Kategorie: Management

Eingeschneite Häuser Versicherung Winter

Winter: Wenn Schneedruck zur Gefahr wird

„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen“, lautet die Definition in den Versicherungsbedingungen. Unterschiedliche Wetterlagen können zu Schneedruck führen, dabei ist die Niederschlags menge nicht immer ausschlaggebend.

Das Gewicht des Schnees hängt vor allem von zwei Faktoren ab: Wassergehalt und Vereisungsgrad. Deshalb ist für die Schneelast nicht entscheidend, wie hoch der Schnee auf dem Dach liegt, sondern wie er beschaffen ist. Eine 10 cm dicke Schneeschicht kann im Extremfall mehr als 100 kg pro/m² wiegen. Ob ein Dach der Schneelast standhält, hängt wesentlich von seiner Form, dem Neigungswinkel sowie etwaiger Aufbauten ab.

Eisbildung auf dem Flachdach

Wenn sich über einen längeren Zeitraum Schneefall und Tauwetter abwechseln, bilden sich Eisflächen, die gemeinsam mit neuem Schneefall zu einer erhöhten Dachlast führen. Ist die Last zu groß, bekommt  die Konstruktion des Daches Risse oder kann versagen. Auch verstopfte Abläufe können zu Schäden führen. Bei Tauwetter sorgen vereiste Abflüsse der Dachrinne dafür, dass das Schmelzwasser unter der Dachfläche in die Räumlichkeiten dringt. Ferner wird die Fassade durch herunterhängende Eisflächen beschädigt, sodass Schmelzwasser eintreten kann. Ein solcher Schaden ist als unbenannte Gefahr nur über eine Multi-Risk-Versicherung bzw. Allgefahren-Versicherung versichert.

Wer eine Solaranlage auf dem Dach hat, sollte besonders aufmerksam sein. Auf einem nur leicht geneigten Schrägdach kann bei starkem Schneefall die Konstruktion der Solaranlage verrutschen und das Dach beschädigen.

Wie kann man vorbeugen?

Prüfungen vor Winterbeginn:

  • Tragfähigkeit des Trägerwerks durch Ingenieur- oder Architektenbüro zulässige Schneelast ermitteln
  • Dichtheit des Daches
  • Funktionsfähigkeit der Schneefanggitter
  • Anlagen zur Dachentwässerung

Im Winter:

  • Bei Unsicherheit hinsichtlich der Tragkraft des Daches, bei Dachdeckerbetrieb oder Feuerwehr um Rat fragen.
  • Dach spätestens bei Überschreitung der zulässigen Schneelast räumen
  • Schneegewicht beachten: Pulverschnee ist leichter als Nassschnee, Nassschnee leichter als Eis.
  • Die Höhe des Schnees ist nicht entscheidend.
  • Dach vorsorglich von Altschnee befreien (lassen), wenn Wetterdienste vor starken Schneefällen warnen.
  • Abflüsse während längeren Kälte-, Schneefall- und Tauperioden regelmäßig prüfen und von Eisablagerungen befreien.
  • Präventive Maßnahmen ergreifen, wie zusätzliche Gerüste zur Stützung
    von Hallendächern anbringen.

Wer eine Versicherung besitzt, sollte auf eine Elementarschaden-Klausel achten. Bei einer Hausrat-, Inhalts- oder
Gebäudeversicherung sind Schäden durch Schneedruck ohne diesen zusätzlichen Baustein nicht gedeckt.
Im gewerblichen Bereich können mit einer Fritz & Fritz All -Risk darüber hinaus auch unbenannte Gefahren versichert werden.

Quelle: Mannheimer Versicherung

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Gastgewerbemagazin 11/2018: „Lästige“ Versicherungen retten Hotelbetriebe

Versicherungen schließt der Hotelier und Gastronom ohne großen Aufwand gerne bei „seinem Vertreter um die Ecke“ ab – und nimmt damit hohe Risiken in Kauf.

Ein Großbrand auf der Hallburg in Unterfranken, eine Überschwemmung mit Schlammlawine beim Löwen in  Braunsbach – jedes Jahr trifft es einige Hoteliers und Gastronomen besonders hart. Naturkatastrophen und Brände verursachen einen Millionenschaden, der existenzbedrohend wird.
„Zum Glück bin ich ja versichert“, werden nun die meisten Hoteliers und Gastronomen denken. Ihre Erfahrungen haben sie gelehrt, auf den Versicherer zu vertrauen: Kleine Schäden wie Haftpflichtfälle oder Rohrbrüche wurden ja ohne Murren bezahlt. Zudem klingt die Versicherungssumme im Vertrag üppig und in jedem Fall ausreichend, um ruhig schlafen zu können.

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Küche Personal Mitarbeiterbindung

Betriebsschließung im Hotel: Hepatitis-A-Infektion als möglicher Auslöser

Behördlich angeordnete Betriebsschließungen kommen nicht so selten vor und sorgen für erhebliche Kosten. Wie Sie sich davor schützen können.

300 Euro für eine Woche Türkei. Natürlich „All Inclusive“ und inkl. Flug. Dieses Schnäppchen sollte einer Hotelmitarbeiterin aus der Küche eine schöne Urlaubswoche bescheren. Da man es beim Buffet des Urlaubhotels in der Türkei mit der Hygiene offenbar nicht gar so genau nahm, brachte sie sich eine Hepatitis-A-Infektion als ungeplantes Andenken mit. Dies erfährt Sie bei einem Arztbesuch, da ihr die ersten Tage nach dem Urlaub regelmäßig übel ist und sie sich schlapp fühlt. Da es keine größeren Probleme gibt, arbeitet sie weiter im eigenen Hotelbetrieb und erwähnt eher beiläufig gegenüber eines Gastes, dass sie sich im Urlaub infiziert hat. Der Gast informiert das Gesundheitsamt, welches die Betriebsschließung anordnet.

Da keine Betriebsschließungsversicherung besteht, muss der Betrieb den Ertragsausfall, die Kosten der Lohnfortzahlung und der Desinfektion selbst tragen. Auch die Entsorgung der Ware bleibt Hotelier hängen. § 42 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) regelt unmissverständlich, mit welchen Krankheitsbildern und unter welchen Umständen ein Mitarbeiter nicht beschäftigt werden darf. Die Regelungen wurden schwerpunktmäßig für lebensmittelproduzierende Betriebe aufgestellt, gelten jedoch auch für Restaurants, Gaststätten und Hotels. Auch z. B. für Betriebskantinen gilt der Wortlaut des Gesetzes und selbst Personen, die lediglich mit Bedarfsgegenständen wie Besteck, Geschirr und anderen Arbeitsgeräten in Berührung kommen, die eine Übertragung von Krankheitserregern auf Lebensmitteln möglich machen, sind vom Gesetzestext berücksicht. Wer hier Gefahren für sein Unternehmen ausmachen kann, sollte nicht zögern, den Versicherungsschutz entsprechend anzupassen.

Quelle: VEMA

Produktlösung: All-Risk Hotel

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TopHotel 03/2018

Top Hotel 3/2018: Betriebliche Krankenversicherung

2016 waren Mitarbeiter durchschnittlich 14 Tage arbeitsunfähig, Tendenz steigend. Immer mehr Unternehmen setzten daher auf betriebliches Gesundheitsmanagement (bGM), um präventiv etwas für ihre Mitarbeiter zu tun.

Ziel der Arbeitgeber ist die Förderung und Erhaltung der Gesundheit und des Wohlbefindens, bevor es zu einer Erkrankung kommt. Eine Flexibilisierung der Arbeitszeit sind dabei ebenso Möglichkeiten wie Kurse für Rückenschule,
Laufgruppen oder eine ergonomische Beratung am Arbeitsplatz. Die logische Unterstützung des bGM bietet eine betriebliche Krankenversicherung (bKV). Sie ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Schließen Unternehmen eine bKV für die gesamte Belegschaft ab, können besonders gute Konditionen verhandelt werden. So ist es möglich, nicht nur für die Arbeitnehmer zusätzliche Gesundheitsleistungen zu gewähren, sondern auch für Familienangehörige.

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Lösung: Mitarbeiterbindung und -gewinnung

Fritz & Fritz zeigt Ihnen verschiedene Lösungsmöglichkeiten.
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Netzwerk Cyberrisiken Versicherung

IT-Sicherheit: Mensch als Schwachpunkt

Nicht nur aus Sicherheitslücken in Computerprogrammen und immer raffinierteren Hackermethoden ergeben sich Gefahren für den Hotelier im Internet. Auch gutgläubige Mitarbeiter und unsachgemäßer Umgang mit der IT öffnen Cyberattacken Tür und Tor.

Als zunehmendes Unternehmensrisiko erweist sich bespielsweise der sogenannte „Fake President Fraud“ – eine Betrugsmethode, bei der sich die Täter als Unternehmensleiter oder Anwalt der Firma ausgeben und die Autoritätshörigkeit eines Mitarbeiters ausnutzen. Weltweit wurden so schon Schäden von 2,8 Mrd. Euro angerichtet. Der Masche geht ein intensives Ausspähen des Mitarbeiters voraus.

Haftungsrisiko für Manager

Fakt ist: Jede noch so gute IT-Sicherheitslösung verliert durch Unachtsamkeit oder Fehlverhalten, durch mangelndes Bewusstsein hinsichtlich der Bedeutung von sensiblen Daten und Information sowie fehlende Kenntnisse möglicher Gefahren, die auf Seiten der Belegschaft vorhanden sind, jegliche Wirkung.

Führungskräfte im Hotel müssen sich deshalb mit den Risiken des Internets auseinandersetzen. Wichtige Elemente sind technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, die Sensibilisierung und Schulung der Belegschaft. Zudem sollte regelmäßig auf aktuelle Gefahren hingewiesen werden, damit potenzielle Angriffsversuche erkannt werden können,

Wird die Organisationspflicht hinsichtlich der IT-Sicherheit vernachlässigt, droht im Falle eines Schadens ein Verschulden des Managers – mit ernstzunehmenden Folgen bis hin zur Haftung mit seinem gesamten Privatvermögen.

Quelle: Börsen-Zeitung

Produktlösung: Cyber-Schutz

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