Jeder, der für die Verkehrssicherheit von Bäumen einzustehen hat, sollte daher zum einen durch ausreichende Baumkontrollen und gegebenenfalls durch die Vornahme sichernder Maßnahmen bereits im eigenen Interesse Vorsorge treffen und zum anderen durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung das mögliche Haftungsrisiko absichern.
Ansprüche entstehen gem. § 823 Abs. 1 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Das bedeutet, dass der für die Verkehrssicherung eines Baumes Verantwortliche für jeden Sach- und Personenschaden sowie Vermögensschäden haftet, der durch den Baum verursacht wird, sofern ihm eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht vorwerfbar ist und der Schaden kausal auf diese Pflichtverletzung zurückzuführen ist.
Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht
Gerade bei Astbruch, Entwurzeln oder Erkrankung eines ganzen Baumes ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Eigentümer seiner Kontrollpflicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. In seiner Grundsatzentscheidung vom 21.01.1965 hat der BGH noch heute gültige maßvolle Regeln aufgestellt (BGH III ZR 217/63): Der Baum ist in gewissen Intervallen einer sorgfältigen Sichtkontrolle vom Boden aus zu unterziehen. Eine fachmännische Untersuchung ist bei Feststellung verdächtiger Umstände zu veranlassen (vgl. auch OLG Düsseldorf vom 23.07.2013). Die äußere Besichtigung hat sich dabei auf den gesamten Baum zu erstrecken und in regelmäßigen Abständen auch den Stammfuß zu erfassen, der der Gefahr einer Pilzinfektion ausgesetzt ist.
Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt erst dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind. Solche Anzeichen können beispielsweise sein: trockenes Laub, dürre bzw. verdorrte Äste, äußere Beschädigungen, ein hohes Alter des Baums (aber nicht für sich genommen), der Erhaltungszustand, seine Stellung und sein statischer Aufbau.
Ein Großteil der Oberlandesgerichte fordert eine zweimal jährlich erfolgende Sichtkontrolle – einmal im belaubten, einmal im entlaubten Zustand. Der BGH hat auf diese OLG-Rechtsprechung verwiesen, betont aber auch, dass es immer einer Prüfung im Einzelfall bedarf (vgl. BGH Urteil vom 04.03.2004 – III ZR 225/03).
Grundsätzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht beim Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht. Dieser hat die Verfügungsgewalt über das Grundstück und somit auch über den Baum. Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht durch Vertrag ist grundsätzlich zulässig (bspw. Fachfirma, Mieter, Pächter), sodass sich die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers sodann auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht dahingehend beschränkt, dass die vertraglich übernommenen Verpflichtungen auch ausgeführt werden.
Tritt höhere Gewalt ein – zum Beispiel ein starker Sturm – besteht dagegen in den meisten Fällen keine Haftung, da auch ein gesunder Baum brechen kann und nicht jeder vorgeschädigte Baum entfernt werden muss. Sofern sich dem Pflichtigen allerdings der Verdacht aufdrängen musste, dass der Baum dem nächsten Sturm nicht standhalten wird und ihm ein rechtzeitiges Eingreifen mit angemessenen und zumutbaren Mitteln möglich war, scheidet eine Haftungsfreistellung aufgrund höherer Gewalt aus.
Einige Beispiele
Astbruch bei gesundem Baum: Es gibt Baumarten, die auch im gesunden Zustand vermehrt zu Astbruch neigen, etwa Pappeln und Weiden. Nach einer Entscheidung des BGH verlangen es die Verkehrssicherungspflicht nicht, solche gesunden aber vergleichsweise bruchgefährdeteren Baumarten aus dem öffentlichen Verkehrsraum gänzlich zu entfernen. Der Astbruch stellt sich hier als allgemeines Lebensrisiko dar.
Fruchtfall: Ragt der fruchttragende Baum (z.B. Kastanie, Walnuss, Eiche) vom Privatgrundstück in den öffentlichen Verkehrsraum hinein, so kommt es nicht selten zu Schäden an Fahrzeugen, die von Dritten dort abgestellt werden. Eine Haftung des Baumeigentümers besteht in diesen Fällen jedoch nicht. Das gilt auch für Schäden, die durch Pollen oder Baumharz (Birke/Ahorn/Kiefer usw.) hervorgerufen werden.
Wurzeln: Erhebliche Schäden können auch durch die Wurzeln eines Baumes entstehen, wenn diese in das Grundstück des Nachbarn eindringen und dort beispielsweise Schäden an Fundamenten verursachen oder Leitungen verstopfen. Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB ist hier jedoch regelmäßig nicht gegeben.
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