Deshalb sollte man die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls kennen.
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzeigen
- Anzeige des Falls unverzüglich beim Versicherer– gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch
- Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen an Versicherung und Polizei
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und diese ggf. beim Versicherer erfragen
- Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind.
- Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (Fotos)
- Beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufbewahren
- Auskünfte, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich sind, erteilen
- Untersuchungen über Ursache und Höhe des Schadens zulassen
- angeforderte Belege erbringen, deren Beschaffung billigerweise zugemutet werden können
- Aufgebotsverfahren für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige
Urkunden einleiten - sperrbare Dokumente wie Sparbücher sperren.
Quelle: Poolworld
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