Kategorie: Hotel

Strom Hotel Versicherung

Prüfung elektrischer Anlagen: Ein Muss für Ihre Sicherheit

Arbeitgeber sind verpflichtet, elektrische Anlagen und Betriebsmittel regelmäßig fachkundig prüfen zu lassen – das verlangen die Berufsgenossenschaften wie die Versicherer. Wir erklären die Regeln.

In den vergangenen Jahren hat die Zahl der elektrischen Geräte und Einbauten stark zugenommen. Hinzu kommt die wachsende Zahl an Fahrzeugen, die elektrisch betrieben werden: Autos, Pedelecs, E-Scooter. Um vor allem dem Personen- und Brandschutz gerecht zu werden, müssen elektrische Anlagen deshalb regelmäßig von einem Fachmann überprüft werden. Die Prüfung ist für alle Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben und bei Zuwiderhandlungen können hohe Strafen verhängt werden. Im Schadenfall droht außerdem der Verlust des wichtigen Versicherungsschutzes.

Komplizierte Vorgaben führen in der Praxis aber zur Verunsicherung. Wann und in welchen Abständen muss geprüft werden? Was muss geprüft werden? Wie muss geprüft werden? Wer darf prüfen?

Unterschiedliche Prüffristen

Die DGUV Vorschrift 3 (Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft) dient vor allem dem Personenschutz. Die Klausel 3602 ist die Feuerklausel der Versicherer, die für Ihren Versicherungsschutz relevant ist.
Beiden liegen unterschiedliche Fristen zur Überprüfung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel zugrunde. Sie müssen jedoch eingehalten werden, um im Falle eines Schadens weder strafrechtlich verfolgt zu werden, noch den eigenen Schutz zu verlieren.

Die behördliche Prüfpflicht DGUV- Vorschrift sieht alle vier Jahre eine Prüfung der elektrischen Anlagen und ortsfesten Betriebsmittel vor. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen alle sechs Monate geprüft werden. Zur Prüfung ist eine Elektrofachkraft ausreichend.

Die versicherungsvertragliche Prüfpflicht gemäß Klausel 3602 sieht eine jährliche Prüfung durch einen Fachingenieur oder Sachverständigen vor. Das kann aufwendig und teuer werden.

Hier finden Sie mehr Informationen zur Elektroprüfung im Hotel.

Indirekte Versicherungskosten sparen

Während gesetzlich-behördliche Regelungen (Ziel: Personenschutz) starr sind, können vertragliche Klauseln (Ziel: Sachschutz) durchaus angepasst werden. Fritz & Fritz Spezialkonzepte für Hoteliers bieten nicht nur die Verlängerung von Prüfintervallen (bei Mängelfreiheit der Anlage), sondern auch eine Vereinfachung der Prüfung. Prüft ein Elektromeister, so kann das mehrere tausend Euro billiger werden als bei gleicher Prüfung durch den VdS-anerkannter Sachverständigen.

In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich auch, einmal die Regelung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. In jedem Fall sollten die regelmäßigen Prüfungen ordentlich dokumentiert sein und auch die Prüfung von privaten Elektrogeräten einbeziehen (sofern es kein Verbot gibt), die die Mitarbeiter an ihren Arbeitsplatz mitbringen. Denn auch dafür sollte Ihr Vertrag den Versicherungsschutz übernehmen!

Produktlösung: All-Risk Hotel

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Prüfung elektrischer Anlagen

Elektroprüfung: Mit den eigenen Leuten?

In Hotels und gastronomischen Betrieben sind elektrischer Anlagen und Betriebsmittel  nach DGUV Vorschrift 3  zu überprüfen. Doch wer darf diese Prüfung machen und was passiert, wenn die Überprüfung vernachlässigt wird?

Defekte Elektrogeräte sorgen Jahr für Jahr für Unfälle und Brände. Regelmäßige Prüfungen sollen dafür sorgen, dass niemand zu Schaden kommt. Unterschieden wird dabei nach vertraglichen Prüfpflichten, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden und behördlichen Pflichten nach DGUV Vorschrift 3. Demnach muss eine „Elektrofachkraft“ die Überprüfung vornehmen. Bei „ortsfesten“ Betriebsmitteln alle vier Jahre, bei mobilen alle sechs Monate.

Doch wer ist eine Elektrofachkraft? Wer aufgrund seiner „fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann“, wird als Elektrofachkraft zugelassen.

Ist mein Mitarbeiter eine Elektrofachkraft?

Eine Ausbildung ist die Grundlage für die Qualifikation einer Elektrofachkraft, hinzukommen Praxiserfahrung und Vorschriftenkenntnis. Die einmal erworbene Elektrofachkraft-Qualifikation kann durch mangelnde Fortbildung oder durch die Ausübung fachfremder Tätigkeiten über einen bestimmten Zeitraum auch wieder verloren gehen. Die Entscheidung, ob der Arbeitnehmer Fachkraft ist, liegt alleine beim Unternehmer bzw. Arbeitgeber oder der von ihm im fachlichen Bereich beauftragten Person.

Wichtig, wenn die Prüfung durchgeführt wird, ist anschließend die Dokumentation der Ergebnisse. Der Prüfbericht sollte enthalten, wann die Prüfung durchgeführt wurde, was geprüft wurde, welche Mängel festgestellt wurden und bis wann die Mängel abgestellt werden.

Ihr Vorteil bei Fritz & Fritz

Alle Hoteliers und Gastronomen, die einen All-Risk-Vertrag bei Fritz & Fritz unterschrieben haben, können „ihre“ Elektrofachkraft auch zur Prüfung ihrer vertraglichen Pflichten heranziehen. Statt eines Vds- anerkannten Sachverständigen reicht die Dokumentation der Prüfung durch die Fachkraft, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Und: Statt jährlicher Prüfung sind die Prüfungen für die Versicherung nur noch alle fünf Jahre durchzuführen!

Drastische Strafen

Wer seinen Prüfpflichten nicht nachkommt und dadurch einen Schaden fahrlässig herbeiführt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Neben einer Geldbuße von 10.000 Euro drohen strafrechtliche Konsequenzen. Brennt das Hotel oder das Restaurant ab, droht der Verlust des Versicherungsschutzes und damit ggf. der Existenz!

Quelle: Bayerische Landesbrandversicherung AG

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E-Check Prüfung elektrischer Anlagen

Brandherd elektrische Anlagen

Solche Meldungen liest man immer wieder: „Der Dachstuhl des einsam gelegenen Landhotels steht in Flammen. Mehrere Stunden sind die Feuerwehren der umliegenden Ortschaften im Einsatz, um den Brand zu löschen. Erste Ermittlungen ergeben: Den Brand ausgelöst hat ein elektrischer Defekt an einem Kühlschrank.“

Dabei können elektrische Defekte vor einem Ausbruch eines Brandes schon entdeckt werden. Dazu müssen Elektrogeräte im Betrieb regelmäßig von einem Fachmann überprüft werden. Bei ortsfesten Geräten wird eine Prüfung alle vier Jahre empfohlen, bei ortsbeweglichen alle sechs Monate.

Eine einfache und effektive Brandschutzmaßnahme ist außerdem ein routinemäßiger Kurz-Check bei der Zimmerreinigung:

  • Kühlschranktür geschlossen?
  • Herdplatten aus?
  • Elektrogeräte ausgeschaltet?
  • Private Elektrogeräte von Gästen ausgesteckt?
  • Ungewöhnliche Gerüche, z. B. es riecht verbrannt?
  • Ungewöhnliche Geräusche, z. B. defekte Lüfter?
  • Aschenbecher geleert?
  • Genügend Abstand brennbarer Gegenstände, z. B. Vorhänge, zu Elektrogeräten?

Quelle: Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)

Brandschutzberatung

Wenn Brandschutzauflagen erdrückend werden.

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Urteil Gericht

Bundesgerichtshof: Kein Anspruch auf Zahlung bei Covid 19

Mit Spannung wurde das erste Urteil am Bundesgerichtshof (BGH) zu Betriebsschließungsversicherungen erwartet. Letztendlich bekam der Versicherer recht und musste nicht zahlen. Ein Urteil mit Tragweite!

Geklagt hatte ein Gastronom aus Travemünde. Er wollte klären lassen, ob ihm Ansprüche aus einer Betriebsschließungspolice des Versicherers Axa wegen einer behördlich angeordneten Schließung seiner Gaststätte im ersten Corona-Lockdown zustehen. Der BGH entschied (Az. IV ZR 144/21) jedoch gegen ihn: Aus der behördlich angeordneten Schließung von Restaurants und Hotels in der Corona-Pandemie stünde ihm keine Entschädigung zu. Begründung: Die verhandelten Bedingungen der Axa Versicherung AG regeln laut BGH die versicherten Infektionsgefahren abschließend. Es gäbe eine umfangreiche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern, die von der jeweiligen Police abgedeckt seien. Das Coronavirus werde dort nicht genannt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde die Aufzählungen aber als abschließend erachten.

„Die Entscheidung des BGH wirkt besonders deswegen schwer, weil die Bedingungen der Axa als Standardbedingungen gelten, wie sie der Gesamtverband der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) als Musterregeln veröffentlicht hatte“, urteilt das Fachmagazin Versicherungsjournal. Zwar sind viele weitere Verfahren zur Betriebsschließungsversicherung beim BGH anhängig, aber schon heute sprechen Experten davon, dass sich viele Hoteliers und Gastronomen glücklich schätzen könnten, die der so genannten „Bayerischen Lösung“ zugestimmt hätten. Diese war als Kulanzleistung von einigen Versicherern angeboten worden: 15 Prozent Entschädigung für 30 Tage.

Über so magere Zahlungen brauchten sich Kunden von Fritz & Fritz keine Gedanken machen: Sie mussten weder vor Gericht ziehen, noch andere Anstrengungen unternehmen. In intensiven, über Wochen dauernden Verhandlungen wurden durch ihren Makler Fritz & Fritz Argumente für die Auslegung der Versicherungsbedingungen erarbeitet und mit dem Versicherer ausgetauscht. Am Ende stand ein Vergleichsangebot für unsere Kunden, welches nicht nur ein vielfaches der Bayerischen Lösung beinhaltete, sondern – noch deutlich wirkungsvoller – den kompletten Schließungszeitraum von bis zu 73 Tagen (je nach Bundesland) abdeckte. Die allermeisten Kunden stimmten dem Vergleich zu und erhielten zeitnah erhebliche Zahlungen aus ihrer Betriebsschließungsversicherung.

Bestandskunden wissen, dass solche Leistungen auch in anderen Versicherungssparten von Fritz & Fritz erbracht werden und vertrauen deshalb auf uns!

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Skisaison: Haftung bei Diebstahl

Die Wintersaison ist eröffnet. Viele Hoteliers heißen Wintersportbegeisterte herzlich willkommen. Einige Skifahrer bringen ihre Ausrüstung mit und parken sie im Skikeller des Hotels. Doch wer haftet, wenn das Equipment gestohlen wird?

Kann in solchen Fällen der Hotelier haftbar gemacht werden und kann er sich dagegen absichern? Der Gesetzgeber hat die Ersatzpflicht eines Hoteliers für den Fall des Verlusts von eingebrachten Sachen der Hotelgäste in §§ 701, ff. BGB ausdrücklich geregelt. Hiernach hat der Versicherungsnehmer nicht nur für Schäden Dritter einzustehen, die er oder einer seiner Mitarbeiter (so genannte Erfüllungsgehilfen) schuldhaft herbeigeführt hat, sondern den Hotelier trifft sogar eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht für den Verlust von Sachen seiner Gäste (§ 702 Abs. 2 Ziff. 1 BGB).

Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung wird sie allerdings betragsmäßig auf das 100-fache des Beherbergungspreises für einen Tag, jedoch mindestens 600,00 EUR und höchstens 3.500,00 EUR (§ 702 Abs. 1 BGB) begrenzt. Sie beruht auf dem Schutz des Gastes und der Verwirklichung der Betriebsgefahr. Die Haftungsvoraussetzung hierfür ist, dass der Anspruch des Gastes aus § 701 Abs. 1 und 2 BGB sich gegen den gewerblich tätigen Hotelier richtet.
Dieser Anspruch erlischt jedoch, wenn der Schaden nicht unverzüglich dem Hotelier gemeldet wird (§ 703 S.1 BGB). Ferner tritt keine Schadensersatzpflicht gemäß § 701 Abs. 3 BGB für den Hotelier ein, wenn der Schaden durch:

  • den Gast selbst, dessen Begleiter oder aufgenommene Person des Gastes,
  • die Beschaffenheit der Sache selbst,
  • oder durch höhere Gewalt verursacht wird.

Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung besteht hier eine Umkehr der Beweislast, somit obliegt dem Gast lediglich die Beweislast für das Einbringen und den Verlust der Sache. Eine Sache gilt generell als „eingebracht“, wenn sie für die Beherbergungszeit in das Hotel aufgenommen oder wenn sie vor oder nach der Beherbergungszeit vom Hotelier oder seiner Mitarbeiter in Obhut genommen wird. Dieser Zeitraum beginnt mit der Aufnahme des Gastes in die Beherbergung und endet mit dem Verlassen der Beherbergung zur Abreise.

„Diebe machen keine Ferien“

Der Verlust der Wintersportausrüstung im Hotel führt immer zum Ärgernis des Beherbergungsgasts. Oftmals ist die Aufbewahrung der Wintersportausrüstung in den Skikellern keine hundertprozentige Sicherheit, denn häufig findet man sie nicht abgeschlossen vor. Der Hotelier kann verschiedene Präventionsmaßnahmen treffen, wie z.B. Videoüberwachung, abschließbare Skiständer und Skischuhschränke, Codekarten für
den Zugang des Skikellers.
Die aufgeführten Präventionsmaßnahmen zum Schutz der Wintersportausrüstung führen jedoch nicht zur Haftungsfreistellung des Hoteliers, auch Schilder wie „Aufbewahrung auf eigene Gefahr“ oder „Für Diebstahl übernimmt das Hotel keine Haftung“ haben keine Auswirkung auf die Haftung. Sie dienen gegebenenfalls zur Schadenabwendung.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Betriebs-Haftpflicht, ob die eingebrachte Wintersportausrüstung von Gästen ausgeschlossen ist. Manchmal ist eine Zusatzvereinbarung möglich. Wir beraten Sie gerne!

Quelle: Haftpflichtkasse 

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