Kategorie: Hotel

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Nachfolge: Übergabe oder Vererbung von Unternehmen

Viele Hoteliers und Gastronomen möchten in den kommenden Jahren ihren Betrieb an die nächste Generation weitergeben. Welche Punkte sind zu beachten, wenn es um die Schenkungs- oder Erbschaftsteuer geht?

Die rechtliche Grundlage für die steuerbefreite Unternehmensnachfolge finden wir in den §§ 13 a und 13 b des Erbschaftsteuergesetzes, wobei hier anzumerken ist, dass Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer identisch sind und auch Schenkungen ausschließlich nach den Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes besteuert werden.

Die Schenkung bzw. der Übergang von Betriebsvermögen im Erbfall ist bei der Erbschaftssteuer sehr umfangreich privilegiert, so dass bei der Schenkung bzw. beim Erbgang von Betriebsvermögen gerade im mittelständischen Bereich weitgehend eine Verschonung von dieser Steuer eintritt. Die Verschonung stellt eine sehr deutliche Besserstellung gegenüber dem Privatvermögen dar. Begründet wird dies vom Bundesverfassungsgericht, damit dass Betriebsvermögen für unsere Volkswirtschaft eine besondere Bedeutung hat und dass damit verbunden der Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen besonders wichtig ist.

 

Steuerlich privilegierte Betriebsvermögen

Zum steuerlichen privilegierten Betriebsvermögen gehören Einzelunternehmen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Anteile an einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) mit einer Beteiligungsquote von mehr als 25 %.

Bei der Verschonung von Betriebsvermögen wird unterschieden zwischen der Regelverschonung und der Optionsverschonung: Regelverschonung bedeutet, dass 85 % des begünstigten Vermögens erbschaftsteuer- bzw. schenkungssteuerfrei sind und somit die restlichen 15 % steuerpflichtig sind.

Bei der Optionsverschonung ist das gesamte Unternehmen – mit Ausnahme des Verwaltungsvermögens – zur Gänze erbschaftsteuerfrei.

Für die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist im Wesentlichen notwendig, dass:

  1. bei der Regelverschonung der Betrieb 5 Jahre weitergeführt wird und
  2. bei der Optionsverschonung der Betrieb 7 Jahre weitergeführt wird.

 

Des Weiteren ist bei beiden Steuerbefreiungen eine Lohnsummenregelung zu erfüllen. Lohnsumme ist der Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren vor dem Unternehmensübergang gezahlten Gehälter. Bei der Regelverschonung müssen innerhalb der fünf Jahre ab Betriebsübergang mindestens 400 % eben dieser Lohnsumme erreicht werden; bei der 7-jährigen Optionsverschonung müssen 700 % dieser Lohnsumme erreicht werden. Bei einem geringen Bestand an Mitarbeitern gibt es Erleichterungen.

Feststellung des steuerpflichtigen Unternehmenswertes

Eine besondere Rolle spielen bei der Feststellung des steuerpflichtigen Unternehmenswertes Grundstücke und Gebäude. Sofern diese nicht für betriebliche Zwecke genutzt sind, handelt es sich hier in der Regel um nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen mit der Folge, dass dieses Vermögen wie steuerliches Privatvermögen besteuert wird.

Eine Ausnahme davon bilden Gebäude und Grundstücke, die ertragsteuerlich im Rahmen einer Betriebsaufspaltung dem Betriebsvermögen des Unternehmens zuzurechnen sind oder bei einer Personenhandelsgesellschaft Sonderbetriebsvermögen sind.

Beispiel: Der 60-jährige Unternehmer möchte seinen Hotel- und Gastronomiebetrieb an seinen Sohn als Koch- und Hotelkaufmann abgeben. Vor zehn Jahren hat der Unternehmer aufgrund eines Verkehrsunfalles (Querschnittlähmung) den Restaurantbetrieb eingestellt und diesen verpachtet und somit nur mehr – vom Rollstuhl aus – den Hotelbetrieb weitergeführt. Sofern im Zeitpunkt der Übergabe das Restaurantgebäude noch an den Sohn verpachtet ist, stellt dieses erbschaftsteuerliches Verwaltungsvermögen dar und ist somit nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen (zu besteuern wie Privatvermögen).

Der Erbe oder der Beschenkte muss sich beim Vermögensübergang verbindlich entscheiden, ob er das 5- oder das 7-Jahres-Modell wählt. Ein späterer Wechsel ist nicht möglich!

 

Privatentnahmen aus dem Betriebsvermögen und Nachversteuerung

Zur Begünstigung des verschonten Vermögens ist zu beachten, dass im Vergleich zum erwirtschafteten Gewinn höhere Privatentnahmen aus dem produktiven Betriebsvermögen steuerschädlich sind. Steuerunschädlich ist lediglich eine Entnahme während des 5-Jahres-Zeitraums oder des 7-Jahres-Zeitraums, sofern die Summe dieser Entnahmen den Wert von insgesamt € 150.000,00 nicht übersteigen.

 

Und zum Schluss noch eine grundsätzliche Anmerkung:

Diese Ausführungen zur Unternehmensnachfolge und Erbschaftsteuer sind lediglich eine grundsätzliche und allgemein gehaltene Darstellung als erster Leitfaden für den Unternehmer, der sich mit der Unternehmensübergabe beschäftigt. Auch wenn das Ganze recht übersichtlich erscheint, sitzt auch hier der Teufel im Detail. Falls Sie also tatsächlich über eine Unternehmensnachfolge nachdenken, muss hier gerade zu den beiden Bereichen Regelverschonung und Optionsverschonung sowie Feststellung des Verwaltungsvermögens eine sehr tiefgreifende Beratung und Überprüfung Ihrer Unternehmens- und Bilanzsituation erfolgen.

 

Zum Autor: Emil Haubner ist Steuerberater und Rechtsbeistand seit 1970. Er führt eine Kanzlei mit Spezialisierung auf Unternehmensübergaben, Nachfolgeregelungen und Stiftungen und die Gestaltung von Testamenten. Gerne stellen wir Ihnen den Kontakt zu Herrn Haubner her.

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Nachfolge: Braucht ein Unternehmer ein besonderes Testament?

Zu Beginn des Jahres 2021 wird der eine oder andere von Ihnen sicher gute Vorsätze gefasst haben – eventuell dahingehend, nun endlich ein Testament zu erarbeiten und damit auch die Unternehmensnachfolge zu regeln. Wir geben Ihnen mit der nachfolgenden Arbeitsliste eine Vielzahl von Stichpunkten und Anregungen, die bei der Erstellung eines Testaments für den Unternehmer – und auch für das Privatvermögen des Unternehmers wichtig sind.

Vorab ist für jeden Unternehmer die Feststellung wichtig, dass die Regelung der Unternehmensnachfolge über ein Testament immer nur die zweitbeste Lösung ist. Vorrang und damit die ideale Lösung ist immer die Regelung der Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten des Unternehmers durch Übertragung des Vermögens im Ganzen oder von Teilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Nachfolger – natürlich mit den entsprechenden Absicherungen des Übergebers und seines Ehepartners.

Sollte jedoch in einer Familie der Unternehmensnachfolger noch nicht bekannt oder noch zu jung sein, kann im Testament detailliert geregelt werden, wie es im Ernstfall mit Ihrem Unternehmen weitergehen soll.

Das Unternehmertestament soll ebenfalls Vorsorge treffen für den Fall des vorzeitigen Versterbens des Unternehmers. Eine solche Vorsorge ist aber nicht nur wünschenswert, sondern unerlässlich, um das Unternehmen langfristig zu erhalten.

 

Das richtige Unternehmertestament

Beim Unternehmertestament ist die zentrale Frage: Wer wird Erbe nach dem Tod des Unternehmers?

Der Erbe hat insbesondere die Aufgabe, den Nachlass abzuwickeln und hat durch seine Rechtstellung als Erbe auch die entsprechende Legitimation. Inwieweit das Vermögen dann auf Personen verteilt wird, die nicht Erben sind, aber eben trotzdem vom Kuchen erhalten sollen, wird dann durch Vermächtnisse bzw. Auflagen geregelt.

Bei der Gestaltung des Testamentes und der Zuwendung des Unternehmens an den Erben bzw. an Vermächtnisnehmer ist darauf zu achten, dass zum Kreis der Erben eventuell mehrere pflichtteilsberechtigte Personen gehören. Kinder, Ehegatten, Eltern haben in jedem Fall einen gesetzlich normierten Pflichtteilsanspruch, der nicht umgangen werden kann. Dieser Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch in Geld und kann im Einzelfall die Liquidität eines Unternehmens bedrohen.

 

Hinweise und Fragen zum Unternehmertestament

  1. Soll der Unternehmensnachfolger als Erbe eingesetzt werden oder als Vermächtnisnehmer? Achtung: Der Erbe hat das gesamte Vermögen des Verstorbenen abzuwickeln.
  2. Sind für eine Übergangszeit entsprechende Vollmachten für die nahtlose Weiterführung des Unternehmens vorhanden?
  3. Werden weitere Erben bei der Vermögenszuteilung möglichst gerecht behandelt?
  4. Ist bei der Vermögensverteilung ausreichend berücksichtigt, dass der Unternehmenserbe bzw. -nachfolger nicht nur Vorteile erbt, sondern auch ein gehöriges Maß an Verantwortung und Arbeitsbelastung?
  5. Sind nichteheliche Kinder aus Beziehungen vorhanden? Sind diese pflichtteilsberechtigt?
  6. Ist bei Ihnen eine Patchwork-Situation (geschiedene Ehepartner) gegeben?
  7. Wenn Sie Ihr Unternehmen als Gesellschaft betreiben (OHG, KG, GmbH): Ist bei der Gestaltung des Testaments Rücksicht genommen auf Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur Unternehmensnachfolge?
  8. Ist die Versorgung des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners angemessen berücksichtigt?
  9. Haben Sie bei der Gestaltung Ihres Testaments die Situation bei der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer und der Einkommensteuer bedacht?
  10. Ist dafür gesorgt, dass beim Tod eines Erben oder Vermächtnisnehmers das Vermögen in die richtigen Hände weitergeleitet wird?
  11. Kann es in Ihrer Situation notwendig sein, über das Wort „Stiftung“ nachzudenken (es sind keine Kinder vorhanden und sonstige Nachfolger, die geeignet sind, das Unternehmen zu übernehmen)?

 

Zum Autor: Emil Haubner ist Steuerberater und Rechtsbeistand seit 1970. Er führt eine Kanzlei mit Spezialisierung auf Unternehmensübergaben, Nachfolgeregelungen und Stiftungen und die Gestaltung von Testamenten. Gerne stellen wir Ihnen den Kontakt zu Herrn Haubner her.

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Unternehmensnachfolge. Rechtzeitig Fakten schaffen

In vielen Betrieben ist die Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie ein hoch aktuelles Thema. Wir zeigen Ihnen mit dem nachfolgenden Fall aus der Praxis, dass Unternehmensnachfolge letzten Endes mit dem Alter nichts zu tun hat.

 

Ein Fall aus der Praxis: Anton (66) und Helga (61) betreiben sehr erfolgreich ein 60-Betten-Hotel in eigenen Gebäuden. Helga ist Eigentümerin des Einzelunternehmens. Anton arbeitet im Unternehmen als Mädchen für alles mit und erhält ein monatliches Gehalt von gerade mal € 1.000,00 brutto, damit er krankenversichert ist. Tochter Maria arbeitet seit Abschluss einer Lehre bei einem Kollegenbetrieb im elterlichen Unternehmen mit und kümmert sich um Buchhaltung, Verwaltung, Internet usw. Sohn Peter ist Lehrer und hat mit Hotel- und Gastronomie nichts am Hut.

Ein Testament ist nicht vorhanden – das hat ja noch Zeit!

 

Agieren, bevor etwas passiert

Bei Helga wird ein Gehirntumor festgestellt. Sie fällt für etliche Monate aus und ist nicht mehr einsatzfähig für das stressige Tagesgeschäft. Hinzu kommt, dass gerade eine Erweiterung um 20 Betten in Planung ist, die Finanzierung ist noch nicht ganz abgeschlossen, die Baugenehmigung liegt jedoch vor.

Was ist in dieser Situation zu tun bzw. notwendig: Mutter Helga sollte ihrem Ehemann eine notarielle Vermögensvollmacht erteilen, damit dieser im ganzen Unternehmensbereich handeln kann, falls Helga ganz ausfällt, wobei hier zu regeln ist, dass Ehemann Anton im Wege einer Untervollmacht seiner Tochter Maria für einzelne Bereiche Vollmacht erteilen kann.

Anton und Helga benötigen dringendst ein Testament, in dem geregelt wird:

–          Erbe für das Gesamtvermögen ist Tochter Maria mit der Auflage, ihrem Vater Anton ab dem Übergang des Unternehmens auf die Tochter eine monatliche Versorgungsrente von € 3.000,00 brutto zu vergüten.

–          Bei dieser Erbeinsetzung von Tochter Maria ist Peter nicht zu berücksichtigen, nachdem dieser vorab beim Notar einen Pflichtteilsverzicht gegenüber beiden Eltern unterzeichnet und dafür als Gegenleistung erhält:

  • Nach dem Tod beider Eltern das Einfamilienhaus zum Alleineigentum und
  • von den Eltern eine sofortige Barabfindung in Höhe von € 200.000,00.

Aus steuerlichen Gründen bitte darauf achten, dass diese Barabfindung unbedingt von den Eltern und nicht von der Schwester geleistet wird!

Die dem Grunde nach innerhalb der Familie bereits vereinbarte Unternehmensübergabe an Tochter Maria sollte zu Lebzeiten der Mutter erfolgen. Wird dies durchgeführt, ist der Vater und die Mutter durch Rücknahmerechte für das gesamte Unternehmen abzusichern, falls bei Maria außergewöhnliche Umstände eintreten bzw. Maria vor dem Vater versterben sollte. Insbesondere ist hier daran zu denken, dass ein Rücknahmerecht dem Vater einzuräumen ist, wenn Umstände eintreten, die seine Altersversorgung gefährden bzw. Maria bei einer evtl. Eheschließung einen Ehevertrag nicht abschließt, der das Vermögen vor dem Zugriff durch den zukünftigen Schwiegersohn schützt. Dabei ist auch ein Rücknahmerecht notwendig, falls Maria durch Unfall oder Krankheit unter Betreuung gestellt werden sollte.

Innerhalb der Familie sollte abgeklärt werden, dass, falls Maria nach dem Ableben beider Elternteile den Betrieb veräußert, ihrem Bruder Peter einen Teil des Veräußerungserlöses abzuführen hat.

Für die bereits angelaufene Baumaßnahme kann, aufgrund der notariellen Generalvollmacht, der Ehemann Anton selbständig handeln – Bauaufträge vergeben, Kreditverträge abschließen, Grundschulden bestellen, Investitionszuschüsse beantragen usw. Falls Anton dies nicht will, kann er im Wege einer Untervollmacht zugunsten seiner Tochter Maria diese Aufgaben auf sie übertragen.

Vor Durchführung dieser Maßnahmen sollte eine Familienkonferenz mit allen Beteiligten stattfinden, in der alle Details ausführlich besprochen werden und wenn möglich Einvernehmen hierzu herbeigeführt wird. Sinnvoll ist es, wenn die Familie das Ganze auch noch schriftlich protokolliert. Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, wenn an einer solchen Familienkonferenz ein außenstehender fachkundiger Berater mitwirkt – quasi als Vermittler bzw. als Mediator.

 

Zum Autor: Emil Haubner ist Steuerberater und Rechtsbeistand seit 1970. Seine Einzelkanzlei ist spezialisiert auf Unternehmensübergaben, Nachfolgeregelungen und Stiftungen und die Gestaltung von Testamenten. Gerne stellen wir Ihnen den Kontakt zu Herrn Haubner her.

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All-Risk Versicherungsschutz hält Corona stand

Wir hoffen, Sie sind glimpflich durch die Coronazeit gekommen und können nun einen erfolgreichen „Restart“ hinlegen.

„Erst durch Schaden wird man klug“ sagt der Volksmund und wenn uns das Virus etwas gelehrt hat, dann nicht zu sorglos zu sein. Zu viele Unternehmen im Gastgewerbe waren in der Krise nicht oder zu schlecht versichert und haben jetzt das Nachsehen.

Eine fehlende Betriebsschließungsversicherung oder eine Versicherung, die im Coronafall nicht zahlt – hier wurde am falschen Ende gespart!

Die 500 Hoteliers und Gastronomen, die sich bei Fritz & Fritz mit der ausgezeichneten All-Risk-Versicherung abgesichert haben, stehen weit besser da! Nicht nur, dass sie umfangreiche Zahlungen aus ihrem Versicherungsvertrag erhalten haben. Auch der versicherte Zeitraum war mit 90 Ausfalltagen deutlich realistischer angelegt, als die sonst üblichen 30 Tage in anderen Verträgen!

Natürlich mussten sich auch unsere Kunden gedulden, bis sie ihre Zahlungen erhalten hatten. Dafür konnten sie sich darauf verlassen, dass Fritz & Fritz eine wirkungsvolle Entschädigungshöhe verhandelt und eine erfolgreiche Rückkehr zum Tagesgeschäft ermöglicht.

Durch umfangreiche Zahlungen deutlich über dem Branchendurchschnitt konnten wir unseren Kunden einen Neustart ermöglichen! Denn bei Fritz & Fritz hält der Versicherungsschutz auch Corona stand!

Jetzt Betrieb wirkungsvoll absichern

Für alle Betriebe im Gastgewerbe heißt es nun anzupacken, um wieder in wirtschaftlich sicheres Fahrwasser zu gelangen. Für viele wird es aber auch Zeit, ihren Versicherungsschutz zu überprüfen! Man kann sein Unternehmen noch so gut organisieren und erfolgreich führen – das errungene wird durch externe Risiken bedroht.

Fritz & Fritz hilft Ihnen gerne dabei! Wir prüfen Ihre Versicherungsverträge, beraten Sie per Videokonferenz und stellen Ihnen den perfekten Schutz zusammen. Wenn sich die Lage vollkommen entspannt hat, kommen wir zu Ihnen, führen eine abschließende Bestandsaufnahme durch.

Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Termin!  Ulrike Lang (u.lang@fritzufritz.de) erreichen Sie am einfachsten unter 0931/468650.

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
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Neue Hogarente: Verpflichtend für alle?

Nach dem Ende 2016 die Pensionskasse von Ergo und HDI geschlossen wurde, konnten Beschäftigte nur sehr begrenzt ihre bestehenden Verträge erhöhen. Damit stand die hogarente vor dem aus. Nun hat der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) mit der Signal Iduna einen neuen Partner gefunden. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Wann muss ich meinen Mitarbeitern eine „hogarente plus“ zahlen?

Nur wenn Sie als Arbeitgeber tarifgebunden sind und Ihr Arbeitnehmer gewerkschaftlich über die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) organisiert ist, müssen Sie Ihren Arbeitnehmern eine „hogarente plus“ zahlen.

Ob Sie tarifgebunden sind oder nicht erfragen Sie bitte über den DEHOGA.

Ich habe eine bestehende alte hogarente bei der ERGO bzw. HDI Versicherung für meine Mitarbeiter, was passiert damit?

Bestehende Verträge für Ihre Mitarbeiter können weitergeführt werden. Sie sind tarifgebunden und verpflichtet die hogarente zu zahlen, dann müssen Sie den bisherigen Beitrag von 150,- € auf 240,- € p.a. anpassen. Wie das funktioniert und welche Lösungsmöglichkeiten es gibt erfahren Sie bei uns.

Ich bin tarifgebunden, wer berät mich und meine Mitarbeiter zur neuen hogarente plus?

Gern stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung zur Umsetzung der hogarente plus zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin mit unseren Experten.

Anmerken möchten wir, dass die Signal Iduna, bis zum heutigen Stand (01/2020) noch keine weiteren Informationen zur konkreten Berechnung und Umsetzung an uns gegeben hat, sodass wir für einen Beratungstermin zur hogarente plus noch keine konkreten Termine vergeben können. Sobald wir weitere Details zur Umsetzung erhalten setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.

Ich bin Mitglied im DEHOGA aber ohne Tarifbindung (OT), muss ich eine hogarente plus für meine Mitarbeiter abschließen?

Nein. Da Sie nicht tarifgebunden sind, ist für Sie die neue hogarente plus nicht verpflichtend. Ihre Mitarbeiter sollten Sie jedoch über die Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge informieren. Wichtig: Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz im Jahr 2019 wurde beschlossen, dass ein verpflichtender Arbeitgeber-Zuschuss von 15 % bei neuen Entgeltumwandlungen ab dem 01.01.2019 gezahlt werden muss, bei schon bestehenden Entgeltumwandlungen gilt der verpflichtende Zuschuss ab dem 01.01.2022.

Welche Möglichkeit haben nicht-tarifgebundene und am Tarifvertrag orientierte Betriebe?

Sie haben die freie Wahl, welchen Versicherer und welche Versicherungstarife sie ihren Mitarbeitern anbieten. Anmerken möchten wir, dass der Arbeitgeber für die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge haftet, daher ist die Wahl eines soliden und krisensicheren Versicherers enorm wichtig.

Wir als unabhängiger Makler vertreten Ihre Interessen unabhängig von Versichererinteressen und zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile der Tarife durch unsere umfangreiche Tarifanalyse auf. Bei den meisten unserer Hotel-Kunden bestehen bereits eigene Versorgungswerke über Fritz & Fritz, diese können unverändert weitergeführt werden.

 

Eckpunkte zur hogarente plus:

Personenkreis:

alle Arbeitnehmer und Azubis in Betrieben, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen /Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben.

Arbeitgeberleistung:

Der Arbeitgeberbeitrag erhöht sich von 150 € auf 240 € im Jahr für Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitkräfte anteilig (bisherige Staffelung entfällt). Die Fälligkeit bei jährlicher Zahlweise: 01.12.019

Die Arbeitgeberleistung wird erst nach 24 Kalendermonaten Betriebszugehörigkeit gezahlt. Ausnahme: Nach 12 Monaten wenn beim vorherigen Arbeitgeber schon eine bAV laut Tarifvertrag bestand oder nach 6 Monaten wenn der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung macht.

Arbeitgeberzuschuss:

Zusätzlich gibt es einen Arbeitgeber-Zuschuss von 16 % auf die freiwillige Entgeltumwandlung des Mitarbeiters.

Der bundeseinheitliche Tarifvertrag soll rückwirkend zum 01. Januar 2019 gelten.

Lösung: Mitarbeiterbindung und -gewinnung

Fritz & Fritz zeigt Ihnen verschiedene Lösungsmöglichkeiten.
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