Kategorie: Gastronomie

Elementarschutz: Nicht alles ist Überschwemmung

Deutschland im Januar 2024: In vielen Bundesländern stehen riesige Flächen unter Wasser, die Deiche sind aufgeweicht, unzählige Keller laufen voll. Bei vielen bleibt die bange Frage: Reicht mein Versicherungsschutz?

Klima-Experten warnen schon länger, dass sowohl die Häufigkeit, als auch die Stärke von Naturkatastrophen deutlich steigen wird. Allein 2023 entstanden nach Angaben des Gesamtverbandes der Versicherer (kurz GDV) Schäden in Höhe von 4,9 Mrd. Euro. Nicht eingeschlossen in diese Bilanz sind Schäden, die nicht versichert waren und die von den Betroffenen oder der Allgemeinheit übernommen werden müssen.

Lücken in der Elementarversicherung

Hausbesitzer in den im Januar betroffenen Hochwassergebieten bekommen ihre Schäden ersetzt, wenn sie eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen haben. Neben Hochwasser gehören Schäden durch Starkregen, Rückstau, Lawinen, Schneedruck und Erdrutsch zu den versicherten Gefahren. Auch Erdbeben und Erdsenkungen werden ersetzt. Sowohl Reparaturen am und im Haus sowie den Nebengebäuden werden übernommen, als auch im schlimmsten Fall der Abriss und Neubau eines gleichwertigen Gebäudes. In der Zeit der Sanierung werden zudem die Kosten für eine alternative Unterkunft beziehungsweise Umsatzausfälle bezahlt, wenn das Gebäude nicht genutzt werden kann.
Doch eine Elementarversicherung schützt nicht immer! Die große Frage ist, ob die Umgebung des Gebäudes überhaupt überflutet war. Steigt nur der Grundwasserspiegel so stark, dass Wasser in den Keller eindringt und das Mauerwerk beschädigt, besteht kein Versicherungsschutz. Da die Grundwasserdichtheit von Kellerräumen von vielen baubedingten Faktoren abhängt und Risiken somit schlecht einzuschätzen sind, schließen Versicherungen deshalb Grundwasserschäden dieser Art aus.

Überprüfung der Police

Um Lücken zu vermeiden, sollten Sie Ihre Versicherungsverträge genau gelesen und mit der Versicherungsgesellschaft klären, was zusätzlich eingeschlossen werden kann. Einige Policen bieten bereits Schutz, wenn nur eine sogenannte Teilüberschwemmung vorliegt. Standardmäßig muss immer das gesamte Grundstück überschwemmt sein.

Und achten Sie auf die Wartezeiten in den Verträgen – gerade im Hinblick auf die schadenträchtigen Sommermonate. Wenn das Wasser bereits im Keller steht, ist es dafür viel zu spät! Denn nach Abschluss der Versicherung dauert es erstmal einige Wochen, bis der Versicherungsschutz greift. Der Grund ist einfach: Durch die Wartezeit wird verhindert, dass eine Versicherung nicht erst abgeschlossen wird, wenn der Schaden schon passiert ist. Und noch ein Tipp für Hotelbetriebe: Spezielle Versicherungskonzepte wie die All-Risk-Versicherung bieten einen Rundumschutz bei Naturereignissen an – egal ob mit oder ohne Hochwasser im eigenen Grundstück!

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
mehr …
Wetter Versicherung

Sturmschäden: Wer zahlt was?

Das letzte Hochwasser ist kaum abgeflossen, da startet schon die Zeit der Frühjahrsstürme: 2022 sorgten drei Sturmtiefs in Deutschland für enorme Schäden. Mit Windgeschwindigkeiten von bis zu 150 Stundenkilometern fegten die Orkantiefs „Ylenia“, „Zeynep“ und „Antonia“ über das Land und zerstörten Häuser, Inventar und Autos. Wie gehen Betroffene vor, um den Schaden vom Versicherer ersetzt zu bekommen?

Unwetterschäden am Haus

Wenn Ihr Haus oder ein Nebengebäude durch schweren Sturm (ab Windstärke 8, ab 62 km/h) in Mitleidenschaft gezogen wurde, kommt die Gebäudeversicherung für die Schäden auf. Versichert sind direkte Schäden, wie abgedeckte Dächer oder zerbrochene Fensterscheiben. Aber auch indirekte Schäden sind abgedeckt, wenn etwa ein umgestürzter Baum die Fassade oder das Dach beschädigt. Wenn ein Blitzschlag das Haus beschädigt oder faustgroßer Hagel Fenster zertrümmert, kann das ebenfalls ein Fall für die Gebäudeversicherung sein. Schäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss können bei entsprechender Klausel im Vertrag mitversichert sein.
Sonderfall: Eine Haftung für Sie als Gebäudeeigentümer besteht nicht, wenn bei einem Sturm Teile Ihres intakten Daches auf das Auto eines Gastes fallen! Der Geschädigte erleidet ohne Ihr Verschulden einen Schaden und muss diesen bei seiner eigenen Versicherung einreichen (siehe auch „Unwetterschäden am Auto“ weiter unten). Ähnlich sieht es auch bei umgestürzten Bäumen aus. Wenn der Baum Ihres Nachbarn zu Ihnen aufs Grundstück fällt, ist nicht die Haftpflichtversicherung des Nachbarn zuständig, sondern Ihre eigene Gebäudeversicherung. Der Eigentümer des Baumes haftet nicht, da ihn aufgrund der hohen Windstärke kein Verschulden trifft. Wichtig: Aufräumkosten für Bäume und Grundstückbestandteile – etwa der Zaun – müssen im eigenen Vertrag ausreichend versichert sein.

 

Unwetterschäden beim Hausrat

Für alle Einrichtungsgegenstände, die innerhalb des Hauses durch den Sturm beschädigt wurden, ist die Hausratversicherung zuständig. Voraussetzung ist, dass der Schaden unmittelbar während des Sturms eintritt. Hat der Sturm eine Öffnung im Dach geschaffen, durch die es Tage später erst hereinregnet, so zählt das nicht mehr als Folgeschaden des Sturms.

Interessant: Normalerweise gilt die Sturmdeckung für Hausratgegenstände nur, wenn sich diese innerhalb der Wohnung befinden. Neuere Deckungskonzepte erweitern den Versicherungsort jedoch auch auf direkt ans Gebäude angrenzende Terrassen, Balkone oder Loggien. Wird also bei Sturm der auf der Terrasse stehende Grill oder das dort platzierte Trampolin der Kinder beschädigt, kann ebenfalls Versicherungsschutz bestehen.

 

Unwetterschäden am Auto

In der Kfz-Versicherung gilt: Die Teilkaskoversicherung übernimmt die schweren Sturmschäden und Schäden, die durch Hagel oder Blitzeinschlag entstanden sind. Ist das Blech verbeult oder die Scheiben kaputt, werden die Reparaturkosten für gewöhnlich in voller Höhe erstattet – und das sogar ohne Auswirkungen auf den Schadenfreiheitsrabatt. Fahrzeughalter, deren Auto durch ein Unwetter beschädigt wurde, sollten die Schäden am besten anhand von Fotos dokumentieren und diese unverzüglich dem Versicherer melden. Dieser kann dann entscheiden, ob er eine Besichtigung zur Feststellung der Schadenhöhe durchführen lässt.

Quelle: GDV

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
mehr …
Baustelle Sicherheit Hotelbau

Stolperfalle Gehweg

An jedem Gehweg nagt der Zahn der Zeit: Wurzelwuchs oder Absenkungen von Erdreich führen zu Verwerfungen, Frost zu Rissen. Es können Stolperfallen entstehen. Nicht immer ist jedoch der Grundbesitzer für Unfälle, die auf unebenen Gehwegen entstehen, verantwortlich.

Beschädigte Gehwegplatte

Stürzt ein Gast über eine kaputte Gehwegplatte, fordert er nicht selten Schadenersatz. Mit Unebenheit von weniger als einem Zentimeter muss ein Fußgänger allerdings immer rechnen. Der Schaden wird vom Versicherer abgewehrt, auch wenn Deckung besteht. Anders sieht es aus, wenn der Höhenunterschied an der Kante des Steins über 3 cm beträgt. Dann ist eine generelle Haftung des Hoteliers gegeben.

Auch an Baustelle lauern häufig Stolperfallen. Sind diese jedoch ausreichend beschildert, können Forderungen erfolgreich abgewehrt werden.

Wie kann man vorbeugen?

Öffentliche oder teilöffentliche Verkehrsflächen sollten sich immer in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.  Erkannte bauliche Mängel sollten schnellstmöglich instandgesetzt werden. Beeinträchtigt der Mangel die Verkehrssicherheit, empfiehlt sich eine Absicherung oder Absperrung des Bereichs. Nach der allgemeinen Rechtsprechung werden Ersatzansprüche bei Absenkungen oder Anhebungen üblicherweise erst ab 2 cm Höhenunterschied zugesprochen.

Quelle: Mannheimer Versicherung

mehr …
Blitz Versicherung Hotel

Gebäudeschutz: Sind Blitzableiter Pflicht?

Jedes Jahr werden in Deutschland mehrere Hunderttausend Blitzeinschläge registriert. Das einer dieser Blitze genau in Ihrem Haus einschlägt, ist eher unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich. Aus diesem Grund wird eine fachgerechte Installation mit einer regelmäßigen Prüfung der Blitzschutzanlagen und entsprechender Wartung von Blitzschutzanlagen empfohlen. Doch wer ist dazu verpflichtet und welche Versicherung zahlt bei Blitzeinschlag?

Standort und Höhe Ihres Gebäudes haben einen großen Einfluss darauf, ob ein Blitz einschlägt oder nicht. Ein Blitzschlag kann zu Schäden an der Bausubstanz, zu Bränden und zu Überspannung an elektronischen Geräten führen. Auch können Wasser- und Stromleitungen platzen, wenn der Strom des Blitzes hindurchfährt.

Eine Blitzschutzanlage soll Schäden durch einen Blitzschlag minimieren oder im Idealfall abwenden. Man unterscheidet zwischen äußerem und innerem Blitzschutz. Der umgangssprachliche „Blitzableiter“ zählt zu den äußeren Schutzeinrichtungen und besteht aus einer Fangeinrichtung, einer Ableitungsanlage und einer Erdungsanlage. Eine innere Anlage ist ein Überspannungsschutz, der Schäden an elektrischen Einrichtungen und gefährliche Funkenbildung verhindern soll. Seit 2018 ist für alle privaten Neubauten und kleinere Gewerbebauten ein Überspannungsschutz vorgeschrieben.

Keine generelle Pflicht

Eigentümer von Ein- oder Mehrfamilienhäusern sind nicht grundsätzlich verpflichtet, einen Blitzableiter zu montieren. Gesetzlich vorgeschrieben sind Blitzableiter nur für bestimmte Gebäude nach einer bauwerksbezogenen Risikoabschätzung. So müssen öffentliche Gebäude mit einer Höhe von über 20 Metern und Hochhäuser bei entsprechender Bewertung mit einem Blitzableiter versehen sein. Auch bei besonders hoch und exponiert gelegenen Häusern müssen Eigentümer meist mit Blitzschutz ausrüsten. Ältere Häuser, insbesondere mit Stroh- oder Holzdach, müssen ebenso wie denkmalgeschützte Anlagen einen Blitzableiter haben. Hotels mit mehr als 60 Betten gehören wie viele öffentliche Gebäude (Krankenhäuser, Schulen oder Theater) zur Blitzschutzklasse III und müssen gesichert werden. Konkrete Regelungen ergeben sich unter anderem aus den Landesbauordnungen, aber auch beispielsweise den Verkaufsstätten- oder Versammlungsstättenverordnungen der Länder.

Prüfung und Wartung von Blitzschutzanlagen

Wie die Installation muss auch die Prüfung von Blitzschutzanlagen von Fachkräften durchgeführt werden, die nach DIN-Normen ausgebildet sind. Je nach Blitzschutzklasse sind unterschiedliche Intervalle für die Prüfung und Reparatur von Blitzschutzanlagen vorgesehen. An öffentlichen Gebäuden sollte demnach die Wartung der Blitzschutzanlagen alle zwei Jahre durchgeführt werden. Bei privaten Gebäuden wird die Prüfung der Blitzschutzanlagen mit entsprechender Reparatur der Blitzschutzanlagen alle vier bis fünf Jahre empfohlen.

Welche Versicherung ist zuständig?

Schlägt ein Blitz in ein Haus ein, kann es zu einem Brand des Dachstuhls kommen. Aber auch ohne Feuer hinterlässt ein solches Ereignis deutliche Spuren. Für diese Schäden ist die Gebäudeversicherung zuständig. Diese tritt für die Schadenbeseitigung am Dach, den Mauern und zum Gebäude gehörenden Anlagen ein. Bitte prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen: Manche Versicherungen schreiben einen Blitzableiter am Haus vor. Für Schäden am Inventar, den Möbeln oder für Überspannungsschäden an elektronischen Geräten zahlt je nach Vertragsbedingungen die Hausratversicherung.

Quelle: Ergo Versicherung

mehr …

Rechtsschutz: Gegen schlechte Bewertungen vorgehen

Rechtsschutz ist nicht gleich Rechtsschutz. Wichtig ist, welcher Baustein im Schadenfall gerade gefragt ist und ob dieser überhaupt im Versicherungsumfang enthalten ist.

Folgendes Beispiel zeigt, dass nicht immer auf Anhieb klar ist, welcher Baustein benötigt wird: Ein Hotelier bekommt – ohne ersichtlichen Grund – im Internet eine schlechte Kundenbewertung. Wenn er dagegen vorgehen möchte, muss zunächst geklärt sein, wer die Gegenseite ist. Möchte der Hotelinhaber gegen ein Portal wie Booking oder HRS vorgehen, so hat er mit dem Portal normalerweise auch eine vertragliche Beziehung. In diesem Fall benötigt er den Firmen-Vertrags-Rechtsschutz. Dieser greift aber erst vor Gericht.

Möchte er gegen Google vorgehen, weil er dort ungerecht bewertet wurde, so kommt es darauf an, welches Verhältnis er zu Google hat. Ist er dort als Inhaber eingetragen, der seine Google-Seite selbst verwaltet und hat er so eine vertragliche Beziehung mit Google, so gilt wieder der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz ab Gericht.

Ist er aber nicht als Inhaber vermerkt, der seine Google-Seite selbst verwaltet, so gibt es auch keine vertragliche Beziehung. Das Ganze geht dann in den Bereich des Schadenersatzes, so dass der normale Firmen-Rechtsschutz ausreicht, der auch für außergerichtliche Tätigkeiten gilt.

Für die Frage, ob es nur um das Löschen der schlechten Bewertung oder auch um einen weitergehenden Schadenersatz geht, ist auch wieder wichtig, gegen wen man vorgeht. Einen Schadenersatz kann man nur bei der Person geltend machen, die die Bewertung geschrieben und veröffentlicht hat – nicht jedoch gegen das Portal, auf dem die Bewertung veröffentlicht wurde.

Bei einem Vorgehen gegen den Bewertenden ist wieder wichtig, wer das ist. War es ein ehemaliger Gast, so hatte man ein Vertragsverhältnis und es greift der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz ab Gericht. War es irgendeine fremde Person, so reicht wieder der Firmen-Rechtsschutz.

Hoteliers, die bei jeder schlechten Bewertung ihren Rechtsschutz kontaktieren, laufen Gefahr, dass die Versicherung ihr Kündigungsrecht nutzt. Besser wirkt da ein so genanntes aktives Reputationsmanagement – man managt also die Hotelbewertungen. So gibt es gute Literatur mit Empfehlungen, wie man auf Bewertungen freundlich, entwaffnend oder entlarvend reagiert, positive Bewertungen forciert und die Meinung der Kunden für das eigene Qualitätsmanagement nutzt.

Produktlösung: Hotel-Rechtsschutz

Hier erfahren Sie mehr zum Fritz & Fritz Hotel-Rechtsschutz.
mehr …

Kontakt


0931 - 46 86 5-0
0931 468650
Nachricht senden

Rosenstraße 7
97276 Margetshöchheim


Service Links