Das BAG-Urteil vom 19.05.2016, 3 AZR 794/4 schreibt vor, dass sich der Arbeitgeber zukünftig für die Direktversicherung enthaften lassen muss, sobald ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet. Mit der Enthaftung wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer seine Leistungszusagen zukünftig nur aus dem Versicherungsvertrag erhält und nicht zusätzlich vom Arbeitgeber (sog. Anspruchsbegrenzung). Unterlässt der Arbeitgeber diese Enthaftung, kann es zu massiven Nachforderungen von Seiten des Arbeitnehmers kommen. Die Enthaftungs-Erklärung sollte mit Beendigung des Arbeitsvertrages erfolgen (Frist drei Monate nach Beendigung). Die Enthaftungserklärung erhalten Sie von Ihrem Versicherungsträger automatisch, wenn Sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Ihrem Mitarbeiter anzeigen.
Wichtige Fragen:
Gibt es ein Musterformular für die Anspruchsbegrenzung?
Ja, bei dem jeweilgen Versicherungsträger oder bei Fritz & Fritz.
Kann die Anspruchsbegrenzung nachgeholt werden (Heilung)?
Nein, keine Heilungsmöglichkeit für die Vergangenheit.
Muss, der AN der Anspruchsbegrenzung zustimmen?
Nein, eine Zustimmung des AN ist für die Wirksamkeit der Anspruchsbegrenzung ist nicht erforderlich.
Muss, der AN den Empfang der Anspruchsbegrenzung bestätigen oder gegenzeichnen?
Nein. Es kann jedoch in einem etwaigen Streitfall dennoch günstig für den AG sein!
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