Ein Kläger vor dem Oberlandesgericht Frankfurt versuchte deshalb, sein Inventar kurzerhand umzudeklarieren: Bei zwei Armbanduhren, die ihm entwendet worden waren, habe es sich keineswegs um Wertsachen, sondern um Hausrat gehandelt. Der Hauptzweck sei schließlich nicht „das Schmücken des Trägers, sondern das Zeitmessen“. Das sah das Gericht angesichts der üppigen Ausstattung beider Uhren (einer Rolex-Herrenuhr Yacht-Master II aus massivem Weißgold und Platin sowie einer mit Brillanten besetzten Damenarmbanduhr) anders. Die edlen Zeitmesser unterliegen damit der im Versicherungsvertrag bestimmten Höchstgrenze von 20.000 Euro und damit 60.000 Euro weniger als ihr Wiederbeschaffungswert.
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Quelle: FAZ
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