Kategorie: Rechtsschutz

Sicherheit Rechtsversicherung

Schäden im Betrieb: Haftet der Arbeitnehmer?

Wer anderen einen Schaden zufügt, ist prinzipiell gemäß § 823 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Doch wie sieht es mit der Haftung als Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, den Arbeitskollegen oder Dritten – etwa Kunden – aus?

In der Regel handelt es sich um Fälle, bei denen Arbeitnehmer während der Erbringung ihrer Arbeitsleistung Schäden verursachen. Dies können Personen- oder Sach-, aber auch reine Vermögensschäden sein. Sie können den Arbeitgeber selbst, andere Mitarbeiter, Kunden oder sonstige Dritte, die mit dem Unternehmen nicht in einer Vertragsbeziehung stehen, treffen.

Zusammenfassung der Rechtssituation

  • Die Voraussetzung für die Arbeitnehmerhaftung ist eine Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis, die zu einem Schaden führt, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat.
  • Der Umfang der Haftung richtet sich nach dem Verschuldensmaßstab, also der Vorwerfbarkeit der Handlung, die zum Schadenseintritt geführt hat.
  • Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel gar nicht.
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Umfang der Haftung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Dies ist die sogenannte Quotelung.
  • Die Höhe der Quotelung hängt von mehreren Faktoren ab.
  • Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Arbeitnehmer in der Regel für den vollen Schaden. Ausnahme bei grober Fahrlässigkeit: die Schadenshöhe steht in einem extremen Missverhältnis zum Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers.
  • Der Haftungsumfang kann vertraglich begrenzt werden, z.B. durch Vereinbarungen in einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag.
  • Die Beweislast für das Verschulden liegt beim Arbeitgeber.

Schutz gewährt dem Arbeitnehmer eine private Haftpflichtversicherung.

Quelle: VEMA

Schadenmanagement

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Rechtsschutz: Gegen schlechte Bewertungen vorgehen

Rechtsschutz ist nicht gleich Rechtsschutz. Wichtig ist, welcher Baustein im Schadenfall gerade gefragt ist und ob dieser überhaupt im Versicherungsumfang enthalten ist.

Folgendes Beispiel zeigt, dass nicht immer auf Anhieb klar ist, welcher Baustein benötigt wird: Ein Hotelier bekommt – ohne ersichtlichen Grund – im Internet eine schlechte Kundenbewertung. Wenn er dagegen vorgehen möchte, muss zunächst geklärt sein, wer die Gegenseite ist. Möchte der Hotelinhaber gegen ein Portal wie Booking oder HRS vorgehen, so hat er mit dem Portal normalerweise auch eine vertragliche Beziehung. In diesem Fall benötigt er den Firmen-Vertrags-Rechtsschutz. Dieser greift aber erst vor Gericht.

Möchte er gegen Google vorgehen, weil er dort ungerecht bewertet wurde, so kommt es darauf an, welches Verhältnis er zu Google hat. Ist er dort als Inhaber eingetragen, der seine Google-Seite selbst verwaltet und hat er so eine vertragliche Beziehung mit Google, so gilt wieder der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz ab Gericht.

Ist er aber nicht als Inhaber vermerkt, der seine Google-Seite selbst verwaltet, so gibt es auch keine vertragliche Beziehung. Das Ganze geht dann in den Bereich des Schadenersatzes, so dass der normale Firmen-Rechtsschutz ausreicht, der auch für außergerichtliche Tätigkeiten gilt.

Für die Frage, ob es nur um das Löschen der schlechten Bewertung oder auch um einen weitergehenden Schadenersatz geht, ist auch wieder wichtig, gegen wen man vorgeht. Einen Schadenersatz kann man nur bei der Person geltend machen, die die Bewertung geschrieben und veröffentlicht hat – nicht jedoch gegen das Portal, auf dem die Bewertung veröffentlicht wurde.

Bei einem Vorgehen gegen den Bewertenden ist wieder wichtig, wer das ist. War es ein ehemaliger Gast, so hatte man ein Vertragsverhältnis und es greift der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz ab Gericht. War es irgendeine fremde Person, so reicht wieder der Firmen-Rechtsschutz.

Hoteliers, die bei jeder schlechten Bewertung ihren Rechtsschutz kontaktieren, laufen Gefahr, dass die Versicherung ihr Kündigungsrecht nutzt. Besser wirkt da ein so genanntes aktives Reputationsmanagement – man managt also die Hotelbewertungen. So gibt es gute Literatur mit Empfehlungen, wie man auf Bewertungen freundlich, entwaffnend oder entlarvend reagiert, positive Bewertungen forciert und die Meinung der Kunden für das eigene Qualitätsmanagement nutzt.

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Mitarbeiterbindung Hotel

Verstöße gegen Schwarzarbeit und Mindestlohn. Rechtsschutz wichtig!

Seit 2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. Wer ihn nicht zahlt oder Aushilfen nicht anmeldet, macht sich strafbar. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Sie kennen das sicher: Im Restaurant benötigt man in Stoßzeiten Aushilfen, in Urlaubszeiten auch im Hotel für den Service. Damit alles schnell und unbürokratisch läuft, werden die Aushilfen bar entlohnt – meist unbemerkt von den Aufsichtsbehörden.

In den vergangenen Jahren zeigte die Zahl der aufgedeckten Straftaten deutlich nach oben und lag 2016 bei 26 100 Fällen. Schwarzarbeit ist es ein Wirtschaftsdelikt, das strafrechtliche Konsequenzen hat. Unwissenheit oder kleine Fehler führen schnell zu einem Strafverfahren, welchen den guten Ruf zerstören kann und das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten bringt.

Mindestlohn muss eingehalten werden

Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,19 Euro (2019). Auch die Nichteinhaltung des Mindestlohns ist kein Kavaliersdelikt. 2017 wurden vom Zoll 2.700 Fälle aufgedeckt – hauptsächlich im Gastgewerbe und auf dem Bau.  Arbeitgeber, die sich nicht an den Mindestlohn halten, müssen mit Sanktionen und Nachforderungen rechnen. Laut § 21 Mindestlohngesetz kann bei Verstößen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro verhängt werden.

An dieser Stelle ist es wichtig, sich einen guten Rechtsschutz zuzulegen. Der Spezial-Straf-Rechtsschutz schützt sie,  solange kein Vorsatz nachgewiesen wird. Bis zur Einstellung des Verfahrens zahlt die Versicherung den Rechtsbeistand, Gutachter und die Kosten vor Gericht.

Bei Vorsatz sind Sie verpflichtet, alle Kosten der Rechtsschutzversicherung zurück zu zahlen.

Produktlösung: Spezial-Straf-Rechtsschutz

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Sicherheit Rechtsversicherung

Rechtsschutzversicherung: Richtig handeln im Schadenfall

Manchmal kommt es schneller zum Rechtsstreit, als Ihnen lieb ist. Deshalb ist es wichtig zu wissen, welche Schritte sie in einem solchen Fall gehen müssen.

Damit wir Ihnen bei rechtlichen Fragen und Problemen schnell und kompetent helfen können, gehen Sie bitte folgendermaßen vor:

① Anruf

Rufen Sie unter 089 / 539 81 – 333 an!

Hier sprechen Sie direkt mit einem Juristen unseres Partners Auxilia.

② Anliegen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen.

Erfahrene Juristen helfen Ihnen schnell und effektiv. Sie erhalten eine erste Einschätzung zum Sachverhalt und Auskunft über Ihren Versicherungsschutz.

③ Lösung

Jede Rechtsfrage ist anders. Profitieren Sie von unserem Wissen und unserer Erfahrung. Unser Rechts-Service findet gemeinsam mit Ihnen den optimalen Weg zur Lösung:

  • Telefonische Rechtsberatung durch unabhängige Rechtsanwälte
  • Online-Beratung – auch für die rechtliche Prüfung wichtiger Unterlagen
  • Empfehlung eines kompetenten und spezialisierten Rechtsanwalts vor Ort
  • Mediation – die schnelle und clevere Art der Konfliktlösung zur Vermeidung langwieriger und nervenaufreibender Gerichtsverfahren
  • Zugriff auf Musterschreiben und -verträge im Kunden-Portal

 

Ihre Kostenersparnis

Bei der telefonischen Erstberatung, der Online-Beratung und der Mediation (Ausnahme: MediationXL) fällt keine Selbstbeteiligung an. Kostenlos ist für Sie auch die Nutzung der Musterschreiben im Kunden-Portal.

Ihre Vorteile:

  • schnelle Auskunft
  • sofortige Deckungszusage
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  • Vermittlung der für Sie besten Lösung
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Küche Feuer

Spezialstrafrecht

Hotelbrand in Schneizlreuth rüttelt wach

Der Hotelbrand im Oberbayrischen Schneizlreuth am 23. Mai 2015 mit sechs Todesopfern und weiteren acht Schwerverletzten sorgt landesweit für Bestürzung und Mitgefühl für die Angehörigen. Die Ermittlungen zur Brandursache verdichten sich auf einen technischen Defekt an der elektrischen Anlage im ersten Stock. (Quelle: Traunsteiner Tagblatt)

Die Staatsanwaltschaft Traunstein wurde eingeschaltet und mit den Ermittlungen beauftragt. Vermutungen liegen nahe, dass der Betreiber/Eigentümer seine Überprüfungspflichten für die elektrischen Anlagen nicht wahrgenommen hat (siehe auch Artikel „Brandherd elektrische Anlagen“). Daneben bleibt offen, ob alle feuerpolizeilichen Vorschriften, wie etwa das Freihalten von Fluchtwegen oder Brandschutzvorschriften, eingehalten wurden.

 

Spezial-Straf-Rechtsschutz greift

Die Folge: Der Verdacht einer strafbaren Handlung (fahrlässigen Körperverletzung bzw. fahrlässigen Tötung) besteht. Die Strafverfolgungsbehörden müssen umgehend jedem Vorwurf nachgehen.

Für den Hotelier bedeutet das: Bei solchen Vorwürfen benötigt er den richtigen Anwalt und Rechtsschutz, um noch vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens einzugreifen. Hier hilft der Spezial-Straf-Rechtsschutz für die Gastronomie und das Hotelgewerbe. Der Spezial-Straf-Rechtsschutz ist von den Rechtsschutz-Versicherern konzipiert, um eine möglichst frühzeitige und endgültige Beendigung von Strafverfahren zu erreichen.

Der Spezial-Straf-Rechtsschutz:

  • Spezialisierte Rechtsanwälte mit der umfassenden Verteidigung zu beauftragen
  • Den Strafvorwurf von Vorsatzdelikten einzuschließen, solange keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatz erfolgt
  • Gutachterliche Stellungnahmen zu finanzieren, die nicht erst durch ein Gericht, sondern bereits im Vorfeld von der Verteidigung veranlasst worden sind

 

Fritz & Fritz als Ihr Experte für optimiertes Risiko- und Versicherungsmanagement im Hotel – und Gastronomiebetrieb berät Sie umfassend, wie Sie sich und Ihren Betrieb schützen können! Exklusiv für die Gastronomie und das Hotelgewerbe haben wir günstige Sonderkonditionen für die Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung!

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