Der unter „Neuwert“ definierte Begriff hat man dem ursprünglichen Anschaffungspreis wenig zu tun. Entscheidend ist, was es zum Schadenzeitpunkt kosten würde, die gleiche bzw. vergleichbare Sache neu zu erwerben. Bei neuen Geräten ist die Entschädigungsberechnung einfach: Man kann genau das gleiche Gerät wieder erwerben.
Bei älteren Elektrogeräten hingegen ist es im Versicherungsfall oft so, dass der Versicherungsnehmer im Vergleich zum Anschaffungspreis eine um vielfaches niedrigere Entschädigungsleistung erhält. So kostete vor 15 Jahren ein durchschnittlicher Röhrenfernseher mit 80-90 cm Bildschirmdiagonale ca. 1.000 DM. Einen Flachbildschirm mit einer vergleichbaren Bildschirmdiagonale bekommt man heutzutage bereits für 200 bis 300 EUR – bei deutlich besserer Leistung.
Anspruch auf vergleichbare Qualität
Hatte man seinerzeit sich ein sündhaft teures Markengerät angeschafft, zum Beispiel einen Loewe-Röhrenfernseher mit einer Bildschirmdiagonale von 120 cm im Jahre 2002 in einem Wert von 5.000 EUR, so hat man nach einem Versicherungsfall Anspruch, sich ein vergleichbares Modell desselben Herstellers wiederzubeschaffen. Es würde also nicht ausreichen, wenn der Versicherer die Entschädigungsleistung danach ausrichten würde, wie viel die günstigste Marke mit einer Bildschirmdiagonale von 120 cm kosten würde. Bei einem Premiumhersteller ist der Preisverfall durch den Technologiefortschritt übrigens nicht so stark, wie bei anderen Anbietern. Ein Gerät mit einer vergleichbaren Diagonale geht schnell in die Richtung vom ursprünglichen Anschaffungspreis.
Fazit: Eine Wiederbeschaffung nach „gleicher Art und Güte“ muss den Versicherungsnehmer nicht schlechter stellen!
Quelle: VEMA
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