Allergenkennzeichnung: Neue Regeln
Mit der EU-Verordnung Nr. 1169/201 wurde die Allergenkennzeichnung auf europäischer Ebene neu geregelt. Ab dem 13. Dezember 2014 müssen Inhalte mit allergener oder Unverträglichkeiten auslösender Wirkung im Zutaten-verzeichnis besonders hervorgehoben werden. Verpflichtend ist zudem die Kennzeichnung unverpackter (loser) Ware.
Kennzeichnungsmöglichkeiten in Gastronomie und Hotellerie
Allergene Zutaten können Gastwirte auf der allgemeinen Speisekarte oder mit Fuß- und Endnoten angegeben. Weiterhin sind eine separate Allergikerkarte oder ein Ordner – der Gast ist jeweils darauf hinzuweisen -mit den entsprechenden Informationen möglich. Eine mündliche Auskunft mit Dokumentation steht dem Gastronom schließlich auch noch offen – geknüpft an folgende Bedingungen:
- Information durch den Gastwirt oder durch umfangreich unterrichtetes Service- und Küchenpersonal.
- Mündliche Auskünfte müssen vor Bestellung und Abgabe der Lebensmittel erfolgen.
- Für Gäste und Lebensmittelkontrolleure muss eine schriftliche Dokumentation über die Inhalte der Speisen zugänglich sein.
- Der Gast muss auf das Informationsrecht (schriftlich und mündlich) an einer gut sichtbaren Stelle hingewiesen werden.
Versicherungsschutz
Im Rahmen einer Betriebs-Haftpflichtversicherung sind Hotel- und Gastronomiebetriebe vor Personenschäden, welche durch fehlerhaft bzw. nicht gekennzeichnete Lebensmittel verursacht werden, geschützt. Neben der Befriedigung berechtigter Ansprüche gilt dies auch für die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Fritz & Fritz berät umfassend zum Thema Allergene und bietet besten Versicherungsschutz über spezialisierte Produkte für Hoteliers und Gastronomen. In unserer Betriebshaftpflicht sind die Allergenrisiken abgesichert.
Quelle: Haftpflichtkasse Darmstadt (Stand März 2014)
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