Kategorie: Hotel

Hotelbetrieb: Versichert gegen Vandalismus?

Immer wieder kommt es in Hotels zu Sachbeschädigungen durch Gäste und in den Außenbereichen zu Vandalismus. Wer tritt für diese Schäden ein?

Ein herausgerissenes Kabel, ein zerbrochenes Fenster, kaputte Armaturen im Bad– immer wieder meldet das Serviceteam Beschädigungen in den Gästezimmern oder in den öffentlichen Räumlichkeiten des Hotels. Die Außenanlagen werden verwüstet, Graffiti „schmücken“ Wände, Gebäudetechnik wird zerstört. Häufig kann der Verursacher nicht ermittelt werden.

Viele Hoteliers fragen sich in solchen Fällen, ob sie das hinnehmen müssen und den Schaden selbst zu begleichen haben. Grundsätzlich haftet immer der Verursacher von Sachbeschädigungen. Wenn der Gast also im Hotelzimmer oder in anderen Räumen des Hotels einen Schaden verursacht, muss der Verursacher seine Haftpflichtversicherung einschalten. Sinnvoll ist in diesen Fällen zudem eine lückenlose Dokumentation, um das Streitpotenzial zu reduzieren.

Dies gilt im Übrigen auch in der Tiefgarage des Hotels:  Verursacht ein Gast einen Schaden an einem benachbarten Pkw, dann muss er sich bei seiner Kfz-Haftpflicht melden. Wer wegfährt, ohne sich beim Geschädigten zu melden, begeht Fahrerflucht!

Stellt der Gast einen Schaden an seinem Auto fest und es gibt keinen eindeutigen Verursacher, dann muss der Gast dies bei seiner Vollkaskoversicherung melden. Verursacht Ihr Hotel-Mitarbeiter einen Schaden am Gäste-Pkw, schaltet sich die Betriebshaftpflichtversicherung des Hotels ein.

 

Verursacher bleibt im Dunkeln

Doch was, wenn die Sachbeschädigung keinem Verursacher zugeordnet werden kann, weil sie in allgemein zugänglichen Bereichen ohne Videoüberwachung stattgefunden hat? So genannter Vandalismus ist zunächst einmal nur im Rahmen eines Einbruchs versichert.

Wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann, kommt die Gebäudeversicherung nur auf, wenn Sachbeschädigungen durch Dritte eingeschlossen sind oder im Brandschaden die Gefahr Feuer mitversichert ist. Hier kommt es immer auf die Formulierung und Einschlüsse der jeweiligen Versicherer an.

In der Inhaltsversicherung kann über Baustein „unbenannte Gefahren“ die böswillige Beschädigung durch betriebsfremde Personen eingeschlossen werden. Kommt es zu Schäden an Fenster- und Türverglasungen, können diese über eine Glasversicherung abgedeckt sein. Für Schäden an technischen Geräten, die durch Vandalismus oder vorsätzliche Zerstörung entstehen, kann eine Elektronikversicherung oder Maschinenversicherung sinnvoll sein.

Jedoch sind nicht alle Schäden, die denkbar sind, auch versicherbar: Schäden, die vorsätzlich verursacht werden, sind nie versichert. Schäden an geliehenen Sachen oder Schäden, die Angestellte untereinander verursachen, lassen sich nur über Spezialkonzepte versichern.

Sind Ansprüche Ihrer Hotelgäste nicht gerechtfertigt, wehrt Ihre Haftpflichtversicherung zudem mögliche Ansprüche eines geschädigten Dritten ab. Notfalls bis vor Gericht. Sollte man also unberechtigt vom Hotelgast verklagt werden, würde die Haftpflichtversicherung den Prozess führen und einen Rechtsanwalt stellen.

Unser Tipp in solchen Fällen: Versprechen Sie Ihrem Gast nichts, was Ihre Versicherung anschließend nicht hält. Gehen Sie nicht in Vorleistung und erkennen Sie keine Ansprüche an. Bleiben Sie dabei aber freundlich und hilfsbereit und verweisen Sie den Gast an Ihre Betriebshaftpflichtversicherung. Diese übernimmt für den Hotelier die Prüfung der Haftung und die Abwicklung der Schadenersatzforderung.

 

Verhalten im Schadensfall:

  1. Schadensdokumentation: Der Schaden sollte so schnell wie möglich dokumentiert werden. Dazu gehören Fotos, Videos und detaillierte Schadensbeschreibungen. Es ist ratsam, Zeugenaussagen zu sammeln, falls möglich. Der Hotelier sollte unbedingt eigene Bilder machen, auch wenn die Polizei Spuren gesichert und Fotos gemacht hat. So wird die Schadenbearbeitung beschleunigt, weil keine Akteneinsicht genommen werden muss.
  2. Anzeige bei der Polizei: Insbesondere bei Vandalismus oder vorsätzlicher Zerstörung sollte sofort die Polizei eingeschaltet werden. Eine polizeiliche Anzeige ist oft Voraussetzung für die Schadensregulierung durch die Versicherung.
  3. Schadensmeldung an die Versicherung: Die Versicherung muss schnellstmöglich über den Schaden informiert werden. Die Meldung sollte möglichst umfassend und detailliert sein, inklusive der Belege wie Rechnungen, Kostenvoranschläge für Reparaturen und der Polizeianzeige.
  4. Sicherung des Tatorts: Vermeiden Sie größere Veränderungen am Schadensort, damit die Versicherung den Schaden gegebenenfalls begutachten kann.

 

Präventive Maßnahmen:

Überwachungstechnik wie Sicherheitskameras kann sowohl im Innen-, als auch Außenbereich eingesetzt werden, um potenzielle Vandalen abzuschrecken. Ein genauerer Blick beim Check-in kann dazu beitragen, problematische Gäste frühzeitig zu identifizieren. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Hotels sollten klare Regelungen zu Schadensersatzansprüchen gegenüber Gästen enthalten sein.

Unser Versicherungstipp: Versicherungskonzepte, die auf das Gastgewerbe abgestimmt sind, bieten auch bei Sachbeschädigungen einen umfangreicheren Schutz. Oft werden Schäden durch Vandalismus und andere unvorhergesehene Ereignisse abgedeckt.

 

(Artikel auch erschienen bei Top Hotel 12/2024)

 

mehr …

Klimawandel: Stürmisches Frühjahr

Immer wieder kommt es in den ersten Monaten des Jahres zu Stürmen, die regional massive Schäden verursachen. Sturmtiefs mit Windgeschwindigkeiten von 150 Stundenkilometern ziehen durchs Land und zerstören Häuser, Inventar und Autos. Aber wer zahlt welchen Schaden?

Trifft ein Sturm auf eine bestehende Infrastruktur, werden häufig unterschiedliche Gebäudeteile und die Außenanlagen beschädigt. Ab Windstärke 8, also ab 62 km/h Windgeschwindigkeit spricht man in der Versicherungswirtschaft von Sturm gemäß den Versicherungsbedingungen. Versichert sind nicht nur direkte Schäden wie abgedeckte Dächer oder zerbrochene Fensterscheiben. Auch indirekte Schäden, wenn etwa ein Baum umstürzt und die Fassade oder das Dach beschädigt, sind durch die Versicherung abgedeckt.  Auch Fensterscheiben, die durch Hagel zertrümmert werden, können ein Fall für die Versicherung sein.

 

Sonderfall Auto

Etwas anders sieht es aus, wenn Teile Ihres intakten Daches abgerissen und beispielsweise auf das geparkte Fahrzeug eines Gastes stürzen. Hier haftet Ihre Gebäude- oder Haftpflichtversicherung nicht! Der Geschädigte erleidet ohne Ihr Verschulden einen Schaden und muss diesen bei seiner eigenen Versicherung einreichen, in diesem Fall der Kfz-Versicherung. Es gilt: Die Teilkaskoversicherung übernimmt die schweren Sturmschäden und Schäden, die durch Hagel oder umgestürzte Bäume entstanden sind. Ist das Blech verbeult oder die Scheiben kaputt, werden die Reparaturkosten für gewöhnlich in voller Höhe erstattet – und das sogar ohne Auswirkungen auf den Schadenfreiheitsrabatt.

 

Fehlendes Verschulden

Ähnlich wie beim Auto sieht es bei umgestürzten Bäumen aus: Fällt der Baum Ihres Nachbarn zu Ihnen aufs Grundstück, ist nicht seine Haftpflichtversicherung zuständig, sondern Ihre eigene Gebäudeversicherung. Der Eigentümer des Baumes haftet nicht, da ihn aufgrund der hohen Windstärke kein Verschulden trifft. Wichtig: Aufräumkosten für Bäume und Grundstücksbestandteile – etwa einen Zaun – müssen im eigenen Vertrag ausreichend versichert sein.

 

Unwetterschäden beim Hausrat

Für alle Einrichtungsgegenstände, die innerhalb des Hauses durch den Sturm beschädigt wurden, ist die Hausratversicherung zuständig. Voraussetzung ist, dass der Schaden unmittelbar während des Sturms eintritt. Hat der Sturm eine Öffnung im Dach geschaffen, durch die es Tage später erst hereinregnet, so zählt das nicht mehr als Folgeschaden des Sturms, da schadenmindernde Maßnahmen bis dahin möglich gewesen wären. Dasselbe gilt beim Fenster: Ist ein Fenster gekippt und wird durch den Sturm aufgerissen, sind die daraus entstehenden Schäden nicht versichert.

 

Unser Versicherungstipp: Normalerweise gilt eine Sturmdeckung für Hausratgegenstände nur, wenn sich diese innerhalb der Wohnung befinden. Neuere Deckungskonzepte erweitern den Versicherungsort auch auf direkt ans Gebäude angrenzende Terrassen, Balkone oder Loggien. Wird dann beim Sturm der auf der Terrasse stehende Grill oder das Trampolin der Kinder beschädigt, kann Versicherungsschutz bestehen.

Hausbesitzer und Fahrzeughalter, deren Eigentum durch ein Unwetter beschädigt wurde, sollten die Schäden am besten anhand von Fotos dokumentieren und diese unverzüglich dem Versicherer melden. Je höher der Schaden, umso eher wird die Versicherung eine Besichtigung zur Feststellung der Schadenhöhe durchführen.

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
mehr …
Uhr Versicherung Hausrat

Weihnachtszeit: Teure Armbanduhren sind kein Hausrat!

Hochpreisige und leicht zu transportierende Wertsachen wie Schmuck, Bargeld und Kameras sind bei Wohnungseinbrüchen eine bevorzugte Beute. Das wissen auch die Versicherungen und deshalb ist die Entschädigungshöhe bei solchen Gegenständen auf eine bestimmte Summe begrenzt.

Ein Kläger vor dem Oberlandesgericht Frankfurt versuchte deshalb, sein Inventar kurzerhand umzudeklarieren: Bei zwei  Armbanduhren, die ihm entwendet worden waren, habe es sich keineswegs um Wertsachen, sondern um Hausrat gehandelt. Der Hauptzweck sei schließlich nicht „das Schmücken des Trägers, sondern das Zeitmessen“. Das sah das Gericht angesichts der üppigen Ausstattung beider Uhren (einer Rolex-Herrenuhr Yacht-Master II aus massivem Weißgold und Platin sowie einer mit Brillanten besetzten Damenarmbanduhr) anders. Die edlen Zeitmesser unterliegen damit der im Versicherungsvertrag bestimmten Höchstgrenze von 20.000 Euro und damit 60.000 Euro weniger als ihr Wiederbeschaffungswert.

Unsere Empfehlung: Prüfen Sie die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen in Ihrer Hausversicherungspolice. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

Quelle: FAZ

mehr …
Neues Hotel versicherung

Sachsubstanz: Preissteigerungen und Ihr Versicherungsschutz

Im Bauhandwerk sind die Preise enorm gestiegen – sowohl für das benötigte Material, als auch für die Arbeitskräfte. Inzwischen hat das Problem quasi jede Branche erreicht. Material- und Warenpreise wirken sich aber nicht nur auf den Einkauf aus, sondern auch auf Ihren Versicherungsschutz.

Das Preisanstiege ein Problem für den Versicherungsschutz darstellen, ist nicht jedem bewusst. Ihre gewerbliche Inhaltsversicherung deckt all Ihre betriebliche Habe, also Einrichtung, Werkzeuge, Vorräte…, sofern dafür kein speziellerer, separater Schutz gewählt wurde. Der Vertrag basiert auf der korrekten Angabe der Versicherungssumme. Steigen jetzt die Preise, kann nicht zu den selben Kosten wieder aufgebaut werden. Es droht Unterversicherung!

Unterversicherung ist im Grunde schnell erklärt: Ein Versicherer setzt voraus, dass z. B. in Ihrer Inhaltsversicherung Ihre Gesamtwerte abgesichert werden. Daher muss die Versicherungssumme zu den tatsächlich vorhandenen Neuwerten passen. Gibt es hier eine Differenz und die Versicherungssumme ist eigentlich zu niedrig gewählt, zahlt der  Versicherer auch nur diesen entsprechenden prozentualen Anteil am Gesamtwert. Haben Sie 100.000 Euro, bräuchten durch Preissteigerungen aber eigentlich 130.000 Euro, werden Sie auch bei einem Schaden nur in diesem Verhältnis entschädigt.
Dieses fatale Problem können Sie durch eine Neueinwertung und eine anschließende Anpassung Ihrer Versicherungssumme einfach vermeiden. Wir unterstützen Sie dabei!

Sachwertgutachten

Wissen, was Ihr Betrieb wert ist!
mehr …
Sicherheit Rechtsversicherung

Schäden im Betrieb: Haftet der Arbeitnehmer?

Wer anderen einen Schaden zufügt, ist prinzipiell gemäß § 823 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Doch wie sieht es mit der Haftung als Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, den Arbeitskollegen oder Dritten – etwa Kunden – aus?

In der Regel handelt es sich um Fälle, bei denen Arbeitnehmer während der Erbringung ihrer Arbeitsleistung Schäden verursachen. Dies können Personen- oder Sach-, aber auch reine Vermögensschäden sein. Sie können den Arbeitgeber selbst, andere Mitarbeiter, Kunden oder sonstige Dritte, die mit dem Unternehmen nicht in einer Vertragsbeziehung stehen, treffen.

Zusammenfassung der Rechtssituation

  • Die Voraussetzung für die Arbeitnehmerhaftung ist eine Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis, die zu einem Schaden führt, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat.
  • Der Umfang der Haftung richtet sich nach dem Verschuldensmaßstab, also der Vorwerfbarkeit der Handlung, die zum Schadenseintritt geführt hat.
  • Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel gar nicht.
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Umfang der Haftung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Dies ist die sogenannte Quotelung.
  • Die Höhe der Quotelung hängt von mehreren Faktoren ab.
  • Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Arbeitnehmer in der Regel für den vollen Schaden. Ausnahme bei grober Fahrlässigkeit: die Schadenshöhe steht in einem extremen Missverhältnis zum Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers.
  • Der Haftungsumfang kann vertraglich begrenzt werden, z.B. durch Vereinbarungen in einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag.
  • Die Beweislast für das Verschulden liegt beim Arbeitgeber.

Schutz gewährt dem Arbeitnehmer eine private Haftpflichtversicherung.

Quelle: VEMA

Schadenmanagement

Unsere Experten sind Ihre Anwälte im Schadenfall!
mehr …

Kontakt


0931 - 46 86 5-0
0931 468650
Nachricht senden

Rosenstraße 7
97276 Margetshöchheim


Service Links