Die Klägerin hatte sich in der Nacht in einer Bottroper Diskothek aufgehalten, um dort mit Freunden Silvester zu feiern. Als sie in den frühen Morgenstunden auf der Tanzfläche ausrutschte und mit ihrer Hand in Scherben fiel, zog sie sich äußerst schwere Verletzungen zu.
Verschulden des Betreibers?
Als Grund für den Sturz wurde Nässe auf der Tanzfläche ausgemacht. Die Klägerin warf dem Betreiber der Disco daher vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Sie verlangte von ihm die Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200.000 Euro.
Der Diskothekenbesitzer bestritt, dass er beziehungsweise sein Personal für den Unfall verantwortlich waren. Er behauptete, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Sturzes alkoholisiert gewesen und mit einem Glas in der Hand gestürzt sei. Sie habe sich die Folgen des Unfalls daher selbst zuzuschreiben.
Doch dem wollten sich die Richter des Hammer Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie wiesen eine Berufung des Beklagten gegen ein Urteil der Vorinstanz, welche der Klage der Frau stattgegeben hatte, als unbegründet zurück.
Anscheinsbeweis
Nach der Vernehmung von Zeugen kam das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Flüssigkeit, welche der Klägerin zum Verhängnis geworden war, schon vor ihrem Sturz auf der Tanzfläche befunden haben musste. Das gelte auch für die Scherben, die zu der schweren Handverletzung führten.
Der Betreiber der Diskothek konnte auch nicht beweisen, dass ihn beziehungsweise sein Personal kein Verschulden an dem ordnungswidrigen Zustand der Tanzfläche traf.
Nach Ansicht des Gerichts spricht vielmehr der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte nicht in ausreichendem Maß seiner Verkehrssicherungs-Pflicht nachgekommen ist. Das Gegenteil vermochte er ebenso wenig zu beweisen wie ein Mitverschulden der Klägerin an dem Unfallgeschehen.
Der Fall wurde trotz allem an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die muss nämlich noch über die Höhe der klägerischen Forderung entscheiden. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist mittlerweile rechtskräftig.
Vergleichbarer Fall
Das Amtsgericht Heinsberg hatte sich im Juli 2012 ebenfalls mit einem Unfall in einer Diskothek zu befassen. Dieses Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Betreiber nicht dazu verpflichtet ist, sein Personal während des laufenden Betriebes mit der Beseitigung von Scherben auf der Tanzfläche zu beauftragen.
Denn das sei angesichts der in Diskotheken üblichen Beleuchtung-Verhältnisse sowie der Vielzahl von Personen, die sich dort regelmäßig aufhalten, praktisch unmöglich.
Quelle: Versicherungsjournal
Share