Kategorie: Disko

Gläser Disco Versicherung

Verkehrssicherungspflichten auf der Tanzfläche

Versicherungsjournal: Kann der Betreiber einer Diskothek nicht nachweisen, alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, um die Tanzfläche frei von Flüssigkeit und Scherben zu halten, so ist er im Fall eines Unfalls zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. (Oberlandesgerichts Hamm, 9 U 77/15)

Die Klägerin hatte sich in der Nacht in einer Bottroper Diskothek aufgehalten, um dort mit Freunden Silvester zu feiern. Als sie in den frühen Morgenstunden auf der Tanzfläche ausrutschte und mit ihrer Hand in Scherben fiel, zog sie sich äußerst schwere Verletzungen zu.

Verschulden des Betreibers?

Als Grund für den Sturz wurde Nässe auf der Tanzfläche ausgemacht. Die Klägerin warf dem Betreiber der Disco daher vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Sie verlangte von ihm die Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200.000 Euro.

Der Diskothekenbesitzer bestritt, dass er beziehungsweise sein Personal für den Unfall verantwortlich waren. Er behauptete, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Sturzes alkoholisiert gewesen und mit einem Glas in der Hand gestürzt sei. Sie habe sich die Folgen des Unfalls daher selbst zuzuschreiben.

Doch dem wollten sich die Richter des Hammer Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie wiesen eine Berufung des Beklagten gegen ein Urteil der Vorinstanz, welche der Klage der Frau stattgegeben hatte, als unbegründet zurück.

Anscheinsbeweis

Nach der Vernehmung von Zeugen kam das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Flüssigkeit, welche der Klägerin zum Verhängnis geworden war, schon vor ihrem Sturz auf der Tanzfläche befunden haben musste. Das gelte auch für die Scherben, die zu der schweren Handverletzung führten.

Der Betreiber der Diskothek konnte auch nicht beweisen, dass ihn beziehungsweise sein Personal kein Verschulden an dem ordnungswidrigen Zustand der Tanzfläche traf.

Nach Ansicht des Gerichts spricht vielmehr der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte nicht in ausreichendem Maß seiner Verkehrssicherungs-Pflicht nachgekommen ist. Das Gegenteil vermochte er ebenso wenig zu beweisen wie ein Mitverschulden der Klägerin an dem Unfallgeschehen.

Der Fall wurde trotz allem an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die muss nämlich noch über die Höhe der klägerischen Forderung entscheiden. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist mittlerweile rechtskräftig.

Vergleichbarer Fall

Das Amtsgericht Heinsberg hatte sich im Juli 2012 ebenfalls mit einem Unfall in einer Diskothek zu befassen. Dieses Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Betreiber nicht dazu verpflichtet ist, sein Personal während des laufenden Betriebes mit der Beseitigung von Scherben auf der Tanzfläche zu beauftragen.

Denn das sei angesichts der in Diskotheken üblichen Beleuchtung-Verhältnisse sowie der Vielzahl von Personen, die sich dort regelmäßig aufhalten, praktisch unmöglich.

 

Quelle: Versicherungsjournal

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Eine Mitgliedschaft im Bundesverband deutscher Diskotheken und Tanzbetriebe (BDT) e. V. lohnt sich! Nicht nur, weil Mitglieder wichtige Tipps und geldwerte Informationen zur Optimierung ihrer Betriebsführung erhalten. Bei Fritz & Fritz gibt es zudem 10% Nachlass auf ihre Versicherungsverträge. Bei uns können sowohl einzelne Sicherungsbausteine oder das Komplettpaket zur Allgefahrendeckung (Gebäude-, Inhalts-, Ertragsausfall- und Haftpflichtversicherung) zu besonders günstigen Konditionen abgeschlossen werden.

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Diskotheken: Neue Konzepte braucht das Land

Unter dem Titel „Das langsame Sterben der Diskotheken“ beschrieb das Flensburger Tageblatt die Diskothekenlandschaft in Schleswig Holstein.
Demnach gibt es in Deutschland immer weniger Diskotheken. Daten des Statistischen Bundesamtes besagen, dass 2003 noch mehr als 2100 Diskobetriebe Umsatzsteuer zahlten. 2014 waren es noch 1679 (minus 444).

„Die ganze Gesellschaft verändert sich durch die sozialen Medien, das betrifft besonders auch die Diskotheken“, lässt sich Henning Franz, Ehrenpräsident des Diskothekenverbands und Betreiber einer Disko in Eckernförde vom Flensburger Tageblatt zitieren. Musik hören, Freunde treffen, Austausch von Neuigkeiten, Leute kennen lernen seien zwar Dinge, die für Diskotheken stünden, die sich aber ins Internet verlagert hätten. Auch die seit Jahren vermehrt über die Sommermonate boomende Festival-Landschaft sorge für spürbare Einbußen.

Veränderte Verhaltensweise wie „Vorglühen“ oder private Feiern sorgten zudem dazu, dass Gäste erst spät in die Diso gehen würden. Wenn dann eine Disko ausgesucht würde, akzeptieren laut Verband 90 Prozent der Partygänger Anfahrtswege von bis zu 50 Kilometern. Das Tageblatt: „Dafür geht es dann gern mal nach Hamburg und Kiel – zum Nachteil der infrastrukturell weniger günstig gelegenen Betriebe.“ Steigende Kosten seien in weiteres Thema: Die Gebühren der GEMA hätten sich in den vergangenen zehn Jahre mehr als verdoppelt.

„Die Branche habe es schwer, vor allem Großraumdiskotheken mit über 2000 Quadratmetern Fläche hätten Probleme“, schreibt die Tageszeitung weiter. Kunden seien nicht mehr treu. Die Zeit der Großraumdiskotheken sei vorbei.

 

„Das Bedürfnis der Menschen nach einem Gemeinschaftsgefühl in der Menge ist ungebrochen“, sagt Disco-Besitzer Knut Walsleben.

Eine völlig andere Sicht auf die Dinge hat allerdings BDT-Vize-Präsident Knut Walsleben. Diskotheken seien für die jungen Menschen nach wie vor interessant. „Aber natürlich verändert sich der Markt, die Ansprüche sind gestiegen, wer sich nicht mit der Zeit weiterentwickelt, der hat keine Chance zu bestehen“, sagt der Gesellschafter des Fun-Parc in Trittau. Gerade alteingesessene Betriebe würden die Zeichen der Zeit einfach nicht rechtzeitig erkennen.

„Was wollen die Leute, welche Bedürfnisse haben sie, was gibt es für Nischen? Wir haben die Räume völlig neu gestaltet, clubbiger gemacht, statt zwei nun drei Floors mit mehr Musikrichtungen und eine Cocktailbar und Pizzeria. Aber die Fläche ist die gleiche.“

Trittau sei sehr dörflich, es gebe abends keinen Bus und keine Bahn. „Trotzdem sind wir gut besucht“, sagt Walsleben. Er bezahlt dann eben Shuttle-Busse. Und um am Puls der Zeit zu bleiben, lässt er sich von einer Event-Agentur von jungen Leuten beraten, welche Art von Partys, welche DJs und welche Styles angesagt sind. Das Bedürfnis der Menschen nach einem Gemeinschaftsgefühl in der Menge sei ungebrochen. „Und so etwas gibt es nur in den großen Läden, wir haben unsere Berechtigung.“ Wenn 1500 Leute gleichzeitig ihre Wunderkerze anzünden oder spezielle Armbänder in die Höhe recken, die von einem Pult aus in ihren bunten Farben gesteuert werden, dann entstehe genau das. „Dieses positive Massenerlebnis muss in die Köpfe, die Leute nehmen das mit nach Hause. Und dann kommen sie auch wieder.“

 

Quelle: shz.de

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Versicherungsvertrag: Prüfung Ihrer Obliegenheiten

Ständig reden Versicherungen von Obliegenheiten. Kaum einer versteht allerdings, was sich hinter dieser „Aufgabe“ oder „Pflicht“ versteckt.

Zu unterscheiden sind gesetzliche und behördliche Pflichten von den versicherungsrechtlichen. Während die Missachtung ersterer schlimmstenfalls im Gefängnis enden kann, führt die Nichteinhaltung bei der Versicherung dazu, dass sie im Zweifelsfall kein oder kaum Geld von der Versicherung sehen.

Ein Beispiel dazu: Sie sind laut Gesetzgeber dazu verpflichtet, Ihre elektrischen Anlagen alle vier Jahre überprüfen zu lassen. Ortveränderliche, also mobile Geräte müssen sogar alle sechs Monate geprüft werden. Tun Sie es nicht (Vorsatz oder auch nur Verdacht auf Vorsatz) und es passiert etwas, werden Sie sofort strafrechtlich verfolgt.

Die Versicherung wird ebenfalls prüfen, ob Sie eine Prüfung haben durchführen lassen. Wenn nicht, wird Ihnen die Entschädigung gekürzt oder ganz gestrichen – trotz Versicherungsvertrag!

Deshalb ist es wichtig, die Obliegenheiten in seinen Verträgen zu kennen und zu beachten. Clever ist zudem der, der in seinen Verträgen die grobe Fahrlässigkeit einschließt und in den die Versicherungsbedingungen zu Gunsten der Versicherungsnehmers ausgelegt sind (z.B. Fritz & Fritz All-Risk).

Produktlösung: All-Risk Hotel

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