Kategorie: Hotel

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Verstöße gegen Schwarzarbeit und Mindestlohn. Rechtsschutz wichtig!

Seit 2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. Wer ihn nicht zahlt oder Aushilfen nicht anmeldet, macht sich strafbar. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Sie kennen das sicher: Im Restaurant benötigt man in Stoßzeiten Aushilfen, in Urlaubszeiten auch im Hotel für den Service. Damit alles schnell und unbürokratisch läuft, werden die Aushilfen bar entlohnt – meist unbemerkt von den Aufsichtsbehörden.

In den vergangenen Jahren zeigte die Zahl der aufgedeckten Straftaten deutlich nach oben und lag 2016 bei 26 100 Fällen. Schwarzarbeit ist es ein Wirtschaftsdelikt, das strafrechtliche Konsequenzen hat. Unwissenheit oder kleine Fehler führen schnell zu einem Strafverfahren, welchen den guten Ruf zerstören kann und das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten bringt.

Mindestlohn muss eingehalten werden

Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,19 Euro (2019). Auch die Nichteinhaltung des Mindestlohns ist kein Kavaliersdelikt. 2017 wurden vom Zoll 2.700 Fälle aufgedeckt – hauptsächlich im Gastgewerbe und auf dem Bau.  Arbeitgeber, die sich nicht an den Mindestlohn halten, müssen mit Sanktionen und Nachforderungen rechnen. Laut § 21 Mindestlohngesetz kann bei Verstößen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro verhängt werden.

An dieser Stelle ist es wichtig, sich einen guten Rechtsschutz zuzulegen. Der Spezial-Straf-Rechtsschutz schützt sie,  solange kein Vorsatz nachgewiesen wird. Bis zur Einstellung des Verfahrens zahlt die Versicherung den Rechtsbeistand, Gutachter und die Kosten vor Gericht.

Bei Vorsatz sind Sie verpflichtet, alle Kosten der Rechtsschutzversicherung zurück zu zahlen.

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Wiederbeschaffung von „Sachen gleicher Art und Güte“

Dass eine Hausratversicherung eine Neuwertversicherung ist, wissen Sie sicher! Doch was können Sie erwarten?

Der unter „Neuwert“ definierte Begriff hat man dem ursprünglichen Anschaffungspreis wenig zu tun. Entscheidend ist, was es zum Schadenzeitpunkt kosten würde, die gleiche bzw. vergleichbare Sache neu zu erwerben. Bei neuen Geräten ist die Entschädigungsberechnung einfach: Man kann genau das gleiche Gerät wieder erwerben.

Bei älteren Elektrogeräten hingegen ist es im Versicherungsfall oft so, dass der Versicherungsnehmer im Vergleich zum Anschaffungspreis eine um vielfaches niedrigere Entschädigungsleistung erhält. So kostete vor 15 Jahren ein durchschnittlicher Röhrenfernseher mit 80-90 cm Bildschirmdiagonale ca. 1.000 DM. Einen Flachbildschirm mit einer vergleichbaren Bildschirmdiagonale bekommt man heutzutage bereits für 200 bis 300 EUR – bei deutlich besserer Leistung.

Anspruch auf vergleichbare Qualität

Hatte man seinerzeit sich ein sündhaft teures Markengerät angeschafft, zum Beispiel einen Loewe-Röhrenfernseher mit einer Bildschirmdiagonale von 120 cm im Jahre 2002 in einem Wert von 5.000 EUR, so hat man nach einem Versicherungsfall Anspruch, sich ein vergleichbares Modell desselben Herstellers wiederzubeschaffen. Es würde also nicht ausreichen, wenn der Versicherer die Entschädigungsleistung danach ausrichten würde, wie viel die günstigste Marke mit einer Bildschirmdiagonale von 120 cm kosten würde. Bei einem Premiumhersteller ist der Preisverfall durch den Technologiefortschritt übrigens nicht so stark, wie bei anderen Anbietern. Ein Gerät mit einer vergleichbaren Diagonale geht schnell in die Richtung vom ursprünglichen Anschaffungspreis.

Fazit: Eine Wiederbeschaffung nach „gleicher Art und Güte“ muss den Versicherungsnehmer nicht schlechter stellen!

 

Quelle: VEMA

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E-Scoo­ter richtig anmelden und wirkungsvoll versichern

Seit Mitte Juni 2019 dürfen E-Scooter auf deutschen Straßen fahren. Hier alle Voraussetzungen und der richtige Versicherungsschutz im Überblick:

Voraussetzungen für den E-Scooter

Zunächst braucht der E-Scooter eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder eine Einzelbetriebserlaubnis. Außerdem besteht für E-Scooter eine Versicherungspflicht.

Wer einen Scooter kaufen möchte, sollte prüfen, ob der der Verordnung entspricht und eine gültige Betriebserlaubnis hat. Derzeit werden an den verschiedenen Stellen (Baumärkte, Sportartikelgeschäfte) Fahrzeuge angeboten, die nie für den Straßenverkehr zugelassen wurden/werden!

Eigenes Kennzeichen

Für jeden Scooter muss eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Eine selbstklebende Versicherungsplakette ist Pflicht und ist über Kfz-Versicherer erhältlich. Dafür bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn der Elekroscooter verliehen wird.

Der Versicherungsschutz gilt zudem in den Staaten der Europäischen Union (Versicherung gibt internationale Versicherungsbestätigung, so genannte „Grüne Versicherungskarte“ aus). Bei Reisen in nicht EU-Staaten sollte man im Versicherungsvertrag nachsehen bzw. direkt seinen Kfz-Versicherer fragen.

Segways wurden bislang in der Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) gesetzlich geregelt. Diese wird nun die neue Verordnung abgelöst. Segways bekommen zukünftig ebenfalls die aufklebbare Versicherungsplakette.

Wer einen Elektro-Scooter ohne Versicherungsplakette bzw. ohne die notwendige Haftpflichtversicherung auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet, macht sich strafbar und riskiert empfindliche Strafen. Und: Nach einem Unfall kann es unter Umständen zu hohen Schadenersatzforderungen kommen, die der Fahrer in diesem Fall aus eigener Tasche bezahlen muss.

Unfall und Diebstahl

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt für den entstandenen Schaden beim Unfallgegner auf. Mit Hilfe einer Unfallversicherung lassen sich die Folgen von eigenen Verletzungen nach einem Unfall absichern. Die private Haftpflichtversicherung schützt dagegen nicht!

Einige Versicherer bieten in ihren Kaskoversicherungen auch die Absicherung gegen Diebstahl des Elektro-Tretrollers an.

Quelle: GDV

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Hochwasser Versicherungsschutz

Elementarschäden: Keine staatlichen Soforthilfen mehr

Überschwemmungen, Sturzfluten und Starkregen – Wetterkapriolen werden auch in Deutschland häufiger und vor allem stärker in der Wirkung. Wer sich bisher auf sein Glück und den Staat als „Ersatzversicherer“ verlassen hat, muss seit Mitte 2019 umdenken.

 

Nach schweren Naturkatastrophen war zumindest auf den Staat Verlass: Wer als Privatperson oder Unternehmen einen größeren Schaden erlitten hatte, konnte sich auf finanzielle Hilfe verlassen. Ab dem 1. Juli 2019 ist damit aber Schluss. Nach Sachsen hat auch Bayern beschlossen, nur noch in Einzelfällen Opfern einen finanziellen Ausgleich zu gewähren. Als Härtefälle werden Objekte angesehen, die nicht versicherbar sind.  98 % aller Gebäude in Deutschland sind laut Gesamtverband der Versicherer jedoch gegen Elementarschäden versicherbar. Auch dort, wo der Staat etwa durch Flussbegradigungen eine Mitschuld trägt oder Baugenehmigungen in Hochwassergebieten erteilt, wird es Ausnahmeregelungen geben.

Bislang sind in Deutschland etwa 40 Prozent der Gebäude entsprechend abgesichert. Zwischen den Regionen gibt es jedoch starke Unterschiede. Während in Baden-Württemberg  mehr als 90 Prozent der Häuser versichert sind (bis 1994 Pflichtversicherung!), fällt die Quote in Bremen und Niedersachsen deutlich unter 20 Prozent.

 

Mehr Infos zum Thema Gebäude- und Inventarversicherung gibt es hier.

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