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Starkregen: Risiko steigt ab Mai deutlich an

Nur etwa die Hälfte aller Wohngebäude in Deutschland sind gegen alle Naturgefahren versichert. Bevor die Starkregensaison los geht, sollten Immobilienbesitzerinnen und -besitzer ihren Versicherungsschutz überprüfen.

Mit steigenden Temperaturen nimmt die Gefahr extremer Niederschläge zu, die zu Überschwemmungen und Hochwasser führen können. Üblicherweise dauert die Starkregensaison von Mai bis September. Aufgrund des Klimawandels treten heftige Regenfälle aber vermehrt schon im April auf. Gefährdet sind nicht nur Flussanrainer, denn Starkregen kann überall in Deutschland auftreten und zu schweren lokalen Überflutungen führen. Deutschlandweit ist bislang nur etwa die Hälfte aller Wohngebäude umfassend gegen Naturgefahren abgesichert. Wer jetzt eine Versicherung abschließt, sollte daran denken, dass es meist eine so genannte Wartezeiten gibt: Damit nicht jeder erst dann aktiv wird, wenn der Schaden schon passiert ist oder absehbar war, gibt es eine Karenzzeit, bis der erste Schaden reguliert werden kann.

Prävention zur Vermeidung von Schäden

Neben einer Elementarschadenversicherung ist Prävention ein zentraler Baustein zur Vermeidung von Schäden. Zum Überschwemmungsschutz sollte schon beim Bau eine geringfügige Überflutung des Grundstückes mit eingeplant werden. Auch sollten Flächen erhalten bleiben, auf denen Wasser versickern kann. Bestandsgebäude können nachgerüstet werden, etwa durch Aufkantungen vor außen befindlichen Kellertreppen und Lichtschächten oder den Einbau wasserdichter Kellerfenster.

 

Quelle: GDV

Produktlösung: All-Risk Gastro

Hier finden Sie die Allgefahrenversicherung für Gastronomen.

Produktlösung: All-Risk Hotel

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Cyberversicherungen: Prävention immer mehr im Vordergrund

Ihr Geschäftsrisiko Nummer eins heißt „Cyberkriminalität“. Attacken aus dem Internet werden heute als viel wahrscheinlicher eingestuft als ein Feuer, Umweltschäden oder eine Betriebsunterbrechung. Fast 40 Prozent aller Unternehmen haben Angst, Daten, Umsatz und damit Kunden zu verlieren. Die Frage ist nicht mehr, OB etwas passiert, sondern nur WANN! Denn jedes vierte Unternehmen war schon einmal Opfer einer Attacke.

„Ohne Sicherheitsmaßnahmen bekommt heute keiner mehr eine Cyberversicherung.“ Diese klare Aussage bekommt man als Hotelier zu hören. Grundsätzlich geht IT-Sicherheit vor und
erst danach kommt der Abschluss einer Cyberversicherung. Es gilt also, seine Hausaufgaben zu machen: Mitarbeitende schulen und die IT auf den aktuellen Stand bringen.

Schwachpunkt Mitarbeiter*innen

Jede Woche erreichen Sie Unmengen an Spammails, die Ihr System stören oder lahmlegen können. Ihre Mitarbeiter*innen öffnen diese meist ungewollt und setzen damit möglicherweise den Mechanismus in Gang. Neben der Regulierung von Schäden bieten Cyberversicherungen heute wirkungsvolle Präventionsmaßnahmen, die die Prozesse in Ihrem Unternehmen durchleuchten und Ihre Mitarbeitenden schulen und sensibilisieren.

So bieten einige Versicherer eine kostenfreie Trainingsplattform für Mitarbeiter*innen. Beim so genannten Cyber-Training wird der Umgang mit Cyber-Gefahren geschult. Meist ist die Schulung oder das Seminar als Online-Training konzipiert und verbessert sogar Ihren Versicherungsschutz nach Abschluss der Maßnahme.

Kostenpflichtige Zusatzleistungen

Weitergehende Präventionsmaßnahmen und eine professionelle Analyse von IT-Schwachstellen kosten Geld, das Investment ist aber sinnvoll angelegt. Angeboten werden unter anderem:

  • Cyber-Monitoring zur Bestimmung des Sicherheitsniveaus in Ihrem Unternehmen
  • Cyber-Beratung zu Themen der Sicherheit, IT und des Notfallmanagements
  • E-Learning-Plattform zur konsequenten Sensibilisierung der Beschäftigten
  • Simulierte Angriffe wie Phishing-Attacken oder Hackeraktivitäten durch den Versicherer, um Schwachstellen aufzudecken und Datenlecks zu schließen

Fritz & Fritz berät Sie gerne und vermittelt Ihnen die passenden Experten.

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Bayerischer Gastgebertag: Fritz & Fritz war dabei

Der Bayerische Gastgebertag 2022 lockte mehr als 800 Gäste ins Kongresshaus nach Garmisch-Partenkirchen. Mit dabei das Team von Fritz & Fritz, das als Kompetenzpartner der Dehoga Bayern gefragter Ansprechpartner in Sachen Versicherung war.

Der Bayerische Gastgebertag gilt als der Branchentreff von Bayerns Hoteliers und Gastronomen und wird vom Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern ausgerichtet. Hochrangige Gäste wie Bayerns Ministerpräsident Dr. Markus Söder und Dehoga-Chefin Angela Inselkammer nahmen genauso teil, wie Alexander Fritz und Niklas Hellmuth von Fritz & Fritz. Als Kompetenzpartner beraten wir alle Mitglieder des BHG in Sachen Sicherheit und Versicherungsschutz. Neben vielen Gesprächen mit Kunden, gab es viele Rückfragen von Hoteliers und Gastronomen zu den Leistungen von Fritz & Fritz. Vielen Dank für die interessanten Gespräche und konkreten Anfragen!

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E-Check: Fritz & Fritz und TÜV Süd kooperieren

Die Verbesserung der Sicherheit Ihrer elektrischen Anlagen und Geräten im Hotel können Sie ab sofort in unsere Hände legen: Für die regelmäßige Prüfung arbeiten wir ab sofort mit dem TÜV Süd zusammen.

Um die Sicherheit Ihrer Gäste sowie Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten, gelten für elektrische Anlagen und Geräte in Ihrem Hotelbetrieb sowohl Gesetze und Vorschriften (etwa die DGUV V3), als auch vertragliche Vorgaben aus Ihrem Versicherungsvertrag.

Daraus ergeben sich auch regelmäßige Prüfintervalle und Nachweispflichten zu den durchgeführten Prüfungen. Um Ihnen die Erfüllung Ihrer Pflichten als Betreiber so einfach wie möglich zu machen, haben wir gemeinsam mit dem TÜV Süd modulare Leistungspakete entwickelt. Sie können flexibel auswählen, welche Module Sie beauftragen möchten und erhalten als Kunde von Fritz & Fritz exklusiv attraktive Sonderkonditionen. Zudem bieten wir einen Terminerinnerungsservice, damit Sie keinen Prüftermin mehr verpassen.

Die Prüfungen umfassen sowohl ortsfeste, als auch ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel. Bei den Prüfungen können Sie zwischen einer DGUV- und einer VDS-Prüfung wählen. Zusätzlich bieten wir die Überprüfung von Blitzschutzanlagen sowie von Wallboxen und Schnellladern für Elektrofahrzeuge an.

Die Kosten orientieren sich an der Anzahl der im Hotel angebotenen Zimmer beziehungsweise der Anzahl der Ladeeinrichtungen. Ein Termin für die Prüfung in Ihrem Betrieb vereinbaren Sie einfach hier:

Mehr Informationen und Preise finden Sie in den Broschüren „Hotels mit Schwimmbädern/Spa“ und „Hotels ohne Wellnessbereich“ vom TÜV Süd und Fritz & Fritz.

Produktlösung: All-Risk Hotel

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Skisaison: Haftung bei Diebstahl

Die Wintersaison ist eröffnet. Viele Hoteliers heißen Wintersportbegeisterte herzlich willkommen. Einige Skifahrer bringen ihre Ausrüstung mit und parken sie im Skikeller des Hotels. Doch wer haftet, wenn das Equipment gestohlen wird?

Kann in solchen Fällen der Hotelier haftbar gemacht werden und kann er sich dagegen absichern? Der Gesetzgeber hat die Ersatzpflicht eines Hoteliers für den Fall des Verlusts von eingebrachten Sachen der Hotelgäste in §§ 701, ff. BGB ausdrücklich geregelt. Hiernach hat der Versicherungsnehmer nicht nur für Schäden Dritter einzustehen, die er oder einer seiner Mitarbeiter (so genannte Erfüllungsgehilfen) schuldhaft herbeigeführt hat, sondern den Hotelier trifft sogar eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht für den Verlust von Sachen seiner Gäste (§ 702 Abs. 2 Ziff. 1 BGB).

Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung wird sie allerdings betragsmäßig auf das 100-fache des Beherbergungspreises für einen Tag, jedoch mindestens 600,00 EUR und höchstens 3.500,00 EUR (§ 702 Abs. 1 BGB) begrenzt. Sie beruht auf dem Schutz des Gastes und der Verwirklichung der Betriebsgefahr. Die Haftungsvoraussetzung hierfür ist, dass der Anspruch des Gastes aus § 701 Abs. 1 und 2 BGB sich gegen den gewerblich tätigen Hotelier richtet.
Dieser Anspruch erlischt jedoch, wenn der Schaden nicht unverzüglich dem Hotelier gemeldet wird (§ 703 S.1 BGB). Ferner tritt keine Schadensersatzpflicht gemäß § 701 Abs. 3 BGB für den Hotelier ein, wenn der Schaden durch:

  • den Gast selbst, dessen Begleiter oder aufgenommene Person des Gastes,
  • die Beschaffenheit der Sache selbst,
  • oder durch höhere Gewalt verursacht wird.

Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung besteht hier eine Umkehr der Beweislast, somit obliegt dem Gast lediglich die Beweislast für das Einbringen und den Verlust der Sache. Eine Sache gilt generell als „eingebracht“, wenn sie für die Beherbergungszeit in das Hotel aufgenommen oder wenn sie vor oder nach der Beherbergungszeit vom Hotelier oder seiner Mitarbeiter in Obhut genommen wird. Dieser Zeitraum beginnt mit der Aufnahme des Gastes in die Beherbergung und endet mit dem Verlassen der Beherbergung zur Abreise.

„Diebe machen keine Ferien“

Der Verlust der Wintersportausrüstung im Hotel führt immer zum Ärgernis des Beherbergungsgasts. Oftmals ist die Aufbewahrung der Wintersportausrüstung in den Skikellern keine hundertprozentige Sicherheit, denn häufig findet man sie nicht abgeschlossen vor. Der Hotelier kann verschiedene Präventionsmaßnahmen treffen, wie z.B. Videoüberwachung, abschließbare Skiständer und Skischuhschränke, Codekarten für
den Zugang des Skikellers.
Die aufgeführten Präventionsmaßnahmen zum Schutz der Wintersportausrüstung führen jedoch nicht zur Haftungsfreistellung des Hoteliers, auch Schilder wie „Aufbewahrung auf eigene Gefahr“ oder „Für Diebstahl übernimmt das Hotel keine Haftung“ haben keine Auswirkung auf die Haftung. Sie dienen gegebenenfalls zur Schadenabwendung.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Betriebs-Haftpflicht, ob die eingebrachte Wintersportausrüstung von Gästen ausgeschlossen ist. Manchmal ist eine Zusatzvereinbarung möglich. Wir beraten Sie gerne!

Quelle: Haftpflichtkasse 

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