Kategorie: Hotel

Hochwasser Versicherungsschutz

Fritz & Fritz All-Risk: Vorteile beim Wiederaufbau

Versicherungsverträge sind manchmal tückisch. Wer glaubt, dass ein Versicherungsvertrag bei Schäden aufkommt und man danach freie Entscheidungen treffen kann, sollte sich die „Wiederherstellungsklausel“ anschauen.

Viele Gebäudeversicherungen enthalten diese Klausel, die besagt, das ein Gebäude, welches beispielsweise durch Brand oder Hochwasser komplett zerstört wurde, nur am selben Ort und nur im selben Umfang bei gleicher Nutzungsart wieder aufgebaut werden darf.

Ein Beispiel: Ein Hotelierspaar verliert durch ein Hochwasser ihren Betrieb, sind aber dafür versichert. Da sie kurz vor der Rente stehen und das Hotel am alten Standort aufgrund zerstörter Infrastruktur nicht schnell wiederaufgebaut werden kann, möchten sie auf einen Hotelneubau verzichten und anderswo bauen. Eine strenge Wiederherstellungsklausel würde sie zwingen, an derselben Stelle dasselbe Haus mit derselben Nutzungsart zu errichten!

Die All-Risk von Fritz & Fritz ist da flexibler: Der Versicherer leistet Entschädigung auf Neuwertbasis auch dann, wenn vom Schaden betroffene Gebäude an anderer Stelle (Deutschland) oder ähnlicher Betriebsart wiederaufgebaut werden. Ihr Vorteil: Volle Flexibilität beim Einsatz der Entschädigung.

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Blitz Versicherung Hotel

Hausrat- und Wohngebäudeversicherung: Wenn der Blitz einschlägt

Im vergangenen Jahr haben Blitzeinschläge zu einem neuen Schadenhöchststand gesorgt. Hausrat- und Wohngebäudeversicherer zahlten 280 Millionen Euro für Blitz- und Überspannungsschäden.

Während die Anzahl der Schadenfälle rückläufig ist – es wurden 290.000 Einschläge gemeldet und damit etwa 10.000 weniger als 2017 – werden die Kosten bei jedem Einschlag höher. Im Durchschnitt kostete die Regulierung eines Blitzeinschlags 960 Euro. Gründe liegen in der verbesserten Gebäudetechnik: Bei einem Einschlag müssen Steuerungen für Heizung oder Jalousien repariert oder ausgetauscht werden.

Wer zahlt?

Nach einem Blitzeinschlag übernimmt die Wohngebäudeversicherung Schäden am Dach oder Mauerwerk. Gedeckt sind auch Aufräumarbeiten und die Sicherung des Grundstücks. Schäden an beweglichem Eigentum in der Wohnung oder im Haus trägt die Hausratversicherung.

Aber Achtung! Nicht immer ist der Blitzschlag direkt für die Schäden verantwortlich. Häufig werden elektronische Geräte durch hohe Überspannung beschädigt. Während eines Gewitters kommt es zu gewaltigen elektrischen Entladungen. Gefährlich wird es vor allem dann, wenn hohe Überspannungen über den Netzanschluss oder die Antenne ins Haus gelangen. Man spricht dann von Überspannungsschäden. Besonders gefährdet sind Geräte mit elektronischen Bauteilen wie Fernseher, Computer, Drucker oder Telefon.

Überspannungsschäden sind nicht automatisch durch eine Wohngebäude- oder Hausratversicherung abgedeckt. Sie müssen zusätzlich versichert werden – meist über die Hausratversicherung. Nur Schäden an fest eingebauten elektrischen Installationen wie der Heizungssteuerung sind ein Fall für die Wohngebäudeversicherung.

Quelle: GDV

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Wasserschäden: Wer zahlt bei undichten Fugen?

Mehr als die Hälfte aller Wohngebäudeschäden gehen auf Leitungswasserschäden zurück. Sind undichte Fugen an Wannen und Duschen die Ursache, gibt es oft Probleme in der Abwicklung.

Versicherungen tun sich schwer, Schäden durch den Austritt von Leitungswasser an schadhaften Dichtungsfugen zu übernehmen. Schuld daran sind meist unterschiedliche Ansichten. Duschen und Wannen seien ja dazu da, einen Wasseraustritt zu gewähren. Wenn es eine undichte Stelle gibt, ist dieser nicht versichert. Die andere Seite sieht Wanne oder Dusche im Ganzen als Teil des Rohrsystems. Damit wäre auch das ordnungsgemäße Abfließen mit gedeckt und der Schaden versichert.

Die Rechtsprechung kommt zu unterschiedlichen Ergebnissen:  Das OLG Düsseldorf beispielsweise sieht solche Schäden als nicht versichert an, das OLG Frankfurt/Main sieht es ganz anders. Auf der sicheren Seite ist also nur der, dessen Versicherungsvertrag den Wasseraustritt aus Fugen einschließt.

Ausschluss von Schwamm und Schimmel

Oft bleibt der Wasseraustritt durch defekte Silikonfugen über längere Zeit unbemerkt. In der Folge bilden sich dann Herde mit Schimmel oder Schwamm. In den Bedingungen der verschiedenen Wohngebäudeversicherungstarife werden Sie nun regelmäßig den Ausschluss von Schwamm und Schimmel finden. Solche Schäden sind dann – auch in den unbenannten Gefahren – in der Regel nicht versicherbar. Da ist es gut, dass der Bundesgerichtshof bereits urteilte, dass Schwammbefall als Folge eines Leitungswasserschadens unter den Versicherungsschutz fallen.

Trotzdem hat der Versicherungsnehmer Obliegenheiten. So sollte er dafür sorgen, das alte Silikonfugen erneuert werden.

Quelle: VEMA

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Hü und Hott bei der Betriebsschließung

Viele Hoteliers und Gastronomen werden die erste Coronawelle noch nicht zu den Akten legen können. Denn bei vielen laufen noch Prozesse vor den Gerichten, die höchst unterschiedlich bewertet werden. Kunden von Fritz & Fritz konnten auf die Erfahrung verzichten.

Zur Erinnerung: Nach Ausbruch des Covid-Virus wurden landesweit per Generalverfügung Hotels und Gastronomiebetriebe geschlossen. Viele Unternehmer wandten sich daraufhin an ihre Versicherung, um aus der Betriebsschließungspolice Geld zu erhalten. Doch nicht wenige wurden enttäuscht: Corona sei nicht eingeschlossen, zudem handle es sich bei einer generellen Schließung um keinen Versicherungsfall.

Um die Stimmung nicht eskalieren zu lassen, bot die Versicherungswirtschaft vielen Betroffenen eine Entschädigung von 15 Prozent für den Schließungszeitraum an. Wer den so genannten Bayerischen Vergleich annahm, musste auf weitere Ansprüche verzichten und stimmte einer Auflösung des Vertrages zu.

 

Klageweg nicht immer erfolgreich

Viele Hoteliers und Gastronomen stimmten dem mickrigen Angebot nicht zu und entschieden sich zu klagen. Regelmäßig tauchen nun in der Presse Urteile auf – mit höchst unterschiedlichen Ergebnissen und Begründungen: Einigen Hoteliers und Gastronomen wird Recht gegeben, einige Urteile entbinden die Versicherer von einer Zahlung.

Die häufigsten Streitpunkte: Ist das Covid-Virus überhaupt Teil der im IfSG genannten Krankheiten und damit ein versicherter Krankheitserreger? Ist eine Pandemie versichert oder lediglich Einzelfälle in Betrieben, die auch tatsächlich betroffen sind (so genannte intrinsische Gefahr). Reicht eine Allgemeinverfügung als Präventionsmaßnahme, um einen Versicherungsfall auszulösen?

All diese Fragen wurden von den Gerichten unterschiedlich bewertet oder gar an die nächste Instanz weitergereicht.

 

Aktives Schadenmanagement ist viel Geld wert

Etwas anders erlebten die Kunden von Fritz & Fritz die Verhandlungen mit dem Versicherer. Sie mussten weder vor Gericht, noch eine Anstrengungen unternehmen. In intensiven, Wochen dauernden Verhandlungen wurden durch die Geschäftsleitung und die Expert*innen unserer Schadenabteilung die Argumente erarbeitet und mit dem Versicherer ausgetauscht. Am Ende stand ein Vergleichsangebot, welches nicht nur ein vielfaches der Bayerischen Lösung beinhaltete, sondern – noch deutlich wirkungsvoller – den kompletten Schließungszeitraum von bis zu 73 Tagen (je nach Bundesland) abdeckte. Die allermeisten Kunden stimmten dem Vergleich zu und erhielt zeitnah erhebliche Zahlungen aus der Betriebsschließungsversicherung.

All diese Leistungen wurden und werden von Fritz & Fritz auch zukünftig für Bestandskunden erbracht!

Schadenmanagement

Unsere Experten sind Ihre Anwälte im Schadenfall!
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Im Hotel und Restaurant: Coronatests bei Gästen

Hotels und Restaurants bieten ihren Gästen kostenlose Coronatests an. Häufig sollen diese Tests vom eigenen Personal durchgeführt werden. Doch wie sieht es dann mit der Versicherung aus?

Der Rahmenvertrag der Betriebshaftpflicht-Versicherung (BHV) bei Fritz & Fritz bietet eine sichere Lösung: die Durchführung von Corona-Schnell-Tests durch entsprechend geschultes Personal bei Gästen des Versicherungsnehmers sind mitversichert. Externe Dienstleister, die in den Räumlichkeiten des Hotels oder der Gaststätte Coronatests durchführen, benötigen eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung. Unsere Empfehlung: Unterweisen Sie Ihre Mitarbeiter und lassen Sie sich die Einweisung unterschreiben.

Sollte etwas beim Testen der Mitarbeitern untereinander passieren, handelt es sich nicht um einen BHV-Schaden, sondern um einen Arbeitsunfall und ist nicht mitversichert.

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