Kategorie: Hotel

Vertrag Versicherung

Management: Auch Gesellschafter-Geschäftsführer haften privat

Ein großer Teil der GmbHs im Land sind ausschließlich inhabergeführt. Denn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird normalerweise gerade dafür gegründet, dass die persönliche private Haftung des Selbstständigen außen vor ist. § 13 Abs. 2 GmbH-Gesetz verspricht, dass die Haftung im Außenverhältnis auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Doch welche Regelungen greifen im Innenverhältnis?

§ 43 Abs. 2 GmbHG regelt hier: „Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.“ Die Gesellschaft – als eigenständige juristische Rechtsperson – kann also Schadenersatzansprüche an den Geschäftsführer stellen. Eine Unterscheidung zwischen angestelltem Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) kennt das Gesetz nicht.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsprechung in den letzten Jahren stark dazu tendiert, Gläubigern der GmbH eine direkte Inanspruchnahme des Geschäftsführers zu ermöglichen, wenn dessen Fehler ursächlich für zum Beispiel einen Forderungsausfall war. Ein Widerspruch zur beschränkten Haftung des Unternehmens ist dies natürlich nicht, da ja das Vermögen des Verantwortlichen herangezogen wird.

Muss sich im schlimmsten Fall ein Insolvenzverwalter der weiteren Geschicke der Firma annehmen, wird dieser natürlich alle Möglichkeiten ausloten, an die nötigen Finanzmittel zu gelangen. Der ursprüngliche Zweck der GmbH, das private Vermögen zu schützen, kann dann dahin sein. Vielen Gesellschafter-Geschäftsführern ist diese Problematik nicht bewusst!

Eine D & O Versicherung („Directors & Officers“ oder auch „Managerhaftpflicht“) kann für einen solchen Fall die Rettung sein. Dieser sinnvolle Haftpflichtschutz prüft, ob ein rechtlicher Anspruch gegen den Geschäftsführer besteht und kommt im Rahmen der Versicherungssumme ggf. auch dafür auf. Bei ausreichend hoher Versicherungssumme bleibt das Privatvermögen verschont. Ein solcher Vertrag kann von jeder Kapitalgesellschaft abgeschlossen werden. Versichert sind im Vertragsrahmen alle geschäftsführenden Organe.

Die D & O Versicherung ersetzt der Gesellschaft den verursachten Schaden. Eine Win-win-Situation für alle Beteiligten. Übrigens: Im Falle einer Unternehmensinsolvenz kann es schnell dazu kommen, dass Beiträge zur Versicherung nicht mehr gezahlt werden. Der Versicherungsschutz kann dann gefährdet sein. Angestellte Entscheider können diese Gefahr umgehen, indem sie selbst eine personenbezogene Absicherung abschließen. Das Haftungspotenzial als Führungskraft ist enorm. Setzen Sie Ihr privates Lebenswerk daher nicht aufs Spiel!

Hier kann ein GGF persönlich haften:

  • Aufklärungspflichten gegenüber Vertragspartnern bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft werden verletzt
  • Jahresabschluss nicht rechtzeitig oder unzutreffend erstellt; bei entsprechender rechtzeitiger Kenntnis oder fehlerfreier Erstellung hätte der Vertragspartner die Geschäftsbeziehung abgebrochen
  • Schädigung von Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung
  • unzureichende Ausstattung mit nötigem Kapital (Unterkapitalisierung)
  • Vorgeben einer tatsächlich nicht vorhandenen Solvenz des Unternehmens im Rechtsverkehr

Quelle: VEMA

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Dieb Einbruch Hotel

Nach einem Einbruch: Obliegenheiten beachten!

Bemerkt ein Versicherungsnehmer einen Einbruch, hat er Pflichten zu erfüllen, um seinen Versicherungsschutz durchsetzen zu können.Tut er es nicht, droht ihm die Kürzung den Entschädigungsleistung oder – im schlimmsten Fall – der Totalverlust.

Deshalb sollte man die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls kennen.

  1. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzeigen
  2. Anzeige des Falls unverzüglich beim Versicherer– gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch
  3. Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen an Versicherung und Polizei
  4. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und diese ggf. beim Versicherer erfragen
  5. Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind.
  6. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (Fotos)
  7. Beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufbewahren
  8. Auskünfte, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich sind, erteilen
  9. Untersuchungen über Ursache und Höhe des Schadens zulassen
  10. angeforderte Belege erbringen, deren Beschaffung billigerweise zugemutet werden können
  11. Aufgebotsverfahren für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige
    Urkunden einleiten
  12. sperrbare Dokumente wie Sparbücher sperren.

Quelle: Poolworld

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Bargeld Absicherung Disco

Hausrat: Auch Bargeld versichert?

Wer in seiner Wohnung regelmäßig größere Beträge Bargeld aufbewahrt, sollte die Deckungssumme seiner Hausratversicherung überprüfen. In den Vertragsbedingungen sind meist Obergrenzen für gestohlenes Bargeld definiert. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem aktuellen Beschluss diese Regelung bestätigt.

Ein Restaurantbesitzer aus Osnabrück hatte nach einem Einbruch den Schaden seiner Versicherung gemeldet. Er hatte in seinen Privaträumen auch Trinkgelder aus dem Restaurantbetrieb in erheblicher Höhe aufbewahrt. Die Versicherung wies auf ihre allgemeinen Vertragsbedingungen hin: Bargeld, welches nicht in einem Tresor aufbewahrt wird, wird nur bis zu einem Betrag von 1.100 Euro ersetzt.

Der Mann fühlte sich durch die Klausel benachteiligt und war überzeugt, dass die Versicherung ihn bei Vertragsabschluss explizit auf eine solche Klausel hätte hinweisen müssen. Die Versicherung hätte bei einem Restaurantbesitzer damit rechnen müssen, dass die Trinkgelder in bar aufbewahrt werden.

Der 5. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg vertrat eine andere Ansicht. Die Versicherung treffe keine gesonderte Hinweispflicht. Auch von einem Laien könne erwartet werden, mit einer Begrenzung der Einstandspflicht der Versicherung für Bargeldbeträge zu rechnen, die nicht in einem Tresor aufbewahrt werden. Die Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer nicht in unangemessener Weise.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss 5 U162/16 vom 13.01.2017, Ass compact

Versicherungstechnische Gutachten

Objektive und sachliche Prüfung Ihrer Versicherungen.
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Wasserleitungen Schaden Versicherung

Leitungswasserschäden: Unangenehm und teuer

Jährlich entstehen in Deutschland mehr als eine Million Leitungswasserschäden. Der Verlauf ist meist tückisch: Die Rohre liegen hinter Putz und bis ein Leck festgestellt wird, sind häufig schon große Mengen an Wasser ausgetreten.

Zwar kann man sich gegen Leitungswasserschäden absichern, der Ärger für den Geschädigten jedoch bleibt: Räume müssen getrocknet und saniert werden, vielfach müssen Böden, Türen und Einrichtung neu angeschafft werden. Dabei kommt es ab und zu Missverständnissen: Dem Versicherungsnehmer steht eine Entschädigung nach Neuwert zu, allerdings mit der Einschränkung „Sachen gleicher Art und Güte“. Folgende Beispiele sollen die Thematik verdeutlichen:

  • Ein einfacher Teppich- oder Laminatboden kann im Schadenfall nicht ohne Abzüge durch einen hochwertigen Parkettboden ersetzt werden.
  • Wird eine einfache und handelsübliche Zimmertüre durch einen Wasserschaden beschädigt so werden die Mehrkosten für eine feuerfeste, schalldichte Türe nicht übernommen.
  • Nimmt man den Schadenfall zum Anlass für weitere Renovierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, so wird der Versicherer nur die schadenbedingt anfallenden Kosten übernehmen.
  • Zu prüfen ist im Schadenfall auch, ob eine Reparatur der durchnässten Gegenstände möglich und günstiger als eine Neuanschaffung ist (z.B. eine Oberflächenbehandlung bei Vollholz-Möbeln, Reinigung von durchweichten Sitzpolstern).
  • Auf der anderen Seite wird auch der technische Fortschritt berücksichtigt. Wird z.B. eine funktionstüchtige Minibar beschädigt und ist heutzutage nur noch ein energieeffizienteres Modell lieferbar, so wird selbstverständlich das neuere Gerät bezahlt.

 

Pflichten beachten

Für Sie als Versicherungsnehmer gibt es vertragliche Obliegenheiten, Wasser führende Anlagen und Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen. Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. In der Rechtsprechung hat sich ein Kontrollintervall von 2x wöchentlich bei leerstehenden Gebäuden herauskristallisiert. Ist jedoch bekannt, dass z.B. die Heizung störanfällig ist oder liegen sonstige Besonderheiten vor, so kann auch eine häufigere Kontrolle angebracht sein. Alle Leitungen sind zudem abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. In der kalten Jahreszeit müssen darüber hinaus alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden.

Bitte beachten Sie:

  • Bei Wasseraustritt und/oder plötzlichen Wasserflecken umgehend den Haupthahn abdrehen
  • Stromzufuhr für den betroffenen Bereich abstellen, selbst keine Spannungsprüfung vornehmen
  • Noch vorhandene intakte Einrichtungen schützen und bei Bedarf entfernen
  • Hausrat und Betriebseinrichtungen aus dem Gefahrenbereich nehmen, Teppiche aufnehmen
  • Geringere Wassermengen sofort aufnehmen, Holzflächen sofort trocknen
  • Bei größeren Überflutungen Feuerwehr rufen
  • Trocknen, Lüften und Heizen der betroffenen Räume
  • Bei Frostschäden die zugefrorenen Rohre oder Heizkörper langsam auftauen.
  • Zur Dokumentation Schaden fotografieren und bis zur Klärung beschädigte Rohre aufbewahren.

 

Quelle: SparkassenVersicherung

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E-Tankstelle Mobilität Hotel

E-Bikes und Pedelecs: Erst versichern, dann fahren

Immer mehr Hoteliers bieten ihren Gästen Fahrräder mit elektrischem Hilfsmotor zur Leihe an. Wichtig ist dabei ein Blick in die Versicherungsbedingungen.

Zu unterscheiden ist zunächst, ob der Hotelier im eigenen Namen verleiht oder dazu einen Partner, etwa ein benachbartes Radgeschäft damit beauftragt. Im zweiten Fall geht der Radverleiher mit dem Hotelgast einen Vertrag ein und muss im Schaden haften.

Verleiht der Hotelier eigene Räder, so sollte er dringend seinen Versicherungsschutz überprüfen. Funktionieren die Bremsen nicht oder hakt die Schaltung, dann kann der Gast nach einem Sturz Schadenersatz fordern. Schäden, die der Fahrer selbst verschuldet (eigene und fremde, zum Beispiel bei einem Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer), müssen nicht ersetzt werden. Ein Leihvertrag, der von beiden Seiten unterschrieben wird, schafft rechtliche Klarheit. Auch zum Thema Diebstahl sollte dieser Vertrag einen Passus enthalten.

 

Wir empfehlen eine Vollkasko-Versicherung für Ihre verliehenen Fahrräder: Hier sind Diebstahl, Reparaturkosten, Elektronikschäden mitversichert – und das zum Neuwert.

Auch bei der eigenen Nutzung auf Versicherungsschutz achten

Pedelecs sind in der Regel nach den meisten neueren Bedingungswerken in der Privathaftpflichtversicherung
mit abgedeckt, da Sie einem Fahrrad gleichgestellt werden. Bitte vergewissern Sie sich, ob bei Ihrem Vertrag Versicherungsschutz besteht.
Für S-Pedelecs sowie E-Bikes (leistungsgesteigerte Modelle) besteht kein Schutz im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung. Sie benötigen ein Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder. Doch beachten Sie bitte auch hier: Nicht jeder Versicherer, der Schutz für klassische Kleinkrafträder wie Mokicks, Motorroller usw. gewährt, versichert auch S-Pedelecs oder E-Bikes.

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