Beschädigte Gehwegplatte
Stürzt ein Gast über eine kaputte Gehwegplatte, fordert er nicht selten Schadenersatz. Mit Unebenheit von weniger als einem Zentimeter muss ein Fußgänger allerdings immer rechnen. Der Schaden wird vom Versicherer abgewehrt, auch wenn Deckung besteht. Anders sieht es aus, wenn der Höhenunterschied an der Kante des Steins über 3 cm beträgt. Dann ist eine generelle Haftung des Hoteliers gegeben.
Auch an Baustelle lauern häufig Stolperfallen. Sind diese jedoch ausreichend beschildert, können Forderungen erfolgreich abgewehrt werden.
Wie kann man vorbeugen?
Öffentliche oder teilöffentliche Verkehrsflächen sollten sich immer in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Erkannte bauliche Mängel sollten schnellstmöglich instandgesetzt werden. Beeinträchtigt der Mangel die Verkehrssicherheit, empfiehlt sich eine Absicherung oder Absperrung des Bereichs. Nach der allgemeinen Rechtsprechung werden Ersatzansprüche bei Absenkungen oder Anhebungen üblicherweise erst ab 2 cm Höhenunterschied zugesprochen.
Quelle: Mannheimer Versicherung
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