Kategorie: Versicherungsverträge

All-Risk Versicherungsschutz hält Corona stand

Wir hoffen, Sie sind glimpflich durch die Coronazeit gekommen und können nun einen erfolgreichen „Restart“ hinlegen.

„Erst durch Schaden wird man klug“ sagt der Volksmund und wenn uns das Virus etwas gelehrt hat, dann nicht zu sorglos zu sein. Zu viele Unternehmen im Gastgewerbe waren in der Krise nicht oder zu schlecht versichert und haben jetzt das Nachsehen.

Eine fehlende Betriebsschließungsversicherung oder eine Versicherung, die im Coronafall nicht zahlt – hier wurde am falschen Ende gespart!

Die 500 Hoteliers und Gastronomen, die sich bei Fritz & Fritz mit der ausgezeichneten All-Risk-Versicherung abgesichert haben, stehen weit besser da! Nicht nur, dass sie umfangreiche Zahlungen aus ihrem Versicherungsvertrag erhalten haben. Auch der versicherte Zeitraum war mit 90 Ausfalltagen deutlich realistischer angelegt, als die sonst üblichen 30 Tage in anderen Verträgen!

Natürlich mussten sich auch unsere Kunden gedulden, bis sie ihre Zahlungen erhalten hatten. Dafür konnten sie sich darauf verlassen, dass Fritz & Fritz eine wirkungsvolle Entschädigungshöhe verhandelt und eine erfolgreiche Rückkehr zum Tagesgeschäft ermöglicht.

Durch umfangreiche Zahlungen deutlich über dem Branchendurchschnitt konnten wir unseren Kunden einen Neustart ermöglichen! Denn bei Fritz & Fritz hält der Versicherungsschutz auch Corona stand!

Jetzt Betrieb wirkungsvoll absichern

Für alle Betriebe im Gastgewerbe heißt es nun anzupacken, um wieder in wirtschaftlich sicheres Fahrwasser zu gelangen. Für viele wird es aber auch Zeit, ihren Versicherungsschutz zu überprüfen! Man kann sein Unternehmen noch so gut organisieren und erfolgreich führen – das errungene wird durch externe Risiken bedroht.

Fritz & Fritz hilft Ihnen gerne dabei! Wir prüfen Ihre Versicherungsverträge, beraten Sie per Videokonferenz und stellen Ihnen den perfekten Schutz zusammen. Wenn sich die Lage vollkommen entspannt hat, kommen wir zu Ihnen, führen eine abschließende Bestandsaufnahme durch.

Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Termin!  Ulrike Lang (u.lang@fritzufritz.de) erreichen Sie am einfachsten unter 0931/468650.

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
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Winter Schnee Versicherung

Winter: Typische Schäden und wie sie versicherbar sind

Gegen Ende des Jahres wird es ziemlich kalt. Der Winter naht unaufhaltsam und beschert uns verschiedene Unannehmlichkeiten, die auch Ihren Versicherungsschutz strapazieren können.

Winterdienst: Die Verantwortung für die Räumung von Gehwegen liegt grundsätzlich beim Besitzer bzw. Mieter eines Hauses. Wird sie vernachlässigt und kommt ein Dritter so zu Schaden, besteht folglich auch Schadenersatzpflicht. Hierfür kann eine Haftpflichtversicherung einspringen. Ob Ihre Privathaftpflicht noch ausreicht, müssen wir anhand konkreter Gegebenheiten prüfen.

Rohrbruch:Nehmen durch Frost Leitungen des Wasser- oder Heizungssystems Schaden, kann dies Schäden am Gebäude und der Wohneinrichtung nach sich ziehen. Zwar ist das grundsätzlich ein Fall für die Wohngebäude- und/oder die Hausratversicherung. Versicherungsschutz besteht jedoch für Frostschäden nur, wenn in der kalten Jahreszeit die Heizungsrohre ausreichend geheizt wurden. Sorgen Sie daher stets für entsprechend hohe Raumtemperaturen und sonstige, angebrachte Vorkehrungen.

Schneelast: Große Schneemengen in kurzer Zeit sind für viele Regionen in Mittel- und Hochgebirgslagen ein regelmäßiges Problem. Vor allem Flachdächer, wie sie auf Garagen und Carports Verwendung finden, verkraften das aufliegende Gewicht oft nicht. Solche Schäden fallen unter den Deckmantel der Elementardeckung der Gebäudeversicherung.

Dachlawinen: Jedes Jahr werden geparkte Fahrzeuge von Dachlawinen beschädigt. Als schadhafte Einwirkung von außen sind solche Schäden in jedem Fall über die Vollkaskoversicherung gedeckt. Einige Versicherer bieten diesen Schutz aber auch bereits im Rahmen der Teilkasko an. Beachten Sie beim Abstellen Ihres Fahrzeugs aber stets den Schneestatus an angrenzenden Dächern, damit Ihnen nicht ggf. aus grob fahrlässigem Verhalten heraus ein Strick gedreht wird.

Quelle: VEMA

Produktlösung: All-Risk Hotel

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Produktlösung: Hotel-Rechtsschutz

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TV Elektronik Versicherung

Wiederbeschaffung von „Sachen gleicher Art und Güte“

Dass eine Hausratversicherung eine Neuwertversicherung ist, wissen Sie sicher! Doch was können Sie erwarten?

Der unter „Neuwert“ definierte Begriff hat man dem ursprünglichen Anschaffungspreis wenig zu tun. Entscheidend ist, was es zum Schadenzeitpunkt kosten würde, die gleiche bzw. vergleichbare Sache neu zu erwerben. Bei neuen Geräten ist die Entschädigungsberechnung einfach: Man kann genau das gleiche Gerät wieder erwerben.

Bei älteren Elektrogeräten hingegen ist es im Versicherungsfall oft so, dass der Versicherungsnehmer im Vergleich zum Anschaffungspreis eine um vielfaches niedrigere Entschädigungsleistung erhält. So kostete vor 15 Jahren ein durchschnittlicher Röhrenfernseher mit 80-90 cm Bildschirmdiagonale ca. 1.000 DM. Einen Flachbildschirm mit einer vergleichbaren Bildschirmdiagonale bekommt man heutzutage bereits für 200 bis 300 EUR – bei deutlich besserer Leistung.

Anspruch auf vergleichbare Qualität

Hatte man seinerzeit sich ein sündhaft teures Markengerät angeschafft, zum Beispiel einen Loewe-Röhrenfernseher mit einer Bildschirmdiagonale von 120 cm im Jahre 2002 in einem Wert von 5.000 EUR, so hat man nach einem Versicherungsfall Anspruch, sich ein vergleichbares Modell desselben Herstellers wiederzubeschaffen. Es würde also nicht ausreichen, wenn der Versicherer die Entschädigungsleistung danach ausrichten würde, wie viel die günstigste Marke mit einer Bildschirmdiagonale von 120 cm kosten würde. Bei einem Premiumhersteller ist der Preisverfall durch den Technologiefortschritt übrigens nicht so stark, wie bei anderen Anbietern. Ein Gerät mit einer vergleichbaren Diagonale geht schnell in die Richtung vom ursprünglichen Anschaffungspreis.

Fazit: Eine Wiederbeschaffung nach „gleicher Art und Güte“ muss den Versicherungsnehmer nicht schlechter stellen!

 

Quelle: VEMA

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E-Scoo­ter richtig anmelden und wirkungsvoll versichern

Seit Mitte Juni 2019 dürfen E-Scooter auf deutschen Straßen fahren. Hier alle Voraussetzungen und der richtige Versicherungsschutz im Überblick:

Voraussetzungen für den E-Scooter

Zunächst braucht der E-Scooter eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder eine Einzelbetriebserlaubnis. Außerdem besteht für E-Scooter eine Versicherungspflicht.

Wer einen Scooter kaufen möchte, sollte prüfen, ob der der Verordnung entspricht und eine gültige Betriebserlaubnis hat. Derzeit werden an den verschiedenen Stellen (Baumärkte, Sportartikelgeschäfte) Fahrzeuge angeboten, die nie für den Straßenverkehr zugelassen wurden/werden!

Eigenes Kennzeichen

Für jeden Scooter muss eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Eine selbstklebende Versicherungsplakette ist Pflicht und ist über Kfz-Versicherer erhältlich. Dafür bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn der Elekroscooter verliehen wird.

Der Versicherungsschutz gilt zudem in den Staaten der Europäischen Union (Versicherung gibt internationale Versicherungsbestätigung, so genannte „Grüne Versicherungskarte“ aus). Bei Reisen in nicht EU-Staaten sollte man im Versicherungsvertrag nachsehen bzw. direkt seinen Kfz-Versicherer fragen.

Segways wurden bislang in der Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) gesetzlich geregelt. Diese wird nun die neue Verordnung abgelöst. Segways bekommen zukünftig ebenfalls die aufklebbare Versicherungsplakette.

Wer einen Elektro-Scooter ohne Versicherungsplakette bzw. ohne die notwendige Haftpflichtversicherung auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet, macht sich strafbar und riskiert empfindliche Strafen. Und: Nach einem Unfall kann es unter Umständen zu hohen Schadenersatzforderungen kommen, die der Fahrer in diesem Fall aus eigener Tasche bezahlen muss.

Unfall und Diebstahl

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt für den entstandenen Schaden beim Unfallgegner auf. Mit Hilfe einer Unfallversicherung lassen sich die Folgen von eigenen Verletzungen nach einem Unfall absichern. Die private Haftpflichtversicherung schützt dagegen nicht!

Einige Versicherer bieten in ihren Kaskoversicherungen auch die Absicherung gegen Diebstahl des Elektro-Tretrollers an.

Quelle: GDV

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Hochwasser Versicherungsschutz

Elementarschäden: Keine staatlichen Soforthilfen mehr

Überschwemmungen, Sturzfluten und Starkregen – Wetterkapriolen werden auch in Deutschland häufiger und vor allem stärker in der Wirkung. Wer sich bisher auf sein Glück und den Staat als „Ersatzversicherer“ verlassen hat, muss seit Mitte 2019 umdenken.

 

Nach schweren Naturkatastrophen war zumindest auf den Staat Verlass: Wer als Privatperson oder Unternehmen einen größeren Schaden erlitten hatte, konnte sich auf finanzielle Hilfe verlassen. Ab dem 1. Juli 2019 ist damit aber Schluss. Nach Sachsen hat auch Bayern beschlossen, nur noch in Einzelfällen Opfern einen finanziellen Ausgleich zu gewähren. Als Härtefälle werden Objekte angesehen, die nicht versicherbar sind.  98 % aller Gebäude in Deutschland sind laut Gesamtverband der Versicherer jedoch gegen Elementarschäden versicherbar. Auch dort, wo der Staat etwa durch Flussbegradigungen eine Mitschuld trägt oder Baugenehmigungen in Hochwassergebieten erteilt, wird es Ausnahmeregelungen geben.

Bislang sind in Deutschland etwa 40 Prozent der Gebäude entsprechend abgesichert. Zwischen den Regionen gibt es jedoch starke Unterschiede. Während in Baden-Württemberg  mehr als 90 Prozent der Häuser versichert sind (bis 1994 Pflichtversicherung!), fällt die Quote in Bremen und Niedersachsen deutlich unter 20 Prozent.

 

Mehr Infos zum Thema Gebäude- und Inventarversicherung gibt es hier.

Produktlösung: All-Risk Hotel

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