berechnung  anhand des durchschnittlichen Pro-Kopf-Verbrauchs der letzten sechs vergleichbaren Veranstaltungen.

Versichert sind sowohl behördliche angeordnete Räumungen wegen Bombendrohung, als auch bei Räumung wegen Feueralarms. Versichert ist zudem eine Unterbrechung der öffentlichen Stromversorgung mit mindestens 30 Minuten Dauer. Nicht versichert ist dagegen der Umsatz, der nach der Räumung dem Discotheker entgeht.

Wer also „smarte Karten“ im Einsatz hat, sollte sich genauso smart gegen Verluste durch Veranstaltungsabbrüche absichern.

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DJ Mischpult Technikversicherung Disco

Disco: Durchführung von Veranstaltungen mit erhöhtem Eintrittsgeld

Aktuell warnt der BDT vor Nacherhebungen der GEMA bei allen Veranstaltungen, an denen ein erhöhtes Eintrittsgeld verlangt wird. Egal, ob Faschingsparty oder Live-Act: Wer einen höheren Eintritt als regulär fordert, muss der GEMA eine detaillierte Information zur Veranstaltung zukommen lassen, sonst droht ein Strafzuschlag von bis zu 100 Prozent!

Im aktuellen Merkblatt erklärt der BDT zudem die Berechnung und die Wirkung von Getränkegutscheinen und -Flatrates auf die GEMA-Rechnung. Das Merkblatt und viele weitere Tipps gibt es auf der Seite des BDT für alle Mitglieder des Verbandes.

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