Neues Reiserecht

Die Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter wurde zum 01.07.2021 grundlegend reformiert. Das neue Gesetz zielt darauf ab, dass sich grundsätzlich alle Reiseunternehmen (Reisebüros und Reise-veranstalter) über den neuen Reisesicherungsfonds absichern müssen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Unternehmen, die einen absicherungspflichtigen Jahresumsatz von weniger als zehn Millionen Euro erzielen. Sie können die Verpflichtung zur reiserechtlichen Insolvenzsicherung auch weiterhin durch eine Versicherung erfüllen. Doch welche Umsätze im Hotel oder Restaurant müssen überhaupt abgesichert werden?

Fallbeispiele und Bewertung fürs Neue Reiserecht

Jeder, der eine Pauschalreise anbietet oder vermittelt, fällt wie gewohnt unter das Reiserecht. Achtung: Mit Begriffen wie „Pauschale“, „Package“ oder „Arrangement“ fällt Ihr Angebot automatisch unter die Pauschalreiseregelung!

Neues Reiserecht: JA

Einzelleistungen wie diese gelten nicht mehr als Pauschalreise, auch wenn sie Frühstück oder den Transport vom Bahnhof beinhalten.

Neues Reiserecht: NEIN

Neben der Übernachtung bucht der Gast einen Konzertbesuch, eine Sportveranstaltung, Sportausrüstung oder einen Ausflug.

Neues Reiserecht: JA

„Verbundene Reiseleistung“: Ein Hotelier ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn er mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise anbietet.

Beispiele:

  • Beherbergung und Vermietung eines Pkw/Motorrades
  • Übernachtung und spezielles Galadinner

Neues Reiserecht: JA

Ausnahme:

Entfallen auf die Zusatzleistungen 25% oder weniger des Gesamtbetrages oder stellen sie keinen wesentlichen Bestandteil der Reise dar. Reiseversicherungen gelten ebenfalls nicht als Reiseleistung.

Reiserecht: NEIN

Ein Unternehmen bucht für seine Mitarbeiter bei Ihnen Geschäftsreisen und es besteht ein Rahmenvertrag.

Neues Reiserecht: NEIN

Sie verkaufen Gutscheine, die im Voraus bezahlt werden und konkrete Leistungspakete enthalten oder auf solche angerechnet werden können (Wertgutscheine).

Neues Reiserecht: JA

Die Buchung verbundener Reiseleistungen muss innerhalb eines Termins/Onlinesitzung oder spätestens 24 Stunden danach geschehen. Spätere Buchungen (etwa nach Anreise des Gastes) fallen nicht darunter!

Handlungsempfehlungen zum Neuen Reiserecht

1. Reiseveranstalterhaftpflicht überprüfen

Prüfen Sie Ihre Betriebshaftpflicht auf den Baustein Reiseveranstalterhaftpflicht.

Empfehlung von Fritz & Fritz: Schließen Sie den Baustein vorsichtshalber immer mit in Ihre Betriebshaftpflichtversicherung ein. Bei Kunden von Fritz & Fritz ist der Baustein obligatorisch mitversichert!

2. Insolvenzabsicherung abschließen

Unabhängig davon, ob es sich bei der gebuchten Reise um eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistung handelt, ist der Hotelier verpflichtet, einen Sicherungsschein auszuhändigen, wenn vor Reiseende Zahlungen entgegengenommen werden. Die Kosten für einen Sicherungsschein richten sich nach dem Umsatz aus der Tätigkeit als Reiseveranstalter.

Alternativ sollte der Hotelier keine Zahlungen vor Abreise akzeptieren. Für ein unverbindliches Angebot senden Sie uns ein E-Mail an service@fritzufritz.de

3. Kunden informieren

Liegt eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung vor, müssen Sie Ihre Kunden nachweisbar unterrichten über:

  • wesentliche Eigenschaften der Reise und Kommunikationsdaten des Hotels
  • Reiseendpreis und Zahlungsmodalitäten
  • umfassende Stornobedingungen
  • Möglichkeit zum Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

4. Prozesse optimieren

Wollen Sie weiterhin attraktive Zusatzangebote nutzen, dann sollten Sie rechtzeitig damit beginnen, Ihre Buchungs- und Geschäftsvorgänge bezüglich der Informations- und Dokumentationspflicht anzupassen.

Konsequenzen aus dem Neuen Reiserecht

Als „Reiseveranstalter“ haften Sie bei fehlerhafter Erbringung der vereinbarten (auch fremder) Leistung für alle Personen-/Sach- oder Vermögensschäden. Auch für eigene oder fremde Buchungsfehler haben Sie  einzustehen. Ansprüche des Reisenden verjähren nicht einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, sondern erst nach zwei Jahren.

Deshalb: Lassen Sie sich von Fritz & Fritz beraten!