Allergenkennzeichnung: Neue Regeln

Mit der EU-Verordnung Nr. 1169/201 wurde die Allergenkennzeichnung auf europäischer Ebene neu geregelt. Ab dem 13. Dezember 2014 müssen Inhalte mit allergener oder Unverträglichkeiten auslösender Wirkung im Zutaten-verzeichnis besonders hervorgehoben werden. Verpflichtend ist zudem die Kennzeichnung unverpackter (loser) Ware.

Kennzeichnungsmöglichkeiten in Gastronomie und Hotellerie

Allergene Zutaten können Gastwirte auf der allgemeinen Speisekarte oder mit Fuß- und Endnoten angegeben. Weiterhin sind eine separate Allergikerkarte oder ein Ordner – der Gast ist jeweils darauf hinzuweisen -mit den entsprechenden Informationen möglich. Eine mündliche Auskunft mit Dokumentation steht dem Gastronom schließlich auch noch offen  – geknüpft an folgende Bedingungen:

  1. Information durch den Gastwirt oder durch umfangreich unterrichtetes Service- und Küchenpersonal.
  2. Mündliche Auskünfte müssen vor Bestellung und Abgabe der Lebensmittel erfolgen.
  3. Für Gäste und Lebensmittelkontrolleure muss eine schriftliche Dokumentation über die Inhalte der Speisen zugänglich sein.
  4. Der Gast muss auf das Informationsrecht (schriftlich und mündlich) an einer gut sichtbaren Stelle hingewiesen werden.

 

Versicherungsschutz

Im Rahmen einer Betriebs-Haftpflichtversicherung sind Hotel- und Gastronomiebetriebe vor Personenschäden, welche durch fehlerhaft  bzw. nicht gekennzeichnete Lebensmittel verursacht werden, geschützt. Neben der Befriedigung berechtigter Ansprüche gilt dies auch für die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Fritz & Fritz berät umfassend zum Thema Allergene und bietet besten Versicherungsschutz über spezialisierte Produkte für Hoteliers und Gastronomen. In unserer Betriebshaftpflicht sind die Allergenrisiken abgesichert.

Quelle: Haftpflichtkasse Darmstadt (Stand März 2014)

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